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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 C-335/2006

15 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,312 mots·~17 min·3

Résumé

Schwerwiegender persönlicher Härtefall | Zustimmungsverweigerung zur Erteilung einer Aufent...

Texte intégral

Abtei lung III C-335/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Trommer; Gerichtsschreiberin Haake. 1. X._______, 2. Y._______, 3. Z._______, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Zustimmungsverweigerung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für X._______ und Y._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene X._______, Staatsangehörige von Togo, reiste am 5. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein Asylgesuch. Ihre nach Abweisung dieses Gesuchs bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Februar 2003 abgewiesen, wobei ihr eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2003 gesetzt wurde. Auf ein anschliessendes Revisionsgesuch trat die ARK nicht ein. Am 21. Mai 2003 leitete X._______ ein Vorbereitungsverfahren im Hinblick auf die geplante Heirat mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann ein; die Eheschliessung fand am 18. Juli 2003 statt. Wie im Eheschutzurteil vom 21. Januar 2004 festgestellt wurde, erfolgte die Trennung der Eheleute am 1. Dezember 2003. Am 8. März 2004 führte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit X._______ ein so genanntes Heimreisegespräch. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthalt nach wie vor illegal sei, zumal ihr Ehemann auch kein Familiennachzugsgesuch gestellt habe. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihr die Möglichkeit der Ausschaffungshaft angekündigt. B. Am 28. September 2004 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass X._______ der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert werde und dass sie die Schweiz bis am 31. Oktober 2004 zu verlassen habe. Ihre dagegen beim kantonalen Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde, in dem sie sich auf ihre mittlerweile eingetretene Schwangerschaft berief, wurde mit Urteil vom 15. November 2004 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung zwar gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, solange die Ehegatten zusammen wohnten. Vorliegend habe das Zusammenleben der Ehegatten höchstens fünf Monate gedauert, und es bestehe beidseits auch kein Ehewille mehr. Der Aufenthaltsanspruch sei damit entfallen. Soweit sich X._______ nunmehr auf ihre Schwangerschaft und die neue, jedoch unklare Beziehung zum anderweitig verheirateten Kindesvater berufe, liessen sich daraus ebenso wenig ausländerrechtliche Ansprüche ableiten. Ein auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestütztes Anwesenheitsrecht ergebe sich jedenfalls erst nach dem effektiven Eheschluss. Darüberhinaus lasse sich auch in Verbindung mit der Schwangerschaft nicht von einem Härtefall sprechen. Das von X._______ beim BFF eingereichte Gesuch um vorläufige Aufnahme sei unbeachtlich, da eine solche Antragsbefugnis nur der Bundesanwaltschaft und dem kantonalen Ausländeramt zustehe. Ihr sei die Rückkehr in ihr Heimatland Togo auch zuzumuten. Mit dem Urteil wurde X._______ eine neue Ausreisefrist bis zum 10.

3 Dezember 2004 gesetzt. Nachdem sie diese Frist hatte verstreichen lassen, versuchte die Vollzugsbehörde am 22. Dezember 2004, sie in ihre Heimat auszuschaffen. Der Versuch scheiterte jedoch an ihrer Weigerung, das Flugzeug zu besteigen. C. Am 15. Januar 2005 brachte X._______ eine Tochter, Y._______, zur Welt. Diese focht das Kindesverhältnis zum Ehemann ihrer Mutter an, woraufhin mit Urteil vom 22. Juni 2005 festgestellt wurde, dass dieser nicht ihr Vater sei. Demgegenüber anerkannte der ebenfalls aus Togo stammende Z._______seine Vaterschaft, die am 30. März 2006 ins Zivilstandsregister eingetragen wurde. Aufgrund der Geburt ihrer Tochter bemühte sich X._______ im Kanton Solothurn erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 8. April 2005 machte ihr Rechtsvertreter unter Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend, der biologische Vater ihres Kindes sei Inhaber einer Niederlassungsbewilligung und habe somit das Recht, den Kontakt mit seiner Tochter in der Schweiz zu leben. Zwischen den Eltern sei ein Unterhalts- und Besuchsrechtsvertrag abgeschlossen worden, welcher dem Kindesvater ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat einräume. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 zeigte die kantonale Migrationsbehörde dem Parteivertreter die Bereitschaft an, seiner Mandantin und ihrer Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und unterbreitete der Vorinstanz am 4. Juli 2005 die fremdenpolizeilichen Akten zwecks Zustimmung. Mit Urteil vom 25 Juli 2005 wurde die Ehe zwischen X._______ und ihrem Ehemann geschieden. Das Urteil erlangte am 13. September 2005 Rechtskraft. In einem Schreiben vom 18. Januar 2006 informierte die kantonale Behörde die Gesuchstellerin u.a. darüber, dass ihr eine auf Art. 8 EMRK gestützte Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, sobald die hierfür erforderliche Vaterschaftsanerkennung beim zuständigen Zivilstandsamt eingetragen sei. Am 3. Februar 2006 teilte das BFM der Gesuchstellerin mit, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts – wonach Mutter und Kind mit dem Kindesvater nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten – bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK. Als abgewiesene Asylbewerberin habe X._______ grundsätzlich das Land zu verlassen. Vor Erlass der entsprechenden Verfügung werde ihr das rechtliche Gehör gewährt. In diesem Rahmen berief sich ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 2006 nochmals auf Art. 8 EMRK und den von dieser Norm umfassten Schutzbereich des Familienlebens. E. Die daraufhin am 29. März 2006 erlassene Verfügung der Vorinstanz hat folgenden Wortlaut: "Die zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK in Anwendung von Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober

4 1996 (BVO) erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung wird verweigert." Zur Begründung legt das BFM dar, es sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied nicht zuzumuten sei, mit der gesuchstellenden Person auszureisen. Das Bundesgericht gehe davon aus, dass einem Kleinkind – unabhängig von dessen Bürgerrecht – durchaus zugemutet werden könne, dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland nachzufolgen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie offensichtlich im vorliegenden Fall – zwischen dem Vater und dem Kind keine persönliche Beziehung bestehe, geschweige denn aktiv gelebt werde. Die zwischen Vater und Mutter vereinbarte Besuchsregelung, die ohnehin aufgrund des Alters des Kindes noch gar nicht praktiziert werde, ändere daran nichts. Dem Kindesvater könne durchaus zugemutet werden, das Besuchsrecht in geeigneter Weise im Ausland wahrzunehmen. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die beiden Beschwerdeführerinnen. Sie machen geltend, die Vorinstanz verkenne die Tragweite von Art. 8 EMRK. Im vorliegenden Fall gehe es um das Recht des Beschwerdeführers, die Beziehung zu seinem Kind zu leben. Da X._______ dessen leibliche Mutter sei, habe sie ebenfalls ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Auf Art. 8 EMRK könne sich nämlich auch berufen, wer nahe Verwandte mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe. Die Argumentation der Vorinstanz, zwischen Vater und Tochter bestehe gar kein intaktes Familienleben, treffe nicht zu. Insbesondere habe die Vorinstanz das Bestehen eines Familienlebens im Schreiben vom 3. Februar 2006 und in der angefochtenen Verfügung unterschiedlich gewürdigt. Es sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz die intakte Beziehung des Kindesvaters zu seiner Tochter anzweifle. Im Unterhaltsvertrag finde sich ausserdem eine Klausel zu einem Minimalbesuchsrecht, sollten sich die Eltern einmal nicht über den Verkehr verständigen können. Bei einem so kleinen Kind müssten die Kontakte zuerst einmal eingespielt sein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 hält die Vorinstanz an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März

5 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet es endgültig über Bewilligungen, sofern weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur geprüft werden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei korrekter Rechtsanwendung hätte sein sollen. Demzufolge darf im vorliegenden Verfahren nur über Gegenstände geurteilt werden, über welche die Vorinstanz entschieden hat bzw. entscheiden musste, da ansonsten in deren funktionelle Zuständigkeit eingegriffen würde (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 404 mit Hinweisen). 2.2 Entsprechend dem Antrag des kantonalen Migrationsamtes hatte das Bundesamt lediglich darüber zu entscheiden, ob der von kantonaler Seite beabsichtigten Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen die Zustimmung zu erteilen war. Dies entspricht im Übrigen auch der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen: Die sich aus Art. 121 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 18 Abs. 3 ANAG ergebende bundesstaatliche Kompetenzordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Kantone zwar befugt sind, Bewilligungen in eigener Zuständigkeit zu verweigern, dass aber bei Gutheissung eines Gesuchs um Aufenthalt und Niederlassung in der Regel zusätzlich die Zustimmung des Bundes erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff., BGE 118 Ib 81 E. 3c S. 88). 2.3 Der Inhalt der angefochtenen Verfügung ist im Hinblick auf die dort zitierte Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21] missverständlich, zumal der Betreff der Verfügung den Begriff der "humanitären Aufenthaltsbewilligung" verwendet und laut Dispositiv die "erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung" verweigert wird. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die kantonale Behörde die zur Erteilung der Aufenthaltsbe-

6 willigungen erforderliche Zustimmung des BFM nur aufgrund des behaupteten Anspruchs der Beschwerdeführerinnen einforderte. Immerhin wird aber aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ersichtlich, dass diese Zustimmung verweigert wird. 2.4 Demzufolge ist festzuhalten, dass allein die Frage der Zustimmungsverweigerung Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist bzw. sein kann. Soweit der Parteivertreter unmittelbar die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da für die Erteilung von Bewilligungen grundsätzlich die Kantone zuständig sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 ANAG, Art. 18 ANAG). 3. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist festzustellen, dass es sich bei ihr um eine abgewiesene Asylbewerberin handelt: Die ARK hat ihr Asylgesuch mit Urteil vom 5. Februar 2003 rechtskräftig abgewiesen, wobei ihr eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2003 gesetzt wurde. Die nachfolgende Heirat mit einem niedergelassenen Landsmann führte zwar dazu, dass sie gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte geltend machen können. Zur Erteilung einer solchen Bewilligung, welche die asylrechtliche Wegweisung obsolet gemacht hätte, ist es jedoch nie gekommen. Damit unterstand sie – im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids – der Regelung von Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in der damals gültigen Fassung (AS 1999 2262). Gemäss dieser Regelung kann – sofern kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung besteht – vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden. 4. 4.1 Demzufolge kann im vorliegenden Fall ein Aufenthaltstitel nur unter dem Gesichtspunkt einer Anspruchsberechtigung verlangt werden. Grundsätzlich besteht ein derartiger Rechtsanspruch nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 131 II 339 E.1 S. 342 f., BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f. und BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284 mit Hinweisen). Innerhalb des insoweit eingeschränkten Rahmens entscheidet die zuständige Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen 4.2 Die Beschwerdeführer möchten für Mutter und Tochter ein Aufenthaltsrecht aus dem Umstand herleiten, dass zwischen dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Kindesvater und seiner Tochter eine familiäre Beziehung besteht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen des Zustimmungsverfahrens den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruch zurecht verneint hat. Da zwischen beiden Elternteilen keine familiäre Beziehung besteht, beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 aus den bundesrechtlichen oder staatvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Aufenthalt –

7 der derivativ auch ihrer Mutter einen Anspruch vermitteln könnte – herleiten kann. Dabei ist offensichtlich, dass die einschlägige Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann: Diese Bestimmung gewährt ledigen Kindern unter 18 Jahren nur dann einen Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des hier aufenthaltsberechtigten Elternteils – und damit ein eigenes Aufenthaltsrecht – wenn sie mit ihm zusammen wohnen. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 5. 5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht werden kann. Diese Rechtsnorm – auf die sich sowohl die kantonale Ausländerbehörde als auch die Beschwerdeführer berufen, gewährt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und findet sich inhaltlich auch in Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wieder (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 f.). Sie gilt jedoch nicht absolut: Sie gewährt weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch einen Anspruch, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort wählen zu dürfen. Das Rechtsgut Familienleben kann zwar dadurch verletzt werden, dass einem Ausländer, dessen Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt wird; dabei wird jedoch zum einen vorausgesetzt, dass der hier weilende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht oder zumindest über einen festen Rechtsanspruch darauf verfügt, zum anderen wird verlangt, dass die familiäre Beziehung – auch wenn eine gemeinsame Wohnung nicht erforderlich ist – tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.mit Hinweisen). 5.1.1 Es steht ausser Zweifel, dass der Kindesvater in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Fraglich ist hingegen, ob die zwischen ihm und seiner Tochter bestehende Beziehung überhaupt gelebt wird. Die Beschwerdeführer berufen sich diesbezüglich auf einen Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2005, in welchem die Kindeseltern auch eine Besuchsvereinbarung getroffen haben. Der insofern relevante Wortlaut hält fest: "Herr Z._______ und Frau X._______ verständigen sich als Eltern über das Besuchsrecht des Vaters. Herr Z._______ hat auf jeden Fall ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat gegenüber seiner Tochter, sobald diese alters- und entwicklungsmässig dazu in der Lage ist." 5.1.2 Ob und wie das vereinbarte Besuchsrecht gehandhabt wird, wurde von den Beschwerdeführern weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren dargelegt. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2006, in welchem dem Parteivertreter das rechtliche Gehör gewährt wurde, auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Bewilligungserteilung herleiten lasse. In der Begründung der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz eben-

8 falls davon ausgegangen, dass zwischen Vater und Kind keine persönliche Beziehung bestehe, geschweige denn aktiv gelebt werde. Die Beschwerdeführer haben dieser Schlussfolgerung keine konkreten Einwände entgegengesetzt. In ihrem Beschwerdevorbringen beschränken sie sich auf die Behauptung, es sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz die intakte Beziehung zwischen Vater und Tochter anzweifle. Das insoweit unsubstantiierte Vorbringen deutet nicht einmal ansatzweise darauf hin, dass ein familiärer Kontakt überhaupt stattfindet. Auch der Umstand, dass zwischen den Eltern ein Minimalbesuchsrecht vereinbart wurde, besagt nicht, dass dieses überhaupt ausgeübt wird. 5.2 Demzufolge bleibt festzustellen, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK für die Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten lässt: Die zwischen ihr und ihrem Vater bestehende familiäre Beziehung wird bisher ganz offensichtlich nicht gelebt. 6. 6.1 Doch selbst wenn regelmässige Besuche zwischen Vater und Tochter stattfänden, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einem Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 2 führen. Diese ist erst zwei Jahre alt, womit ihre Beziehungen zum Umfeld und zum konkreten Aufenthaltsort fast ausschliesslich durch das Zusammenleben mit der allein sorge- und obhutsberechtigten Mutter bestimmt werden. Infolge einer solchen Konstellation geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass es einem Kind – welches sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet – zuzumuten ist, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 127 II 60 E. 2b S. 67 f. sowie BGE 122 II 289 E. 3c S. 298 f., Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 6.2 Besondere Schwierigkeiten, mit denen für die Beschwerdeführerin 2 das Leben im Herkunftsland ihrer Mutter verbunden sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits ist erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit den grössten Teil ihres Lebens in Togo verbracht hat. Ihr nunmehr sechseinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz bemisst sich demgegenüber als vergleichsweise kurz und lässt nicht darauf schliessen, dass sie zu ihrer Heimat keine oder nur noch wenige Beziehungen unterhält. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den Verhältnissen in ihrer Heimat immer noch vertraut ist. Auch aus diesem Blickwinkel heraus kann es ihrer zweijährigen Tochter zugemutet werden, gemeinsam mit der Mutter nach Togo zurückzukehren. 6.3 Schliesslich werden auch keine Gründe dafür dargelegt, dass der in der Schweiz lebende Kindesvater sein Besuchsrecht nicht im gemeinsamen Heimatland wahrnehmen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 6.4 Es ist daher festzustellen, dass der in Art. 8 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht unzulässigerweise eingeschränkt wird, wenn die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem

9 Beschwerdeführer 3 über die Landesgrenzen hinweg gepflegt werden. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. 7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kanton – gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung – einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann. Ob die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, wonach der Kanton dem BFM in der Zwischenzeit einen entsprechenden Antrag unterbreitet hätte, welcher die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von einem bestehenden Anspruch – in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, infolgedessen abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 24. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. 1 493 572 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: