Abtei lung II I C-3077/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Einzelrichter Michael Peterli Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. D._______, Mazedonien, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rückvergütung von Beiträgen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3077/2006 Sachverhalt: A. Der verheiratete, mazedonische Staatsangehörige D._______, geboren im Jahr 1940, war von Juli bis Dezember 1981 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 6 und 14). B. Mit Gesuch vom 8. August 2006 hat D._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Ausrichtung einer Altersrente ersucht (act. 6). Mit Verfügung vom 11. September 2006 (act. 15) hat die SAK sein Rentengesuch aufgrund Nichterfüllen der Mindestbeitragsdauer abgewiesen und ihm mitgeteilt, dass auch eine Rückerstattung der Beiträge nicht möglich sei. C. Gegen die Verfügung vom 11. September 2006 hat D._______ am 2. Oktober 2006 Einsprache bei der SAK erhoben und beantragte, es seien ihm die einbezahlten Beiträge aus seiner sechsmonatigen Versicherungszeit zurückzuerstatten, da er offensichtlich keinen Anspruch auf eine Rente habe (act. 18). D. Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 (act. 20) hat die SAK die Einsprache vom 2. Oktober 2006 abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 hat D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. November 2006 Beschwerde bei der SAK erhoben (act. 26). Er beantragte wiederum die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und verwies auf seine schlechte finanzielle Lage. Sein Schreiben wurde von der SAK am 21. November 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) weitergeleitet. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 beantragte die SAK die Ab- C-3077/2006 weisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Rückvergütung nicht erfülle. G. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2007 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer erhielt zudem die Gelegenheit sich zur Vernehmlassung der SAK zu äussern. Er nahm diese Gelegenheit mit Eingabe vom 6. März 2007 wahr. H. Gegen die mit Verfügung vom 26. März 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. C-3077/2006 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Mazedonien, SR 0.831.109.520.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG auch für mazedonische Staatsangehörige, welche nicht in der Schweiz wohnen. 2.2 Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16 Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien). 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nach- C-3077/2006 stehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3. 3.1 Aus dem individuellen Konto und aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich eine Versicherungszeit von sechs Monaten vorweisen kann, weshalb er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit unbestrittenermassen keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente hat. 3.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien setzt die Ausrichtung einer Abfindung voraus, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Teilrente besteht. Dieser besteht vorliegend nicht, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist, weshalb die Ausrichtung einer Abfindung auch nicht möglich ist. 3.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ein Abkommen besteht und die Bestimmung nur angewendet werden könnte, wenn kein solches vorhanden wäre. Im Übrigen wäre eine Rückvergütung gestützt auf diese Bestimmung auch deshalb nicht möglich, da auch diese die Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr voraussetzt, was beim Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht der Fall ist. 3.4 Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass im Gesetz keine Härtefallregelung vorgesehen ist und somit eine Rückvergütung aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht in Frage kommt. 3.5 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die SAK die Rückvergütung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. C-3077/2006 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-3077/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7