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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 C-3139/2019

7 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,823 mots·~34 min·2

Résumé

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenaufhebung, Verfügung IVSTA vom 3. Juni 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3139/2019

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Nordmazedonien), vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenaufhebung, Verfügung IVSTA vom 3. Juni 2019.

C-3139/2019 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1961 geboren und ist nordmazedonischer (vormals: mazedonischer) Staatsangehöriger. In den Jahren 1982 bis 2003 lebte und arbeitete er in der Schweiz (mit einigen Unterbrüchen, während denen er Arbeitslosenentschädigung bezog) als Telefonmonteur und leistete die entsprechenden obligatorischen AHV/IV-Beiträge (vgl. IK-Auszug in IV-act. 10-12). Am 31. Mai 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-act. 2). B. B.a Mit zwei Verfügungen vom 5. April 2006 gewährte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 eine halbe Rente sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Rente (IV-act. 31). Den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigte sie mit Mitteilung vom 8. Januar 2008 (IV-act. 52). Nach einer neuerlichen Überprüfung des Rentenanspruchs bestätigte die kantonale IV- Stelle mit Mitteilung vom 30. März 2012 den bisherigen Invaliditätsgrad von 100 % unter Gewährung der bisher geleisteten Invalidenrenten (IV-act. 94). B.b Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Nordmazedonien verlegt hatte, überwies die kantonale IV-Stelle mit Schreiben vom 31. August 2015 die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IV-act. 134 f.). Diese kündigte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. IV-act. 139) sowie nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2016 (IV-act. 157) mit Vorbescheid vom 21. September 2016 an, er habe keinen Anspruch mehr auf schweizerische IV-Rentenleistungen (IV-act. 172). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 bestätigte die Vorinstanz, nach Prüfung des Einwands des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 (vgl. IV-act. 173), ihren Vorbescheid und hob die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 auf (Beschwerdedossier C-704/2017, Beilage 2 zu act. 1 [Anm.: diese Verfügung liegt nicht in den von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahrens eingereichten Akten]; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2016 in IV-act. 181).

C-3139/2019 B.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-704/2017, act. 1; IV-act. 190). Mit Urteil C-704/2017 vom 21. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zurück an die Vorinstanz zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer zur Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit vorgängiger Eingliederungsmassnahmen bedarf, oder ob es ihm ausnahmsweise trotz seines Alters und des langjährigen Rentenbezugs möglich sei, sich ohne Eingliederungsmassnahmen ins Erwerbsleben zu reintegrieren (Beschwerdedossier C-704/2017, act. 16; IV-act. 200). Dieses Urteil trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft (vgl. Beschwerdedossier C-704/2017, act. 19). B.d In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren erneut auf. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 holte sie beim Beschwerdeführer zur Aktualisierung des Verfahrens einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision sowie medizinische Unterlagen ab dem 21. Oktober 2016 ein (IV-act. 206). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 18. Juli 2018 (IV-act. 210) sowie verschiedene medizinische Berichte (IV-act. 211-215) ein. Am 5. September 2018 ersuchte die Vorinstanz den regionalen ärztlichen Dienst F._______ (nachfolgend: RAD) um Angabe der medizinischen Elemente, welche für eine Selbsteingliederung sprächen (IV-act. 217). Diesbezüglich nahm RAD-Arzt Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine Medizin, am 12. September 2018 Stellung (IV-act. 218). Mit Anfrage vom 14. September 2018 erkundigte sich die Vorinstanz ausserdem beim RAD-Psychiater, ob aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. D._______ der Fall abschliessend beurteilt werden könne sowie ob die Selbsteingliederung zumutbar sei (IV-act. 219). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 bejahte RAD- Psychiater Dr. med. E._______ die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (IV-act. 220). B.e Mit Schreiben (Delegationsauftrag) vom 8. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die kantonale IV-Stelle, im Rahmen der Verwaltungshilfe eine berufsberaterische Einschätzung des Eingliederungsbedarfs durchzuführen und ihr die entsprechende Stellungnahme zuzustellen (IV-act. 224). Die kantonale IV-Stelle antwortete am 22. März 2019, sie habe die Delegation abgeschlossen. Detailliertere Angaben fänden sich im beiliegenden Case Report, Eintrag vom 21. März 2019 (IV-act. 232). Im Eintrag vom 21. März 2019 beantwortete die Berufsberaterin G._______

C-3139/2019 die Fragen der Vorinstanz gemäss dem Delegationsauftrag vom 8. Januar 2019 (IV-act. 233). B.f Mit Vorbescheid vom 2. April 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle seien vorliegend nicht zwingend Eingliederungsmassnahmen erforderlich zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit. Die Rente sei daher zu Recht ab dem 1. Februar 2017 eingestellt worden (IV-act. 234). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid (IV-act. 236). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 3. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2017 weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Unter dem Eventualstand beantragte er, die Angelegenheit sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Hazeraj als gerichtlich bestellte Anwältin bei (BVGer-act. 18). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (IV-act. 17) F. Mit Replik vom 29. Juni 2020 erneuerte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge (BVGer-act. 20). G. Mit Duplik vom 31. August 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung sowie den darin gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 21).

C-3139/2019 H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem dem Beschwerdeführer ausserdem mit Verfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Juni 2019. Mit dieser hat die Vorinstanz – nach Vornahme ergänzender Abklärungen gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018 – festgestellt, die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei zu Recht ab dem

C-3139/2019 1. Februar 2017 eingestellt worden, da vorliegend nicht zwingend Eingliederungsmassnamen zur Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit erforderlich seien. Der Beschwerdeführer beantragt seinerseits die Aufhebung der Renteneinstellung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rentenleistungen, da er seine wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit nicht ohne Eingliederungsmassnahmen verwerten könne. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob die dem Beschwerdeführer bisher geleistete Invalidenrente ab dem 1. Februar 2017 eingestellt werden durfte mit der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung, dass ihm die Verwertung seiner wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen zumutbar sei. Die Fragen des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-704/2017 vom 21. Februar 2018 bereits rechtskräftig entschieden, weshalb diese vorliegend nicht erneut zu prüfen sind. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und lebt in Nordmazedonien, weshalb vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich demnach die vorliegend zentrale Frage der Zumutbarkeit der Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit sowie die Zulässigkeit der Aufhebung der bisherigen Rentenansprüche des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass

C-3139/2019 der Verfügung vom 3. Juni 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Für den Beschwerdeführer besteht keine staatsvertragliche abweichende Regelung von diesem Grundsatz (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-3139/2019 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

C-3139/2019 Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 m.w.H.). 4.6 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt sodann davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Prüfung der Frage nach der (zukünftigen) Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht. Dies bedingt das Vorliegen rechtsgenüglicher medizinischer Unterlagen, die diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.2 f.). 4.7 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinischtheoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.). 4.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

C-3139/2019 Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.9 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zumindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer 8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.10 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

C-3139/2019 somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4.11 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 5. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Rückweisungsentscheid C-704/2017 vom 21. Februar 2018 die wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht bestätigt (E. 9.8). Dennoch hat es die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 vorgenommene revisionsweise Rentenaufhebung als bundesrechtswidrig bezeichnet, da die Vorinstanz eine vorgängige Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführers möglich ist, die wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnamen zu verwerten, unterlassen hat (E. 10.5), obschon eine solche Prüfung aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (von im Zeitpunkt der vorgesehenen Rentenaufhebung 55 Jahren), des langen Rentenbezugs (von 16 Jahren) und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (von 13 Jahren) erforderlich gewesen wäre (E. 10.3 ff.). Es hat daher die Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit vorgängiger Eingliederungsmassnahmen bedarf, oder ob es ihm ausnahmsweise trotz seines Alters und des langjährigen Rentenbezugs möglich ist, sich ohne Eingliederungsmassnahmen ins

C-3139/2019 Erwerbsleben zu reintegrieren, und anschliessend neu über den Rentenanspruch verfüge. Die durch die Vorinstanz gemäss bundesverwaltungsgerichtlichem Rückweisungsauftrag nachgeholten Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie ihre gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerungen – insbesondere mit Blick auf die vorliegend streitige revisionsweise Rentenaufhebung (vgl. E. 2 hiervor) – sind nachfolgend durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. 5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Abklärungen der kantonalen IV-Stelle seien zur Verwertung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zwingend Eingliederungsmassnahmen erforderlich. So halte die Berufsberaterin der kantonalen IV-Stelle mangels eines subjektiven Eingliederungswillens des Beschwerdeführers jede Massnahme in der Schweiz für nicht zielführend. Die Restarbeitsfähigkeit könne dieser daher ohne weitere Eingliederungsmassnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, so zum Beispiel in Tätigkeiten in der Industrie, als Hausmeister/Aufseher in einem Park oder Museum, in privaten Sicherheitsdiensten, als Kantinenmitarbeiter, als Magaziner/Lagerist, Kurier oder Bote. Ausserdem habe der Gutachter Dr. med. C._______ anlässlich der Begutachtung vom 27. April 2016 bereits festgestellt, dass die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis maximal sehr leicht ausgeprägt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe gestützt darauf mit Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2018 festgehalten, dass seit dem 27. April 2016 keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit mehr vorliege. Damit habe die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eingestellt (IV-act. 236). 5.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat die Vorinstanz zur Abklärung der Erforderlichkeit von Eingliederungsmassnahmen zur Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits je eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ und des RAD- Psychiaters Dr. med. E._______ sowie andererseits einen Bericht der Berufsberaterin der kantonalen IV-Stelle eingeholt. Die entsprechenden Abklärungsergebnisse sind nachfolgend zusammenfassend wiederzugeben. 5.2.1 Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 erklärte Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine Medizin des regionalen ärztlichen

C-3139/2019 Dienstes (nachfolgend: RAD), dem Beschwerdeführer sei die Selbsteingliederung zumutbar, dies bereits aufgrund der klaren Feststellungen im Gutachten von Dr. med. C._______ vom 7. Juni 2016, wonach praktisch kein objektiver psychopathologischer Befund vorhanden sei, die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen Lebenslagen praktisch ausschliesslich auf die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers gründe und diesem eine Willensanstrengung zumutbar und tatsächlich möglich sei (IV-act. 218). 5.2.2 In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hielt RAD-Psychiater Dr. med. E._______ fest, der Gutachter habe dem Beschwerdeführer eine Dysthymie, als eine ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung, die sich auch als Folge sozialer Faktoren erklären lasse, attestiert. Obwohl eine Dysthymie keine Arbeitsunfähigkeit stricto senso verursache, so sei diese doch sehr lästig. Da der Beschwerdeführer jedoch seit jeher zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei – dass er diese Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt habe, sei unerheblich – könne davon ausgegangen werden, dass er immer hätte arbeiten können und nun, da es ihm besser gehe, einfach sein Arbeitspensum aufstocken könne. Damit sei die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu bejahen (IV-act. 220). 5.2.3 Die Berufsberaterin der kantonalen IV-Stelle, G._______, verneinte alsdann in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 implizit das Erfordernis zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer. So zeige sich in den vorliegenden Akten durchgängig das Bild eines Versicherten, der wenig Interesse an einer beruflichen Eingliederung habe. Weder seien ein subjektiver Eingliederungswille noch eine Eigenleistung, die in Richtung Erwerbsarbeit ziele, erkennbar. Demgegenüber sei hinreichend erörtert, dass die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe. Zudem würden Persönlichkeitszüge beschrieben, die für eine berufliche Eingliederung wenig förderlich seien, gleichfalls wie krankheitsfremde Gründe, welche die berufliche Eingliederung erschwerten. Der Beschwerdeführer habe vor vier Jahren seinen Lebensmittelpunkt nach Nordmazedonien verlagert und dort eine Routine entwickelt, die wenig Gemeinsamkeiten mit der Realität der Schweizer Arbeitswelt habe. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorverfahren mit seiner Argumentation überdauernd darauf hingezielt habe, zu beweisen, dass er nicht arbeitsfähig sei, sei kaum anzunehmen, dass er seine Haltung im persönlichen Kontakt ändern würde. Es müsse daher mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Eingliederungsmassnahmen nichts bringen würden, sondern im Gegenteil, für die IV weitere Kosten generieren würden. Der Versicherte würde Eingliederungsmassnahmen höchstwahrscheinlich nicht zielführend

C-3139/2019 nutzen, weshalb diese nicht sinnvoll seien. Die Berufsberatung schliesse sich daher der Meinung des Gutachtens an und bejahe die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Die Restarbeitsfähigkeit könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weitere Eingliederungsmassnahmen in folgenden Tätigkeiten verwertet werden: - Tätigkeiten in der Industrie; - Tätigkeiten im Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen: Hausmeister/Aufseher in Park oder Museum, private Sicherheitsdienste, Kantinenmitarbeiter; - Tätigkeit im Grosshandel: Magaziner/Lagerist, kleine Lieferungen mit einem Fahrzeug, interne Kurierdienste, Bote. Dabei könne der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Durchschnittseinkommen von Fr. 44'155.60 erzielen (IV-act. 233). 5.3 Beschwerdeweise rügt der Beschwerdeführer, die kantonale IV-Stelle habe nur sehr dürftige Abklärungen zur Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung vorgenommen. Obwohl die Vorinstanz zumindest zu einem persönlichen Gespräch geraten habe, basiere die Stellungnahme der Berufsberaterin ausschliesslich auf den Akten. Die Berufsberaterin habe aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage angebe, nicht arbeitsfähig zu sein, festgestellt, dass Massnahmen sinnlos wären. Damit habe sie die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob sich der Beschwerdeführer trotz seines Alters selbst eingliedern könne, nicht beantwortet. Die kantonale IV-Stelle verkenne, dass die von ihr erwähnte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers, dessen Persönlichkeitszüge, welche die berufliche Eingliederung erschwerten, sowie auch die krankheitsfremden Gesichtspunkte vielmehr darauf hindeuteten, dass eine Selbsteingliederung kaum als zumutbar zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund ärztlicher Empfehlung entschlossen, in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote in Nordmazedonien habe er dort keinerlei Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung, selbst wenn er Eingliederungsmassnahmen erhalten würde. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie der langen Arbeitsmarktabstinenz würde die berufliche Eingliederung in der Schweiz vermutlich ebenfalls scheitern. Überdies würde ihm aufgrund der drohenden Sozialhilfeabhängigkeit auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht von einer "Restarbeitsfähigkeit" spreche, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass ein gewisser Gesundheitsschaden als

C-3139/2019 gegeben zu betrachten sei. Dieser widerspiegle sich in einer psychischen Komponente und greife ebenfalls auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Infolge seines hohen Alters, der psychischen Probleme, der andauernden ärztlichen Behandlung, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der Auslandsproblematik sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich selbst einzugliedern. Damit stehe ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. 5.4 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die beurteilende Eingliederungsspezialistin sei zweifellos zur Schlussfolgerung gelangt, dass beim Beschwerdeführer eine derart verfestigte Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung bestehe, dass eine subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben sei, und dass dementsprechend jegliche Eingliederungsversuche aussichtslos wären. Damit habe sich sowohl aus medizinischer als auch aus eingliederungsfachlicher Sicht eindeutig und übereinstimmend bestätigt, dass beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit respektive dessen Eingliederungswille fehle, so dass die IV-Stelle nicht verpflichtet sei, die Rente weiter auszurichten. Selbst wenn die beruflichen Abklärungen eine Eingliederungsfähigkeit ergeben hätten, müsste die Invalidenrente mangels versicherungsmässiger Voraussetzungen aufgehoben werden, da ansonsten eine Diskriminierung inländischer Versicherter eintreten würde, da diese bei mangelnder Eingliederungsbereitschaft mit einer Renteneinstellung rechnen müssten. Weiter sei die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu bejahen, da beim Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 7. Juni 2016 die objektiven psychopathologischen Befunde gar nicht bis maximal sehr leicht ausgeprägt seien und die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen vollständig auf seiner Selbsteinschätzung beruhe, womit eine Willensanstrengung zumutbar und tatsächlich möglich sei. Die Abstinenz vom Arbeitsleben beziehungsweise die Nichtverwertung der Restarbeitsfähigkeit sei folglich nicht invaliditätsbedingt gewesen, so dass darin auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu sehen sei. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage habe die Vorinstanz auf weitere Abklärungen im Sinne antizipierter Beweiswürdigung verzichten dürfen. 5.5 Replicando bestätigt der Beschwerdeführer seine in subjektiver Hinsicht fehlende Eingliederungsfähigkeit. Dass die Vorinstanz deswegen keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen habe, gehe an der interessierenden Rechts- und Sachverhaltsfrage vorbei. Die Selbsteingliederung betrachte die Vorinstanz als zumutbar, ohne dass sie diese Frage

C-3139/2019 durch ein ärztliches Gutachten geklärt hätte. Zu den Chancen einer Selbsteingliederung nach dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. 5.6 In ihrer Duplik ergänzt die Vorinstanz, die arbeitsmedizinischen Aspekte habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2018 rechtskräftig entschieden. Insofern seien die Abklärungen der Frage der Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht medizinischer Natur, sondern würden durch die Eingliederungsspezialisten der IV-Stelle gewährleistet. 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz für die Beantwortung der Frage hinsichtlich der Erforderlichkeit von Eingliederungsmassnahmen zur Verwertung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die Einschätzung der Berufsberaterin abstellt, wonach der Beschwerdeführer über keine subjektive Eingliederungsfähigkeit verfüge und Eingliederungsmassnahmen daher zwecklos wären. Daneben sieht die Vorinstanz jedoch auch in objektiver Hinsicht die die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben an, dies aufgrund der Stellungnahmen des RAD respektive der Angaben gemäss dem in den Akten liegenden Gutachten von Dr. med. C._______ vom 7. Juni 2016. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung ist von einem fehlenden Eingliederungswillen beziehungsweise einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit nur dann auszugehen, wenn diese mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend die Krankheitsüberzeugung beziehungsweise die Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil des BGer 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2 m.w.H.). Die von der kantonalen IV-Stelle delegationsweise mit der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers betraute Berufsberaterin G_______ hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und gestützt darauf in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 in einer nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer keinen subjek-

C-3139/2019 tiven Eingliederungswillen aufweise. Für die entsprechende Schlussfolgerung hat sie insbesondere das Verhalten sowie die Argumentation des Beschwerdeführers im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren berücksichtigt, was gemäss der dargelegten Rechtsprechung zulässig ist. Ihre Schlussfolgerung gründet die Berufsberaterin sodann auf dem Umstand, dass in den Akten keine Eigenleistung des Beschwerdeführers, die in Richtung Erwerbsarbeit zielen würde, erkennbar sei. Diese Einschätzung der Berufsberaterin wird untermauert durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts seit 13 Jahren nicht mehr gearbeitet hatte (Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 10.4), dies obwohl er seit jeher in einer angepassten Verweisungstätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig galt (Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5). Ausserdem teilt der Beschwerdeführer gemäss seiner Replik vom 29. Juni 2020 die Ansicht der Vorinstanz, dass bei ihm in subjektiver Hinsicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe. Insgesamt ist damit die von der Vorinstanz angenommene fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal weder den vorliegenden Akten noch dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 entgegenstehenden Hinweise zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer diese in seiner Replik ausdrücklich bestätigt. 6.2 Nachdem für die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Einschätzung der Berufsberaterin somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass beim Beschwerdeführer in subjektiver Weise der Eingliederungswille respektive die Motivation zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen fehlt, durfte sie diesbezüglich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 119 V 344) auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Einladung des Beschwerdeführers zu einem persönlichen Gespräch, verzichten. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Unrecht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nur dürftige Abklärungen vorgenommen. 6.3 Praxisgemäss darf bei einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Einglie-

C-3139/2019 derungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil des BGer 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 m.w.H.). Dass beim Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht die Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben ist, würde nach der dargelegten Rechtsprechung bereits ausreichen, um die revisionsweise Aufhebung der dem Beschwerdeführer bisher geleisteten Invalidenrente zu bestätigen. Aufgrund des durch die vorliegend angefochtene Verfügung vorgegebenen Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 2 hiervor) sowie angesichts des bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrags vom 21. Februar 2018 (vgl. E. 5 hiervor) ist im Nachfolgenden darüber hinaus die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner wiedererlangten Erwerbsfähigkeit Eingliederungsmassnahmen bedarf, und damit die Frage der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht zu prüfen. 6.4 Zur Prüfung der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz je eine Stellungnahme des RAD-Allgemeinmediziners Dr. med. D._______ sowie des RAD-Psychiaters Dr. med. E._______ eingeholt. Diese RAD-Stellungnahmen erfüllen die Voraussetzungen an beweiskräftige Berichte (vgl. E. 4.10 f.). Darin bejahen die RAD- Ärzte Dres. med. D._______ und E._______ die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bereits aufgrund der Angaben des in den Akten liegenden Gutachtens vom 7. Juni 2016 sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit jeher als zu 50 % arbeitsfähig galt und somit bei hypothetischer Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres sein Arbeitspensum hätte aufstocken können. Tatsächlich bescheinigte Dr. med. C._______ dem Beschwerdeführer in dem in den Akten liegenden Gutachten vom 7. Juni 2016 eine medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der ausschliesslich subjektiven Einschränkungen in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der nichtkrankheitsbedingten weiteren Faktoren (IV-act. 157; vgl. Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 7.1 Abs. 6). Auf diese gutachterliche Einschätzung kann gemäss Erwägung 8.4 des rechtskräftigen Rückweisungsentscheids C-704/2017 vom 21. Februar 2018 abgestellt werden. Ausserdem bescheinigten die der Rentenzusprache im Jahr 2006 zugrundeliegenden Arztberichte dem Beschwerdeführer bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, geschützten Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1 und 5.2, jeweils letzter Satz). Hätte der Beschwerdeführer diese damalige Arbeitsfähigkeit effektiv verwertet, so wäre er im Zeitpunkt der Verbesserung seines Gesundheitszustandes von April 2016

C-3139/2019 zumindest teilweise bereits in den Arbeitsmarkt integriert gewesen, was die zusätzliche Verwertung der wiedergewonnenen vollen Arbeitsfähigkeit erleichtert hätte. Die entsprechende Argumentation des RAD-Psychiaters (vgl. vorangehend E. 5.2.2) leuchtet daher ein. Die im Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018, Erwägung 10.4, erwähnte lange Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist entsprechend als nicht invaliditätsbedingt zu werten und steht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – in objektiver Hinsicht nicht einer Selbsteingliederung des Beschwerdeführers entgegen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 Abs. 2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in jenem Entscheid die vom Beschwerdeführer geschilderte Lebensführung in vielerlei Hinsicht in Frage gezogen hat. Insbesondere erachtete es den vom Beschwerdeführer behaupteten vollständigen sozialen Rückzug als unglaubwürdig an (Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 9.2 Abs. 2). Der Beschwerdeführer verfügte somit offenbar über weit mehr Ressourcen zur Selbsteingliederung, als dieser gegenüber der abklärenden Verwaltung zugestand. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung in objektiver Hinsicht als gegeben erachten. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner wiedererlangten Arbeitsfähigkeit keiner Eingliederungsmassnahmen bedarf, auf welche er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin keinen Anspruch hätte (vgl. BGE 145 V 266), da es ihm in objektiver Hinsicht zuzumuten ist, sich selbst einzugliedern. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die hohe Arbeitslosenquote in Nordmazedonien mache es ihm in objektiver Hinsicht unmöglich, sich in die Arbeitswelt zu integrieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen auf ein und demselben Arbeitsmarkt zu erfolgen hat (BGE 110 V 273). Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. vorangehend E. 4.4 und E. 4.5 erster Satz) ist es bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt. Ohnehin verunmöglichen die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenzen hinweg (BGE 110 V 273; Urteile des BVGer 8C_1043/2009 vom 15. April 2010

C-3139/2019 E. 4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien lebt, ist daher für die Frage der Verwertbarkeit seiner wiedergewonnenen vollen Arbeitsfähigkeit ohne Belang. 6.6 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie der langen Arbeitsmarktabstinenz würde die berufliche Eingliederung in der Schweiz vermutlich ebenfalls scheitern. Überdies würde er für eine erneute Einreise in die Schweiz infolge einer zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit vermutlich keine Bewilligung erhalten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Telefonmonteur gearbeitet hat. Gemäss dem rechtskräftigen Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018, Erwägung 9.8, ist ihm die Ausübung dieser Tätigkeit oder alternativ einer einfachen Verweisungstätigkeit (Hilfsarbeit) wieder vollzeitig zumutbar. In diesem Zusammenhang anerkennt der Beschwerdeführer in der Ziffer 12 seiner Beschwerde namentlich, dass die von der Vorinstanz als ihm zumutbar betrachtete Tätigkeit als Parkaufseher vorstellbar sein möge. Nachdem gemäss der Rechtsprechung Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des BGer 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3 m.w.H.) spielt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers für die vorliegende Frage der Eingliederungsfähigkeit keine ausschlaggebende Rolle. Zur langen Arbeitsmarktabstinenz hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der vorangehenden Erwägung 6.4 ausgeführt, dass diese als nicht invaliditätsbedingt einzustufen ist und daher nicht als Grund für eine fehlende Verwertbarkeit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann. Schliesslich spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten würde, da es sich bei der Prüfung der (objektiven) Verwertbarkeit seiner wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit – mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit – um eine Frage bloss theoretischer Natur handelt. 6.7 Ferner behauptet der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht spreche von einer "Restarbeitsfähigkeit", was sich im Umkehrschluss zeige, dass trotz der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ein gewisser Gesundheitsschaden als gegeben zu betrachten sei. Tatsächlich hat vorliegend die Berufsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 den Begriff der "Restarbeitsfähigkeit" (anstelle jenes der wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit) verwendet. Die Vorinstanz hat ihrerseits in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht die Berufsberaterin zitiert und damit auch

C-3139/2019 den von ihr verwendeten fraglichen Begriff übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen im heute rechtskräftigen Rückweisungsentscheid C-704/2017 vom 21. Februar 2018, Erwägung 9.8, abschliessend festgehalten, dass gestützt auf die in jenem Verfahren eingeholte RAD- Stellungnahme vom 1. Juli 2016 davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten seit dem 27. April 2016 voll arbeitsfähig sei. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem teilweise verwendeten Begriff der Restarbeitsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Insgesamt hat die Vorinstanz den bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrag vom 21. Februar 2018 hinreichend umgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war für die Frage der Eingliederungsfähigkeit kein erneutes medizinisches Gutachten erforderlich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2018 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Gutachtens vom 7. Juni 2016 sowie der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2016 bereits rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Urteil des BVGer C-704/2017 vom 21. Februar 2018 E. 9.8). Da damit auch die arbeitsmedizinischen Aspekte der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend geklärt waren, fiel die ergänzende Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit in den Fachbereich der Berufsberatung (vgl. vorangehend E. 4.3). Aufgrund der Ergebnisse der durch die Vorinstanz ergänzend durchgeführten Abklärungen sowie der weiteren vorliegenden Akten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner wiedergewonnenen vollen Arbeitsfähigkeit keiner Eingliederungsmassnahmen bedarf, nicht zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer die in den Erwägungen 8.4 und 9.8 des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts C-704/2017 vom 21. Februar 2018 festgestellte volle Arbeitsfähigkeit seit dem 27. April 2016 sowohl in seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten ohne Weiteres anzurechnen. Da bereits aufgrund des fehlenden subjektiven Eingliederungswillens des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz am 16. Dezember 2016 verfügte Rentenaufhebung gerechtfertigt war (vgl. vorangehend E. 6.3 Abs. 2), erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer theoretisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten, in welche er sich (auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters; vgl. E. 6.6) ohne Eingliederungsmassnahmen selbständig eingliedern könnte. Ebenso erübrigt sich

C-3139/2019 unter diesen Umständen die Prüfung eines Abzugs vom Tabellenlohn, dies umso mehr, als der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu einem solchen keine eventualiter dargelegten Gründe vorbringt. Aufgrund der dem Beschwerdeführer unter anderem zumutbaren vollzeitigen Ausübung seiner angestammten Tätigkeit, ergibt bereits ein Prozentvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 m.w.H.). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zu keiner Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG e contrario; E. 4.2 hiervor). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten mit ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2016 die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a) aufgehoben. Die diese Verfügung bestätigende angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 ist daher zu schützen. Die Beschwerde vom 20. Juni 2019 ist entsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Indes wurde ihm im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung bewilligt (Sachverhalt Bst. D). Damit sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'800.– auszurichten (inkl. Barauslagen). Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3139/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-3139/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-3139/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 C-3139/2019 — Swissrulings