Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3125/2011 Urteil v om 1 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter JeanDaniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien M._______, C._______, vertreten durch M._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.
C3125/2011 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende C._______ (geboren 1979, nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 10. September 2010 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, einen Freund besuchen zu wollen. Die Reise und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz würden von M._______ (geboren 1983, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) übernommen werden (vgl. Verpflichtungserklärung vom 28. März 2011). Die schweizerische Vertretung hat die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem der Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, zu weiteren Informationen aufgefordert worden war – mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, da sie aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte und sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem zehnjährigen Sohn an ihre Eltern abgetreten habe. Sie verfüge zwar über ein regelmässiges Einkommen, welches jedoch sehr gering sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2011 beantragt der Beschwerdeführer (auch im Auftrag der Gesuchstellerin) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten der Eingeladenen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe einen zehnjährigen Sohn sowie eine Arbeitsstelle und wolle deshalb nach ihrem Besuch in der Schweiz wieder nach Hause zurückkehren. Ausserdem sei er für die Rückreise der Gesuchstellerin besorgt und verantwortlich. In Thailand herrsche keine wirtschaftliche Ausweglosigkeit, kein Krieg und keine Verfolgung von Minderheiten oder
C3125/2011 Rassismus. Die Gesuchstellerin verfüge über ein Einkommen, welches in Thailand einem durchschnittlichen Gehalt entspreche. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer seinerseits machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C3125/2011 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
C3125/2011 Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltzwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 und Art. 711 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Gesuchstellerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die
C3125/2011 fehlenden zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus unter anderem den Schluss, dass deshalb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers in der Schweiz im Falle einer Einreise beurteilt werden. Da es sich um eine zukünftige Begebenheit handelt, lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (2.3%). Im Jahr 2010 ist das Wachstum – trotz der innenpolitischen Konflikte – wiederum gestiegen (8%), doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2011 und 2012 nur ein leichtes Sinken der Inflation auf 2,5 % erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder AZ > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011; beide besucht im September 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011 stand zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit den geplanten, vorgezogenen Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle: U.S.
C3125/2011 Department of State: www.state.gov > countries and regions > Thailand > Background Notes > Thailand, Stand: 28. Januar 2011, besucht im September 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahr 2010 nur gerade USD 4'621 (Quelle: seco, vgl. angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung nach den Wahlen vom 3. Juli 2011 sind erneute gewalttätige Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: 5. Juli 2011, besucht im September 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen. 7.4 Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. 8. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so sehr die persönlichen Eindrücke des Beschwerdeführers von der Gesuchstellerin ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
C3125/2011 Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine 32jährige Frau handelt, die geschieden und Mutter eines elfjährigen Sohnes ist, der bei ihren Eltern aufwächst. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Thailand in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu im Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Gesuchstellerin geltend: Sie arbeite in einem Beautysalon und ihr Gehalt entspreche einem in Thailand durchschnittlichen Lohn. Den Akten ist kein Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde (Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehalts, etc), beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrwöchige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. 8.3 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin einerseits im Visumantrag den Hinweis angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen – Umstände, die zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen. Andererseits war sie gemäss den
C3125/2011 eingereichten Bankauszügen am 27. August 2010 im Besitz von 105'762.13 Baht. Dieser Betrag entspricht rund 3'000. CHF, was für thailändische Verhältnisse doch für eine gewisse finanzielle Sicherheit spricht, beträgt doch ein monatliches Durchschnittseinkommen in Thailand lediglich 11'600. Bath, was rund 330. CHF entspricht (Quelle: Thailand Blogs, Thailand Average Salary Income: www.thailand blogs.com/2011/02/22/minimumwageinthailand/, Stand: 11. Juli 2010; besucht im Oktober 2011). Die Bankauszüge weisen zudem völlig unregelmässige Gutschriftsbeträge auf, sowohl in der Höhe (1 bis 44'700 Bath) als auch in der zeitlichen Reihenfolge. Gemäss ihren Aussagen arbeitet die Beschwerdeführerin in einem Beautysalon als Coiffeuse und besitze ein anderes Geschäft. Diese Geschäftstätigkeit führte sie nicht näher aus. Zumindest ihre Tätigkeit als Coiffeuse müsste zu regelmässigen Eingängen führen. Solche sind aus den eingereichten Bankauszügen jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, Aufschlüsse über die unregelmässigen Eingänge zu erteilen, weshalb angenommen werden muss, sie wollte die Art ihrer Geschäftstätigkeit verbergen. 8.4 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst ein Jahr zuvor, am 20. Januar 2009, bei der Schweizer Botschaft ein Gesuch um Einreisebewilligung stellte um ihren damaligen Freund besuchen zu können. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. November 2009 abgewiesen, da die finanziellen Sicherheiten seitens des Gastgebers nicht gewährleistet werden konnten. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin erweckt den Anschein, sie hege in Wirklichkeit andere Absichten als lediglich ihren angeblich aktuellen Freund besuchen zu wollen. 8.5 Insgesamt betrachtet kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in casu die Wiederausreise nicht gesichert ist. 9. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermag auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers, er garantiere die
C3125/2011 Wiederausreise der Gesuchstellerin (vgl. Einladungsschreiben), nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität des Gastgebers wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. 10. Aus den vorliegenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C3125/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref.Nr. ZEMIS […]) – das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn (Ref.Nr. […]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: