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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 C-3141/2008

30 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,550 mots·~8 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-3141/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller, Würgler & Partner, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 23. April 2008 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3141/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 23. April 2008 festgestellt hat, dass Herr A._______ (Beschwerdeführer) ab dem 1. Juli 2008 keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mehr habe, sondern lediglich noch auf eine halbe Rente (act. 109), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2008 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Am 26. Mai 2008 liess er durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 23. April 2008 aufzuheben und ihm weiterhin eine Vollrente zuzusprechen. Des Weiteren seien sämtliche Arztberichte seit Juni 2007 bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit beizuziehen und hernach erneut über die Berentung zu entscheiden. Eventualiter sei eine zweite Begutachtung seines Gesundheitszustandes anzuordnen und erneut über die Berentung zu entscheiden. Zudem sei ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. August 2008 drei neue medizinische Berichte (Attest von Dr. B._______/ Dr. C._______, staatliches Krankenhaus X._______, vom 28. Mai 2008; Attest von Dr. D._______, med. Zentrum Y._______, vom 28. Mai 2008; Attest von Dr. B._______/Dr. E._______, staatliches Krankenhaus X._______, vom 10. Juni 2008) einreichte und ersuchte, diese seien bei der Beurteilung der veränderten Verhältnisse im hängigen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. August 2008 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2008 zu den Akten nahm und die Vorinstanz ersuchte, die ergänzenden Unterlagen im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu berücksichtigen, dass Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst der IVSTA nach Einsicht in die Akten in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 ausgeführt hat, dass sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Frage nach dem Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers C-3141/2008 nicht zuverlässig beurteilen lasse. Es sei eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig (act. 115), dass die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 3. Dezember 2008 - mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Januar 2009 beantragte, ihm sei weiterhin eine volle IV-Rente zu gewähren und eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 23. April 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer liess anmerken, dass aus der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht ersichtlich sei, inwiefern die nachträglich eingereichten Arztberichte von Dr. E._______, Dr. D._______ und Dr. C._______ aus dem Jahre 2008 berücksichtigt wurden. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer anfügen, dem Antrag der Vorinstanz, es sei im hängigen Verfahren festzulegen, dass eine Begutachtung in der Schweiz erfolgen solle, sei als neues Begehren zu betrachten; dieses sei gemäss Art. 99 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nicht zulässig und dem Antrag daher nicht stattzugeben. Eine Reise in die Schweiz sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zuzumuten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Februar 2009 den Schriftenwechsel schloss, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, C-3141/2008 dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2008 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Bestimmung Art. 99 Abs. 2 BGG das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht regelt und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung findet, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Fachkompetenz und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den Gutachtensauftrag zu erteilen hat, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. Februar 2009 ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'917.45 inkl. C-3141/2008 Barauslagen von Fr. 610.10 und Mehrwertsteuer, basierend auf 15.8 Stunden à Fr. 250.- eingereicht hat, dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen hatte (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass sich die Rechtsvertreterin vorliegend nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen durchschnittlichen Fall handelt, dass mit Blick auf den gutheissenden Antrag der Vorinstanz die Replik keinen nennenswerten Aufwand mehr erforderte, dass der vorliegend notwendige Zeitaufwand daher auf 9 Stunden und der Stundenansatz auf Fr. 250.- veranschlagt werden, ausmachend ein Anwaltshonorar von Fr. 2'250.-, dass die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Auslagen von Fr. 138.10 für Kopien, Porti etc. zu ersetzen sind, dass die von der Rechtsvertreterin in Rechnung gestellten Dolmetscherkosten von Fr. 472.- nicht zu ersetzen sind, da der Beschwerdeführer gemäss Art. 27 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) berechtigt ist, die Beschwerde in der amtlichen Sprache des Wohnsitzlandes einzureichen und es somit in seiner eigenen Verantwortung liegt, wenn er eine Rechtsanwältin in der Schweiz inklusive Dolmetscher beauftragt, C-3141/2008 dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung der Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'388.10 festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 23. April 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'388.10 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C-3141/2008 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein der Rechtsvertreterin) - das Bundesamt für Sozialversicherung Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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