Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3227/2020
Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, (Polen), Zustelladresse: c/o A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 4. Mai 2020.
C-3227/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem 1970 geborenen X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. Juli 2018 mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) in der Höhe von monatlich Fr. 588.- sowie eine Kinderrente von Fr. 235.- pro Monat zugesprochen hat (IV-act. 68), dass die IVSTA im März 2019 im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen den Rentenanspruch des Versicherten überprüft (IV-act. 85 – 117) und in der Folge mit Verfügung vom 4. Mai 2020 seine IV-Rente eingestellt hat (IV-act. 119; act. 2, Beilage 5), dass der Versicherte ein auf den 3. April 2020 datiertes Schreiben unter Beilage medizinischer Unterlagen an die IVSTA eingereicht (Eingang: 25. Mai 2020) und damit auf seine aktuelle medizinische Situation aufmerksam gemacht hat (act. 1), dass die IVSTA dieses Schreiben am 19. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2020 angegeben hat, Beschwerde führen zu wollen und die Weiterausrichtung seiner Rente verlangt hat, dass der Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozessführung beantragt hat (act. 4), dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2019 aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (act. 6) und er dieser Aufforderung nachgekommen ist (act. 7), dass die Vorinstanz am 26. November 2020 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2020 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 593.- sowie eine ganze Kinderrente im Betrag von Fr. 237.pro Monat zugesprochen worden ist (act. 23),
C-3227/2020 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2020 angegeben hat, die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 in Wiedererwägung gezogen zu haben (act. 23), dass die Vorinstanz damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hat, dass der Beschwerdeführer im prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten will (act. 25), dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (zum Kostenpunkt s. weiter unten), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2020 angegeben hat, die Aufhebung der Rente erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung, dass die Rente demnach per 1. Juli 2020 eingestellt worden ist,
C-3227/2020 dass am 26. November 2020 wiedererwägungsweise die Ausrichtung der Rente ab 1. Juli 2020 verfügt worden ist, dass die Vorinstanz damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die nahtlose Weiterausrichtung der Rente verfügt hat, dass sich aufgrund der Akten keine Zweifel an der Richtigkeit der Rentenberechnung ergeben und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt wird, dass vom Beschwerdeführer zudem nichts vorgebracht wird, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 26. November 2020 die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 widerrufen worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb gegenstandslos geworden ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-3227/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-3227/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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