Abtei lung II I C-3211/2008 {T 0/2} Urteil v o m 0 8 . September 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV; Invalidenrente, Rentenrevision. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3211/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2004 der IV-Stelle Basel-Stadt eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2000 zugesprochen wurde (act. 24); dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 17. April 2008 die Rentenzahlungen per sofort einstellte, dies mit der Begründung, der Versicherte habe anlässlich eines Revisionsverfahrens seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen (act. 67); dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, es sei ihm weiterhin die IV-Rente auszurichten und es sei sein Gesundheitszustand zu überprüfen; zu diesem Zweck bzw. für die erneute Revision des Rentenanspruchs seien ihm die notwendigen Unterlagen nach Thailand zuzustellen. Eventualiter, im Fall von Zweifeln an dem in Thailand tätigen medizinischen Fachpersonal, sei für die Durchführung der nötigen Untersuchungen ein Vertrauensarzt und/ oder Spital in Thailand zu nennen; dass die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Basel-Stadt am 25. August 2008 ihre Vernehmlassung einreichte und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und aufgrund von Verfahrensfehlern sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Wiederaufnahme der Rentenzahlung an die Verwaltung zurückzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; C-3211/2008 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass ein Nichterteilen von Auskünften des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, welches die Einstellung der Rentenzahlungen rechtfertigen würde, aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist und sich weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufdrängen; dass die Beschwerde gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien daher gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen sowie die notwendigen Abklärungen vorzunehmen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und demzufolge der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- auf ein von ihm noch anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 17. April 2008 wird aufgehoben. C-3211/2008 2. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur Wiederaufnahme der Rentenzahlungen und Nachzahlung der bisher aufgelaufenen Rente an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt C-3211/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5