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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2008 C-3229/2007

28 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,065 mots·~5 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-3229/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. O._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Annemarie Imhof, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3229/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1968 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität mit Gesuch vom 2. Januar 2006 (act. 64), eingegangen bei der IV- Stelle Basel-Stadt am 4. Januar 2006 und an die Vorinstanz überwiesen mit Schreiben vom 25. April 2006 (act. 78), eine Invalidenrente beantragt hat, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone vom 19. Dezember 2006 (act. 115) mit Verfügung vom 11. April 2007 (act. 125) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Annemarie Imhof, gegen die Verfügung vom 11. April 2007 am 10. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 11. April 2007 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen und eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Mai 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ein durch Dr. med. M._______ im Auftrag der SUVA erstelltes neurologisches Gutachten vom 29. Mai 2007 angefordert (vgl. act. 126) und dieses mit präzisierenden Auskünften des Gutachters vom 7. Dezember 2007 am 18. Dezember 2007 dem RAD Rhone unterbreitet hat (vgl. act. 127), dass Dr. med. W._______ vom RAD Rhone, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2008 (act. 128) ein in der Schweiz zu erstellendes psychiatrisches Gutachten für notwendig erachtet hat, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2008 dieser Einschätzung gefolgt ist und die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, C-3229/2007 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ersucht worden ist, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers nachzureichen, und dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. August 2008 nachgekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die am 10. Mai 2007 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. W._______ vom 7. Februar 2008 anzuzweifeln, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- C-3229/2007 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat und dass in diesem Fall die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz VGKE), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand der Rechtsvertreterin in Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Tatsache, dass die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat, beschränkt erscheint, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden Fall pauschal auf Fr. 1'800.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. C-3229/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 11. April 2007 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 25. Februar 2008 inkl. act. 127-129) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-3229/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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