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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014 C-3333/2012

27 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,415 mots·~17 min·2

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3333/2012

Urteil v o m 2 7 . Februar 2014 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien

1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-3333/2012 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene marokkanische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Februar beziehungsweise 28. März 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen- Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) im Kanton Aargau. Die Gastgeber waren am 5. März 2012 mit einem Einladungsschreiben an die schweizerische Auslandvertretung gelangt. Darin führten sie aus, sie hätten am 22. Juni 2011 geheiratet und möchten das Ereignis dieses Jahr mit ihren Familien in der Schweiz feiern. Zu diesem Zweck hätten sie ihre Tochter bzw. Stieftochter ab Mitte April 2012 für zwei Monate hierher eingeladen. B. Mit Formularentscheid vom 28. März 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen- Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 25. April 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendeten sie ein, die Befürchtung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die Gesuchstellerin in der Schweiz bleiben könnte, sei unbegründet. Es gehe ihnen mit der Einladung wirklich nur darum, ihre im vergangenen Jahr geschlossene Ehe mit ihren Kindern bzw. Stiefkindern feiern zu können. In einer der Rechtsschrift beigelegten, offenbar notariell beglaubigten Erklärung vom 2. April 2012 bestätigte die Gesuchstellerin diesen Sachverhalt und ihre Absicht, nach dem Familienbesuch nach Marokko zurückkehren zu wollen. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 4. Juni 2012 einen Fragekatalog an die Gastgeber, welcher am 6. Juni 2012 beantwortet wurde. Die kantonale Behörde leitete die schriftlichen Auskünfte am 7. Juni 2012 an die Vorinstanz weiter und

C-3333/2012 sprach sich dabei gegen die Erteilung des beantragten Besuchervisums aus. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde finanziell von ihrer Mutter in der Schweiz unterstützt. Weder in familiärer noch in wirtschaftlicher Hinsicht seien daher Verhältnisse erkennbar, die von einer Emigration abhalten könnten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2012 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums auszustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe sehr wohl Verpflichtungen, die sie von einer Emigration aus Marokko abhielten. Sie betreue nämlich ihre beiden jüngeren, 12 bzw. 14 Jahre alten Geschwister. Dank der finanziellen Unterstützung, die sie von ihrer Mutter und dem Stiefvater aus der Schweiz erhalte, könne sie sich in Marokko dem Haushalt widmen und gut leben. Sie sei zudem verlobt und werde demnächst heiraten. Ihre Geschwister werde sie "mit in die Ehe nehmen", da der Vater "nicht an deren Betreuung interessiert" sei. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden halten ihrerseits in einer Replik vom 20. September 2012 an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.

C-3333/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

C-3333/2012 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der

C-3333/2012 Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein

C-3333/2012 vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer marokkanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

C-3333/2012 5.3 5.3.1 In Marokko sind zweifellos breite Schichten der Bevölkerung von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen betroffen. Die Wirtschaftslage des Landes zeigte zwar in den letzten Jahren eine positive Entwicklung; für das Jahr 2013 wird mit einem Wachstum von rund 5 % gerechnet. Wichtigster Wirtschaftszweig ist der Dienstleistungssektor, der über 50 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) beiträgt. Mit 45 % aller Erwerbstätigen beschäftigt der Landwirtschaftssektor am meisten Personen, wobei er jedoch nur etwa 15 % zum BIP beiträgt und überdies wegen der Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen grossen Schwankungen unterliegt. Die Arbeitslosigkeit liegt schätzungsweise unter 10 %. Trotz dieser positiven Zahlen wird aber der Anteil der unter oder an der Armutsgrenze lebenden Menschen auf 25 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die politische Lage ist zur Zeit einigermassen stabil, da König Mohammed VI auf die Proteste von 2011 mit Reformen reagierte, die den Forderungen der Demonstranten nach ökonomischen und sozialen Verbesserungen entgegenkamen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen die vernachlässigten ländlichen Gebiete in Richtung der städtischen Zentren (z.B. Rabat, Marrakesch oder Casablanca) oder gar in Richtung Europa verlassen. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die beispielsweise im Jahre 2010 etwa 7 % des BIP ausgemacht haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko in den ersten 3 Quartalen 2013 auf Position 4 (1. und 2. Quartal) bzw. Position 6 (3. Quartal) zu finden ist (Quellen: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Monatsstatistiken; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Dezember 2013; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, www.bmz.de > Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Situation und Zusammenarbeit; International Organization for Migration IOM, www.iom.int > Where we work > Africa and the Middle East > Middle East and North Africa > Morocco, Stand: August 2013; Deutsche Aussenhandelskammer, www.ahk.de > AHK Standorte > Marokko > Wirtschaftsdaten der Germany Trade & Invest. Alle Websites besucht im Dezember 2013; Beat Staufer, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom 29. November 2013).

C-3333/2012 5.3.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise bei Besuchern aus Marokko allgemein als erheblich einschätzt. 5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Nebst der Einreichung von Asylgesuchen sind in diesem Zusammenhang vor allem spontane Heiraten und neu geäusserte Ausbildungsprojekte zu beobachten. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 21-jährige, ledige und kinderlose Frau. Nach dem Wegzug ihrer Mutter in die Schweiz im Jahre 2007 lebte sie offenbar zusammen mit ihrem Vater und ihren zwei jüngeren Geschwistern in einer Region im Zentrum des Landes, südöstlich von Casablanca. Ob sie heute noch dort wohnt, ist nicht bekannt. Die in der Beschwerde geltend gemachten Betreuungsaufgaben ihren jüngeren Geschwistern gegenüber sind aber mit Sicherheit nicht mehr aktuell: Die beiden Geschwister konnten anfangs April 2013 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in die Schweiz übersiedeln. 6.2 Was die ebenfalls erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Verlobung und beabsichtigte Heirat betrifft, so ist es bei einer blossen Andeu-

C-3333/2012 tung geblieben, ohne dass diese Verhältnisse im Nachhinein noch in irgend einer Weise konkretisiert oder aktualisiert worden wären. In dieser Oberflächlichkeit sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht geeignet, die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu begünstigen. 6.3 Auch in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind keine Umstände erkennbar, welche verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Die Gesuchstellerin wird erklärtermassen von ihrer Mutter und vom Stiefvater aus der Schweiz finanziell unterstützt. Dass sie in ihrer Heimat eine Berufsausbildung oder zumindest intakte Aussichten auf eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit hätte, wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten. 6.4 Tatsache ist, dass sich das angestammte familiäre Umfeld der Gesuchstellerin mit dem Wegzug ihrer Geschwister in die Schweiz definitiv hierher verschoben hat. Das Verhältnis zum Vater in Marokko scheint nicht besonders gut zu sein, wurde doch das Nachzugsbegehren zugunsten der Gesuchstellerin und ihrer jüngeren Geschwister damit begründet, dass er seine Kinder schlage und nicht gut ernähre. 6.5 Wie rasch sich die persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit einem deklarierten Besuchsaufenthalt ändern können, zeigt sich im Übrigen bei der Beschwerdeführerin selbst. Diese liess sich offenbar im Mai 2007 von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester für einen einmonatigen Besuch hierher einladen. Im Juli 2007 und damit nur zwei Monate später wurde in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Bräutigam war der Arbeitgeber und zeitweilige Wohnungspartner ihrer Schwester, ein Schweizerbürger. Gestützt darauf reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und verheiratete sich, worauf ihr Aufenthalt geregelt wurde. Im März 2011 geschieden, verheiratete sich die Beschwerdeführerin schon im Juni 2011 erneut mit einem Schweizerbürger, ihrem heutigen Ehemann. Dass dann im November 2011 beantragt wurde, alle drei Kinder der Beschwerdeführerin aus deren erster Ehe mit einem marokkanischen Staatsangehörigen in die Schweiz nachkommen zu lassen, wurde bereits erwähnt. 6.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende

C-3333/2012 Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden sich in ihren Rechtsmitteleingaben wiederholt bereit erklären, auch allfällige Kosten einer Rückführung zu übernehmen. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Für die Übernahme gewisser finanzieller Risiken haben sich die Beschwerdeführenden im Übrigen bereits mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt" am 6. Juni 2012 verpflichtet (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere zu Recht nicht geltend, dass die Aufrechterhaltung familiärer Kontakte mit der Gesuchstellerin nur durch deren Einreise in die Schweiz zu bewerkstelligen wäre. Gemäss ihren eigenen Aussagen haben sie in der Vergangenheit ihre Kinder bzw. Stiefkinder regelmässig zweimal jährlich in Marokko besucht. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 12

C-3333/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […]) – die Migrationsbehörde des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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