Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.08.2021 C-3081/2021

30 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·669 mots·~3 min·3

Résumé

Heilmittel (Übriges) | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög); Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 29. Juni 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3081/2021

Abschreibungsentscheid v o m 3 0 . August 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög); Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 29. Juni 2021.

C-3081/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz mit Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 29. Juni 2021 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, dass eine an ihn adressierte Sendung (Testavan/Testosteron, 20 mg) vom Zollinspektorat Basel zurückgehalten worden sei, da es sich dabei um verbotene Dopingmittel handle, weshalb die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 aufgefordert hat, bis zum 11. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen, dass die mit eingeschriebener Briefpostsendung versandte Zwischenverfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und dem Bundesverwaltungsgericht retourniert worden ist, dass die Sendung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2021 per A-Post zugestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 9. August 2021 die Beschwerde vom 2. Juli 2021 zurückgezogen hat, dass der Beschwerdeführer überdies den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3081/2021 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage in Kopie: Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 9.08.2021) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3081/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3081/2021 — Bundesverwaltungsgericht 30.08.2021 C-3081/2021 — Swissrulings