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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 C-3234/2025

19 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,399 mots·~17 min·17

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 18. März 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3234/2025

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 18. März 2025.

C-3234/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die am (…) 1966 geborene und heute in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte), welche über Abschlüsse als Übersetzerin und Sekretärin verfügt, in den Jahren 2001-2022 im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit bzw. ihres Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 10/13 ff., 17, 19/12 ff.), dass die IV-Stelle B._______ der dannzumal in der Schweiz wohnhaften Versicherten gestützt auf das erste Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2009 wegen Unfallfolgen eine vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007 befristete ganze Invalidenrente zusprach (IVSTA-act. 43) und die IV-Stelle C._______ das zweite Gesuch der Versicherten infolge Rückzugserklärung mit Mitteilung vom 19. Mai 2015 als gegenstandslos abschrieb (IVSTA-act. 65) sowie das dritte Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2022 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abwies (IVSTA-act. 96), wobei diese erwähnten kantonalen Entscheide laut Akten allesamt unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, dass die IVSTA mit Verfügung vom 18. März 2025 (IVSTA-act. 153) – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Januar 2025 (IVSTA-act. 137) – das am 31. Mai 2023 bei der zuständigen deutschen Verbindungsstelle eingereichte, vierte Leistungsbegehren (Rente) der seit März 2022 wieder in Deutschland wohnhaften Versicherten (IVSTA-act. 10) abwies, dass die Versicherte im Rahmen des hier massgeblichen (vierten) Leistungsbegehrens geltend machte, sie leide namentlich an einem rezidivierenden unklaren Fieber sowie einer damit einhergehenden Depression, weshalb sie arbeitsunfähig sei (vgl. IVSTA-act. 11, 7/4), dass die IVSTA die am 18. März 2025 verfügte Abweisung der Neuanmeldung zum Bezug von IV-Leistungen zusammengefasst damit begründete, es bestehe – bei Berücksichtigung des (Referenz-)Zeitpunkts vom 15. Februar 2022 – ab dem 24. Januar 2024 (Beginn der stationären Behandlung in einer Fachklinik für Psychosomatik) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten (Teilzeit-)Tätigkeit (als kfm. Angestellte) von 100% und ab dem 18. Oktober 2024 (Ende der teilstationären Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik) eine solche von 30%, weshalb gestützt auf die vorhandenen Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung von IV-Leistungen noch immer nicht erfüllt seien (IVSTA-act. 153/2, 151/2 f.),

C-3234/2025 dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 18. März 2025 mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 5. Mai 2025) erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, evtl. seien zumindest die anstehenden Untersuchungen zur vollständigen Klärung ihres Gesundheitszustandes abzuwarten und es sei dannzumal der Rentenentscheid zu fällen, schliesslich sei ihr aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 2. Mai 2025 zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seit Dezember 2022 sei sie durchgehend arbeitsunfähig, weil sie an rezidivierendem Fieber unklarer Ursache leide, was u.a. mit Erschöpfungszuständen und mittelgradigen bis schweren Depressionen einhergehe, weshalb sich ihr Gesundheitszustand seit Ende 2022 auf allen Ebenen gravierend verschlechtert habe (BVGer-act. 1 Ziff. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – unter Beilage gesundheitlicher Dokumente (BVGer-act. 1/3 ff.) – weiter geltend machte, es liege wahrscheinlich eine seltene Krankheit vor und die entsprechenden Untersuchungen bzw. fachärztlichen Berichte seien noch ausstehend, weshalb die Vorinstanz ihre gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt habe, indem sie das Rentengesuch abgelehnt habe, ohne diese Untersuchungsergebnisse abzuwarten (BVGer-act. 1 Ziff. 5 ff.), dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Juli 2025 (BVGer-act. 6) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 4, 4/1) – mangels Bedürftigkeit – abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin den gleichzeitig erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 11. Juli 2025 leistete (BVGeract. 8), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. August 2025 – unter Hinweis auf die von ihr eingeholte medizinische Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) (…) vom 7. August 2025 (BVGer-act. 10/1) – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 10),

C-3234/2025 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2025 dem vorinstanzlichen Antrag vom 26. August 2025 vollumfänglich zustimmte und geltend machte, es sei ihr der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (BVGer-act. 12), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3), und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. März 2025) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),

C-3234/2025 dass vorliegend offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war, dass folglich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung gelangen und seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind, dass soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4), dass hier der im Rahmen einer Neuanmeldung geltend gemachte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin Prozessthema bildet, dass eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, falls die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung eintritt (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b), dass bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung analog Anwendung finden (BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71 E. 3.2.3), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist und erst in einem zweiten Schritt der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft wird (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.), dass die Entwicklung der Verhältnisse seit der letzten – auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden – rechtskräftigen Verfügung (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4) bis zum Entscheid über die

C-3234/2025 Neuanmeldung bzw. dem entsprechenden Verfügungserlass zu berücksichtigen ist (Urteil des BGer 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1), dass vorliegend der Prüfungszeitraum seit der rechtskräftigen Rentenverneinung vom 15. Februar 2022, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruhte (vgl. IVSTA-act. 68 ff.), bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 18. März 2025 massgebend ist, dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG), wobei diese Untersuchungspflicht auch im Neuanmeldeverfahren gilt, sofern der Versicherungsträger – wie hier – auf die Neuanmeldung eintritt (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 Rz. 31), dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1bis ATSG), dass der Versicherer somit darüber befindet, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt, und ihm ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (siehe BGE 147 V 79 E. 7.4.2 m.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmen ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt ist, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden, wobei in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2),

C-3234/2025 dass die – nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende – Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bildet, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben kann, wenn kein lückenloser Befund vorliegt (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1) bzw. die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3), dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) im Beschwerdeverfahren kaum in Frage kommt, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 V 465 E. 4.5), dass bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen muss (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) und es insbesondere beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht sachgerecht ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären, sondern dass vielmehr eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen ist (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2), dass bei psychischen Erkrankungen wie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einem damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressiven Störungen, namentlich auch leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 7.2), für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann und – mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle – namentlich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.w.H.), dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen aus den nachstehenden Gründen weitere Abklärungen betreffend

C-3234/2025 Gesundheitszustand und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin aufdrängen, dass sich die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die allgemeinmedizinischen Stellungnahmen des RAD (…) vom 2. Januar 2025 (IVSTA-act. 135) und 12. März 2025 (IVSTA-act. 152) sowie die psychiatrischen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 10. Januar 2025 (IVSTA-act. 136) und 18. Februar 2025 (IVSTAact. 148) stützte, wobei die vorinstanzlich angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30% mit der – laut RAD-Psychiater – «überdauernden Vulnerabilität» der Beschwerdeführerin zu erklären ist (IV- STA-act. 136/2) und die Vorinstanz in somatischer Hinsicht – entsprechend der allgemeinmedizinischen Einschätzung der RAD-Ärztin (IVSTAact. 135/5) – von keiner IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, dass die erwähnten versicherungsinternen Stellungnahmen nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen und – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden können, dass zum einen aufgrund der im Verwaltungsverfahren betreffend den hier massgeblichen Zeitraum (15. Februar 2022 bis 18. März 2025) vorhandenen medizinischen Unterlagen aus Deutschland (IVSTA-act. 1 ff., 112 ff., 143 ff.) kein lückenloser Befund vorliegt, dass aus den medizinischen (teils fachärztlichen) Vorakten vielmehr hervorgeht, dass in somatischer Hinsicht – namentlich in Bezug auf das rezidivierende Fieber und die therapieresistente Erschöpfung – trotz intensiver Abklärung noch Unklarheit besteht, weshalb die Beschwerdeführerin mit ärztlichem Anmeldebogen vom 26. November 2024 dem Zentrum D._______ zugewiesen wurde (IVSTA-act. 131), wobei die entsprechende Abklärung bzw. deren Ergebnis gemäss Akten noch ausstehend ist, dass sich den vorinstanzlichen Akten auch in psychiatrischer Hinsicht kein feststehender Sachverhalt entnehmen lässt, nachdem diese Unterlagen bzw. insbesondere die fachärztlichen Entlassungsberichte vom 10. April 2024 (betr. stationäre Behandlung vom 24.1.-13.3.2024 [IVSTA-act. 120]) und 6. November 2024 (betr. teilstationäre Behandlung vom 29.7.- 18.10.2024 [IVSTA-act. 129]), welche als (psychiatrische) Diagnose eine rezidivierende depressive Störung nennen, kein vollständiges sowie aktuelles Bild vermitteln hinsichtlich der im Verfügungszeitpunkt massgeblichen Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Leistungseinschränkung (samt Prognose),

C-3234/2025 sondern dass vielmehr eine erneute Begutachtung (nach erfolgter teilstationärer Behandlung) empfohlen wird (IVSTA-act. 120/17), dass zum anderen die vorhandenen aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht voll beweiswertig sind, weil sie von in Deutschland behandelnden Arztpersonen stammen und den erwähnten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht ohne weiteres entsprechen, weshalb sie – anders als die Beschwerdeführerin annimmt – nicht direkt zu einer Leistungszusprache führen können, dass die Beschwerdeführerin namentlich aus dem Umstand, dass ihr aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Deutschland (befristete) Versicherungsleistungen gesprochen wurden (vgl. IVSTA-act. 108; BVGeract. 4/1/1), keinen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente ableiten kann, nachdem die Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan nicht die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht präjudiziert (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2; BGE 130 V 253 E. 2.4), dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Dokumenten (BVGer-act. 1/3 ff.), welche (obwohl teils nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt) auch die Zeit vor Verfügungserlass betreffen, hervorgeht, dass der Sachverhalt aus somatischer Sicht (immunologisch [BVGeract. 1/8], rheumatologisch [BVGer-act. 1/5]) nicht vollständig abgeklärt ist und auch in psychologisch-psychiatrischer Hinsicht zusätzlicher Behandlungs- bzw. Abklärungsbedarf besteht [BVGer-act. 1/9], weshalb – entsprechend der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 7. August 2025 (BVGeract. 10/1) – weitere medizinische Untersuchungen abzuwarten bzw. vorzunehmen sind, dass nach dem Gesagten die Sache nicht spruchreif ist, da in den vorliegenden Akten rechtsgenügliche medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin seit Februar 2022 entwickelt haben, fehlen, dass entsprechende medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich sind, nachdem von den zusätzlichen Abklärungsmassnahmen neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2 m.H.),

C-3234/2025 dass es sich hier angesichts der komplexen gesundheitlichen Situation – nach Vorliegen der Ergebnisse der noch laufenden Untersuchungen (vgl. BVGer-act. 1/8) – rechtfertigt, die Beschwerdeführerin in der Schweiz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. c ATSG polydisziplinär begutachten zu lassen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit der entsprechenden Abklärungen sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2025 in medizinischer Hinsicht somit ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, dass für das Bundesverwaltungsgericht folglich keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, zumal die Beschwerdeführerin diesem Antrag ausdrücklich zustimmt, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung angesichts des übereinstimmenden Antrags der Parteien möglich und auch rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) ausnahmsweise zulässig ist, da relevante Fragen bzw. Aspekte bisher ungeklärt blieben und die Sachverhaltsabklärung zudem in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), womit auch der doppelte Instanzenzug gewahrt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

C-3234/2025 dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die obsiegende Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder anwaltlich noch nichtanwaltlich berufsmässig vertreten war, dass die Beschwerdeführerin dennoch eine angemessene Parteientschädigung geltend macht für die Kosten der in Anspruch genommenen rechtlichen Unterstützung (Rechtsberatung, Hilfe bei Strukturierung der Beschwerde) sowie für Spesen (Telefonkosten, Fahrtkosten, Porti) (BVGeract. 12), dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Kosten sowie Auslagen nicht ausweist, jedoch aus den von ihr eingereichten Eingaben hervorgeht, dass sie rechtliche Unterstützung (aus der Schweiz) in Anspruch nahm, weshalb vorliegend ausnahmsweise eine pauschale Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) als notwendig und angemessen erscheint, dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 800.- zu entschädigen hat.

C-3234/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-3234/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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