Abtei lung II I C-3181/2007/wij {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2007 Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3181/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. April 2007 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) den rückwirkenden Anschluss von X._______ als Inhaber des Gasthauses G._______ in Z._______/BE (nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer) per 2. März 2004 an, dies unter Auferlegung von Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren von Fr. 375.--. Als Begründung führte die Auffangeinrichtung im Wesentlichen aus, auf Grund der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (GastroSocial Pensionskasse, Aarau) ergebe sich, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 2. März 2004 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigte und dass ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe mit der Auffangeinrichtung korrespondiert, müsse aber auf Grund ihrer Abklärungen zwangsweise angeschlossen werden. B. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 6. April 2007 liess der Arbeitgeber bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolge beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er im April 2004 mit der Betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtung GastroSuisse eine Anschlussvereinbarung per 2. März 2004 abgeschlossen habe und in der Folge bis zur Betriebsaufgabe Ende Juni 2005 die in Rechnung gestellten Prämien für seine beiden Angestellten eingezahlt habe. Eine der beiden, Y._______, sei am 3. April 2004 verunfallt, was von ihm auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Vorsorgeeinrichtung dieser bereits in der Lohnliste für März 2004 gemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 25. November 2005 habe die GastroSocial Pensionskasse der GastroSuisse (nachfolgend die Pensionskasse) jedoch den Anschlussvertrag gekündigt, da der Unfall zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht gemeldet worden sei, und die einbezahlten Prämien zurückerstattet. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt, denn es sei die Pensionskasse gewesen, welche dem Beschwerdeführer geraten habe, Y._______ in der Lohnliste für März 2004 als verunfallt zu melden; zudem habe die Pensionskasse die Prämien anstandslos einkassiert, bis der UVG-Versicherer verfügt habe, dass es sich bei Y._______ nicht um einen Unfall, sondern um eine Krankheit gehandelt habe, und diese Prämien sodann zurückerstattet, anstatt sie etwa der Auffangeinrichtung weiterzuleiten. Der Beschwer- C-3181/2007 deführer sei bereit, die von der Pesionskasse zurückerstatteten Prämien der Auffangeinrichtung zu überweisen, weigere sich aber, jegliche zusätzlichen Kosten, Gebühren oder Zuschläge wie auch Gebühren für die rückwirkende Rechnungsstellung zu zahlen. C. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Mai 2007 die Bezeichnung der Beschwerdeinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 6. April 2007 berichtigt hatte (vgl. act. B 4), beantragte sie mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht - welches das bei der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aufgehobenen Eidg. Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren übernommen hatte -, die Beschwerde sei ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise gutzuheissen. Dabei hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass sie auf die Verfügungs- und Durchführungskosten von insgesamt Fr. 825.-- verzichte, nicht jedoch auf die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese auch bei einem normalen freiwilligen Anschluss fällig geworden wären. D. Mit Replik vom 4. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer mit Genugtuung davon Kenntnis, dass die Vorinstanz auf die Kosten und Gebühren der angefochtenen Verfügung verzichte, hielt jedoch an seiner Beschwerde hinsichtlich anderer Mehrkosten wie den � Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung� fest, zumal sein Geschäftsbetrieb am 30. Juni 2005 geschlossen worden sei. Allfällige Beiträge müssten deshalb sofort wieder an die Begünstigten ausbezahlt werden. Die angefochtene Verfügung sei nach wie vor unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. E. Mit Duplik vom 8. August 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 gestellten Anträgen fest. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Es ist bis heute kein Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 C-3181/2007 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 6. April 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Um auf das erhobene Rechtsmittel jedoch eintreten zu können, bleiben Bestand und Umfang des Streitgegenstandes zu prüfen. 3. Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches � im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes � den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.) 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2007 im Wesentlichen einerseits den Zwangsanschluss rückwirkend per 2. März 2004 angeordnet (Dispositivziffer 1) und andererseits die damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren in Rechnung gestellt (Dispositivziffer 4). 3.2 Der Beschwerdeführer ficht zwar formell die Verfügung als Ganzes an, weist jedoch darauf hin, dass er bereit sei, die von der ehemaligen Pensionskasse zurückerstatteteten Beiträge bei der Vorinstanz einzuzahlen, nicht jedoch irgendwelche Kosten, Gebühren, Mehrkosten und Zuschläge. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass er materiell lediglich die Dispositivziffer 4 (Auferlegung der Kosten und Gebühren von insgesamt Fr. 825.--, welche in direktem Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss stehen) anficht, was auch einzig den Streitgegenstand bilden kann. Auf den darüber hinaus gehenden, spe- C-3181/2007 zifischen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Bezahlung von Gebühren für die rückwirkende Rechnungsstellung, Mehrkosten sowie Zuschläge kann demgegenüber nicht eingetreten werden, da solche Gebühren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. 4. Hinsichtlich des nun bezeichneten Streitgegenstandes (Kosten und Gebühren der Verfügung) hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Antrag gestellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei, da sie nach nochmaliger Durchsicht der Akten beschlossen habe, von der Erhebung der Verfügungs- und Durchführungskosten von Fr. 825.-abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, diesen Antrag nicht gutzuheissen, zumal er jenem des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift entspricht. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. 5. 5.1 Der mehrheitlich unterliegenden Vorinstanz werden entsprechend Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehen eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird deshalb zulasten der Vorinstanz eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, als Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs ersatzlos aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-3181/2007 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 6