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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2020 C-3247/2020

8 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·805 mots·~4 min·5

Résumé

Rente | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 6. Mai 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3247/2020

Urteil v o m 8 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 6. Mai 2020.

C-3247/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 A._______ (nachfolgend: Versicherter) die Berechnung seiner Altersrente erklärte, die Einsprache vom 8. März 2020 abwies und ihre Verfügung vom 27. Februar 2020 bestätigte (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2 Beilage), dass der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2020 an die SAK gelangte und erklärte, er habe den Rechengang mit Hilfe der Ausführungen verstanden, ferner stellte er vier Fragen: 1. Zum Einfluss der Wohnsitzverhältnisse seiner Ehefrau sowie seines Anspruchs auf Kinderzulagen auf das Ergebnis der Rentenberechnung; 2. Zu einer Freizügigkeitsleistung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG; 3. Zur Meldung seines baldigen Umzugs nach Frankreich; 4. Zur Überweisung seiner Rente auf ein Bankkonto (BVGer act. 1), dass die SAK mit Schreiben vom 23. Juni 2020 die Eingabe des Versicherten vom 5. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der Versicherte es unterlässt, seinen Anfechtungswillen unmissverständlich zu äussern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619), dass sich aus dem an die SAK adressierten Schreiben des Versicherten vom 5. Juni 2020 kein Anfechtungswille ergibt und daraus nicht hervorgeht, dass er den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten beabsichtige,

C-3247/2020 dass es sich beim Schreiben vom 5. Juni 2020 nicht um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 handelt, sondern vielmehr um ein Ersuchen um weitere Erläuterung der Rentenberechnung sowie um Auskunftserteilung im Zusammenhang mit den Modalitäten der Rentenauszahlung, dass somit mangels Beschwerdequalität der Eingabe vom 5. Juni 2020 und mithin mangels Beschwerdewille auf diese Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung der vom Versicherten gestellten Fragen zu überweisen ist (Art. 8 VwVG; Art. 27 ATSG [SR 830.1]), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 5. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Behandlung der Eingabe vom 5. Juni 2020 an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-3247/2020 5. Dieses Urteil geht an: – den Versicherten (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom 05.06.2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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