Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3186/2026
Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Vera Häne.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 2. April 2026).
C-3186/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am (…) 1955, (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, von Dezember 2001 bis September 2003 mit Unterbrüchen, von November 2006 bis Dezember 2009 (mit einem Monat Unterbruch im Januar 2009) und von Januar bis Februar 2021 Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt hat (Vorakten [nachfolgend: SAK] 5, 28), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Januar 2026 auf den Antrag des Versicherten auf Auszahlung von AHV/IV-Leistungen vom 29. Juli 2025 (SAK 10 S. 5 ff.) aufgrund – trotz entsprechender Mahnung – fehlender Unterlagen (Kopie der Heiratsurkunde für jede geschlossene Ehe, Kopie des Scheidungsurteils falls geschieden, Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung ausgefüllt und unterschrieben) nicht eingetreten ist (SAK 16), dass der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Poststempel: 10. Februar 2026) Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2026 erhoben hat (SAK 19, 20 S. 4), dass am 13. Februar 2026 der ausgefüllte Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung bei der SAK eingegangen ist (SAK 20 S. 1 f.), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. April 2026 (zugestellt am 11. April 2026) die Einsprache des Versicherten abgewiesen und ausgeführt hat, es sei mit Verfügung vom 19. Januar 2026 aufgrund des Fehlens einer Kopie der Heiratsurkunde für jede geschlossene Ehe, einer Kopie des Scheidungsurteils mit Datum der Rechtskraft falls geschieden und des Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung – ausgefüllt, datiert und unterschrieben – zu Recht nicht auf den Rentenantrag eingetreten worden, einspracheweise sei lediglich der Zusatzfragebogen ausgefüllt worden, womit die Bearbeitung des Rentenantrags nicht möglich sei (SAK 25, 29), dass der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2026 erhoben (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1) und beantragt hat, die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) der SAK vom 2. April 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien seine Rentenansprüche unter korrekter Berücksichtigung seines Zivilstands (geschieden) festzustellen,
C-3186/2026 dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde unter anderem eine Eheurkunde ausgestellt am (…) 2026 vom Standesamt (…), eine auszugsweise Ausfertigung eines Entscheids des Amtsgerichts B._______ betreffend Scheidung, Folgesache Versorgungsausgleich, vom 22. Juni 2005, ein Protokoll des Amtsgerichts B._______ vom 7. Juni 2005 betreffend Scheidung und einen Beschluss des Oberlandesgerichts C._______ betreffend elterliche Sorge/Versorgungsausgleich, Prozesskostenhilfe, vom 22. Dezember 2005, eingereicht hat (BVGer-act. 1, Beilagen 3-5; BVGeract. 2, Beilagen 3-5 [Beilagen 3 und 5 im Original]), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, und ergänzend ausführte, sie werde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Rentenantrag materiell bearbeiten (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz zur Begründung vernehmlassungsweise ausgeführt hat, mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten (Eheurkunde des Standesamts D._______, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit E._______ am (…) 1979 eingegangen und am (…) 2005 geschieden worden sei, Auszüge aus dem Scheidungsurteil vom (…) 2005, Protokoll des Amtsgerichts B._______ vom 7. Juni 2025) sei der Beschwerdeführer zwar weiterhin der geforderten Rechtskraftbescheinigung des Scheidungsurteils nicht nachgekommen, aber es bestehe trotz drei verschiedener Scheidungsdaten die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Scheidung am (…) 2005 rechtskräftig geworden sein könnte, und nachdem der Beschwerdeführer bis Oktober 2006 nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und seine geschiedene Gattin weder in der Schweiz wohnhaft noch erwerbstätig gewesen sei, könne ausnahmsweise von einer ausdrücklichen Rechtskraftbescheinigung abgesehen werden, dass mit im Original vorgelegter Eheurkunde vom (…) 2026 (ausgestellt, unterzeichnet und mit Stempel versehen durch das Standesamt D._______ die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit E._______ per (...) 2005 (gemäss Eintrag im Register) amtlich bestätigt worden ist (BVGer-act. 2, Beilage 3), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
C-3186/2026 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der in der Vernehmlassung gestellte Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entspricht und auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2026 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung sowie neuem Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juni 2026 (BVGer-act. 5) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zuzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer die eingereichten Originaldokumente (Eheurkunde vom (…) 2026 [BVGer-act. 2, Beilage 3, 1 Seite] und Beschluss des Oberlandesgerichts C._______ vom 21. Dezember 2005 in der Familiensache F._______ gegen A._______ [BVGer-act. 2, Beilage 5, 3 Seiten]) nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzusenden sind, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 146 V 28 E. 7 m.H.), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
C-3186/2026 dass der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – da ihm keine verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 ff. VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind – keine Parteientschädigungen auszurichten sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2026 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2026 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
C-3186/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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