Abtei lung II I C-3048/2006/koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch Advokatin lic. iur. Kathrin Bichsel, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, IV; Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3048/2006 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1955, ist französischer Staatsangehöriger und arbeitete als Lastwagenchauffeur in den Jahren 1980 bis 2002 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akten [nicht paginiert]). Aufgrund starker Rückenschmerzen in Zusammenhang mit einer Diskushernie musste er ab Dezember 2002 seine Arbeitstätigkeit aufgeben. B. Am 15. April 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft nahm im Auftrag der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in der Folge diverse medizinische und wirtschaftliche Abklärungen vor, darunter insbesondere eine medizinische Begutachtung am Kantonsspital X._______ sowie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B._______. C. Mit Verfügung vom 23. März 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten ab. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 2%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. D. Am 3. Mai 2005 liess der Versicherte Einsprache erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 23. März 2005 sei aufzuheben, die IV-Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Eventualiter seien berufliche resp. Umschulungsmassnahmen anzuordnen und danach sei über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Der Einsprache legte der Versicherte ein Gutachten von Dr. med. C._______ vom 10. Juni 2003 bei, welches dieser im Auftrag eines weiteren Versicherers erstellt hatte. Dr. C._______ attestierte darin dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 30. November 2002. Auch für alternative leichte Tätigkeiten bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. E. Im Einspracheverfahren beauftragte die IV-Stelle Basel-Landschaft Dr. C._______ mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens über den Versicherten. In seiner Beurteilung vom 28. Juni 2005 kam er C-3048/2006 zum Schluss, dass der Versicherte in Tätigkeiten als Chauffeur, bei welchen er nicht ein- und ausladen müsse und er eine ergonomische Führerkabine hätte, zu 70% arbeitsfähig wäre. Die 30%-ige Einschränkung bestehe aufgrund der Diskopathie. Für jegliche rückenadaptierte Tätigkeit, bei welcher er nicht repetitiv heben, sich nicht dauernd bücken und nicht nur stehen oder sitzen müsse, bestehe sogar volle Arbeitsfähigkeit. F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 liess der Versicherte einen Arztbericht von Prof. Ass. Dr. D._______, Y._______, Service de Neuroradiologie einreichen, in welchem dieser eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den Versicherten bestätigte. G. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte bei ihrem medizinischen Dienst eine Stellungnahme zu den medizinischen Unterlagen ein. Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, da der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. H. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. November 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) einreichen. Er beantragte, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben, die IV-Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Eventualiter seien berufliche resp. Umschulungsmassnahmen anzuordnen und danach sei über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm rückwirkend ab dem 1. November 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, dass er während 25 Jahren als Chauffeur bei einer Speditionsfirma gearbeitet habe und wegen starken Rückenschmerzen im Jahr 2000 den Arbeitgeber habe wechseln müssen und dadurch weniger verdient habe. Am 30. November 2002 habe er seine Arbeit definitiv niederlegen müssen. Die Einschätzungen der Gutachter betreffend der Tätigkeit als Chauffeur seien absolut lebensfremd. Eine berufliche Tätigkeit, die einem Versicherten vorgeschlagen werde, müsse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden sein, was hier nicht der Fall sei. Des Weite- C-3048/2006 ren habe die IV-Stelle die von den Gutachtern vorgeschlagene Umschulung in leichte industrielle Arbeiten gar nicht geprüft. Es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen und zu prüfen, welche Tätigkeiten für ihn noch möglich seien. Sowohl die Gutachter des Bruderholzspitals wie auch die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid würden zudem Vermutungen anstellen, ohne Abklärungen zu treffen. Er beantrage deshalb, dass von seinen behandelnden Ärzten in Frankreich inkl. Prof. D._______ eine Stellungnahme zu seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeholt werde. Schliesslich sei das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen nicht korrekt. Es sei von dem in den Jahren 1991-2000 erzielten Einkommen auszugehen, was inklusive Teuerung rund CHF 62'000.- jährlich ergebe. Es sei unrealistisch, dass das Invalideneinkommen höher sein solle als das Valideneinkommen. Nicht zuletzt sei ein leidensbedingter Abzug von 25% anzurechnen. I. Am 20. Dezember 2006 reichte die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz), gestützt auf das Schreiben der IV-Stelle Basel vom 11. Dezember 2006, ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. In formeller Hinsicht sei auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. In materieller Hinsicht habe sie sich korrekt auf die Gutachten des Kantonsspitals X._______ vom 14. September 2004 und von Dr. C._______ vom 28. Juni 2005 abgestützt. Diese Gutachten seien von grösserem Beweiswert als die Arztberichte der behandelnden Ärzte aus Frankreich. Bezüglich des Valideneinkommens sei ebenfalls korrekt auf den letzten Lohn des Beschwerdeführers abgestützt worden. Da die Arbeitsunfähigkeit erst ab Dezember 2002 attestiert worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 seine damalige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Die Frage, ob eine Reduktion des Invalideneinkommens zufolge eines Minderverdienstes von ca. 9% gegenüber dem Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) notwendig sei, könne offen gelassen werden, da auch ein leidensbedingter Abzug von maximal 25% nicht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergebe. J. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar C-3048/2006 2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben. Nach wiederholter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Oktober 2007 an seinen Rechtsbegehren fest. Es gelte nach wie vor das Prinzip „Eingliederung vor Rente“ weshalb berufliche Massnahmen auch zu prüfen seien, wenn diese vom Gesuchsteller in seiner Unkenntnis nicht angekreuzt worden seien. Aus den aktuellen Arztberichten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt nach wie vor ungenügend abgeklärt sei. Schliesslich sei dem Gutachten von Dr. B._______ vom 16. Januar 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die frühere Stelle habe kündigen müssen, da ihm innerhalb des Betriebes keine rückengerechte Arbeit habe angeboten werden können. Deshalb sei bei der Berechnung des Valideneinkommens auf jenen Verdienst abzustellen. Der Replik legte er diverse neue Arztberichte bei. K. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Duplik vom 8. Januar 2008, gestützt auf den Bericht der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. Januar 2008, dahingehend, dass es sich bei den neu eingereichten medizinischen Unterlagen lediglich um die Wiedergabe von Untersuchungsbefunden handle. Es könne ihnen keine klinische Relevanz beigemessen werden. Beim Beschwerdeführer seien keine neurologischen Ausfälle festgestellt worden, keine motorische Defizite, noch solche der Sensibilität oder des Reflexes. Die Berichte vermöchten das Gutachten von Dr. C._______ vom 28. Juni 2005 nicht zu entkräften. Es sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides ausgewiesen. Bezüglich des Valideneinkommens könne aus den angeblich seit dem Jahr 2000 geklagten Rückenschmerzen nicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr auch in seiner neuen Tätigkeit zu 100% als Chauffeur gearbeitet. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit könne frühestens ab Dezember 2002 angenommen werden. L. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. Am 22. September 2008 wurde den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt. C-3048/2006 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV- Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es seien berufliche resp. Umschulungsmassnahmen anzuordnen. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, darauf sei mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. In seinem Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung forderte der Beschwerdeführer seinerzeit lediglich die Zusprechung einer Inva- C-3048/2006 lidenrente. Im Einspracheverfahren liess der Beschwerdeführer sodann (eventualiter) beantragen, es seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Die Vorinstanz entschied in ihrem Einspracheentscheid nicht explizit über diesen Eventualantrag und äusserte sich auch in der Begründung nicht dazu. Ob auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag einzutreten ist und ob das Vorgehen der Vorinstanz im Einspracheentscheid allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellte, kann vorliegend offen bleiben: Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist der entsprechender Antrag des Beschwerdeführers ohnehin materiell unbegründet (vgl. unten E. 10). 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als C-3048/2006 darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.). 2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 3. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens jedoch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2005 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21 März 2003 [AS 2003 3837; C-3048/2006 4. Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 21. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 4.2 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). C-3048/2006 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). C-3048/2006 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]). 4.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.8 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ar- C-3048/2006 beitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. 4.9 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstanden sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens 40% beträgt (Bst. b). 5. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizinischen Erhebungen der Vorinstanz. Er bemängelt vorallem, dass die französischen Ärzte sich nicht zu den Gutachten und somit zur Er- C-3048/2006 werbs- und Arbeitsfähigkeit haben äussern können. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt nach wie vor ungenügend abgeklärt sei. Sein Gesundheitszustand könne mit geeigneten Massnahmen noch verbessert werden, weshalb noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und dafür die IV-Akten zurück an die IV-Stelle zu weisen seien. Eventualiter beantrage er in diesem Zusammenhang, dass ein medizinisches Obergutachten in Auftrag gegeben werden. 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99). 5.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte: - Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, begutachtete den Beschwerdeführer am 4. Juni 2003. Nach der Untersuchung attestierte der Arzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 2002. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei vorsichtig zu stellen. Im Moment bestehe ein Lumbovertebralsyndrom deutlichen Ausmasses bei nachgewiesener Diskushernie L4/5. Zur Zeit seien körperliche schwere Tätigkeiten nicht möglich, auch sei eine körperliche Tätigkeit mit Sitzen oder Stehen über einer halben Stunde nicht möglich. Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Realistischerweise bestehe auch für eine andere C-3048/2006 alternative leichte Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. - Die Gutachter Dres. med. E._______, F._______ und G._______ vom Kantonsspital X._______ diagnostizierten in Kenntnis der Anamnese und diverser französischer Arztberichte in ihrem Gutachten vom 14. September 2004 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Diskusprotrusion L4/5, Dekonditionierung, muskuläre Dysbalance und v.a. Schmerzverarbeitungsstörung. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Dekonditionierung und muskulären Dysbalance gekommen, weshalb die Beschwerden unterdessen schon bei geringster Belastung auftreten würden. Das Resultat des PACT, einer standardisierten Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, gebe zudem Hinweise auf eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung durch die Unterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im Vergleich zur tatsächlichen Alltagsaktivität (v.a. Schmerzverarbeitungsstörung). Aus rein somatischer Sicht erachteten die Gutachter den Versicherten im angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur zu 75% arbeitsfähig unter der Bedingung einer ergonomisch eingerichteten Führerkabine und der ausschliesslichen Fahrtätigkeit ohne Ein- und Ausladen von Lasten. Grundsätzlich könne durch eine Umschulung in leichteren industriellen Arbeiten eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit auf 100% erreicht werden, allerdings werde dies angesichts der allgemeinen Chronifizierung kaum möglich sein. - Auf Nachfrage präzisierten die Gutachter des Kantonsspitals X._______ mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie schlugen eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden an 4 Tagen und 7 Stunden an einem Tag (total 31 Stunden pro Woche) vor. Der Beschwerdeführer sei zu 75-100% erwerbsfähig. Es liege jedoch eine schwere Dekonditionierung vor. Ein entsprechende Kräftigung sei aus somatischer Sicht durchaus möglich. - Dr. med. B._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte am 16. Januar 2005 ein Gutachten über den Beschwerdeführer. Er kam zum Schluss, dass kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierenden Ausmassen vorliege, welches Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit C-3048/2006 Selbstlimitierung und Symptomausweitung bei mangelndem Training sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Diskusprotrusion L4/5 und einer Dekonditionierung sowie die muskuläre Dysbalance. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Patient achteinviertel Stunden täglich als Chauffeur arbeitsfähig. Auch in jeder Verweistätigkeit sei er voll arbeitsfähig. - Dr. med. C._______ erstellte am 28. Juni 2005 ein erneutes rheumatologisches Gutachten, diesmal im Auftrag der IV-Stelle Basel- Landschaft. Er berücksichtigte die Anamnese sowie die Arztberichte aus Frankreich. Nach wie vor sei die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur von z. B. Stückgut oder ähnlichem aufgrund der Diskopathie nicht gegeben, da der Beschwerdeführer dann meistens schwere Gegenstände ein- oder ausladen müsse. Wenn er keine Gegenstände ausladen müsste (Transport von Bauschutt, Oeltransporte etc.) und eine ergonomische Fahrkabine nutzen könnte, wäre klar von einer Arbeitsfähigkeit über 70% als Chauffeur auszugehen. Die 30%-ige Einschränkung werde aufgrund der Diskopathie gemacht. Für jegliche rückenadaptierte Tätigkeit, bei welcher er nicht repetitiv heben müsse, sich nicht dauernd bücken und nicht nur stehen oder sitzen müsse, bestehe sogar volle Arbeitsfähigkeit. Eine berufliche Umschulung sei nicht angezeigt. Der Explorand zeige im Gespräch klare Zeichen einer Selbstlimitierung. - Prof. Ass. Dr. D._______, Y._______, Service de Neuroradiologie, hielt in seinem medizinischen Attest vom 19. Januar 2006 fest, dass die schmerzhaften Symptome von einer diffusen lumbalen Verspannung herkommen und die Rumpfflexion stark eingeschränkt sei. Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers sei mit seinem Gesundheitszustand und der vorgeschlagenen Therapie unvereinbar. - Der IV-Stellenarzt Dr. H._______ beurteilte die medizinische Dokumentation inklusive dem Arztbericht von Prof. Ass. Dr. D._______. Im neuen Bericht werde das „Syndrom“ als „invalidant“ bezeichnet ohne eine adaptierte Tätigkeit zu diskutieren. Es fehle an neuen Befunde und es liege höchstens eine andere Bewertung desselben Gesundheitszustandes vor, aber eine Verschlechterung sei nicht belegt. 5.3 Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche medizinische Unterlagen diverser Ärzte aus Frankreich. Diese führen die jeweiligen Diagnosen auf und thematisieren teilweise die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- C-3048/2006 deführers. Die Berichte geben zusammen mit den Gutachten von Dr. C._______, des Kantonsspitals X._______ sowie denjenigen der IV-Stellenärzte ein komplettes Bild über die gesundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, gestattet die vorliegende medizinische Dokumentation eine zuverlässige objektive Beurteilung der streitigen Ansprüche. Aus den Akten ergeben sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte für nötige weitere Beweisvorkehren. Der Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz genügend abgeklärt. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Beweismassnahme in Form weiterer medizinischer Abklärungen resp. eines Obergutachtens ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten. 6. 6.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung. C-3048/2006 6.2 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beurteilung auf die Gutachten von Dr. C._______ und des Kantonsspitals X._______, welche die Anamnese des Beschwerdeführers berücksichtigen, umfassend, ausführlich begründet, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Thematik der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird sowohl für dessen angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten einleuchtend erörtert. Die Gutachten haben demnach einen hohen Beweiswert. Es ist daher auf diese abzustützen. 6.3 Die medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer zu den Akten brachte, sind sehr kurz gehalten und begnügen sich in der Mehrheit damit, die Diagnosen und die medikamentösen Therapien aufzuführen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit wird grösstenteils keine Aussage gemacht, weshalb sie für die vorliegende Beurteilung kaum relevant sind. Einzig Dr. D._______ äussert sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er postuliert jedoch ohne weitergehende Begründung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Unterscheidung zwischen der bisherigen schweren Tätigkeit und leidensangepassten Tätigkeiten nimmt er nicht vor. Diese Arztberichte sind daher für die hier interessierenden Fragen ebenfalls wenig aussagekräftig. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer medizinische Berichte zu den Akten gegeben hat, welche den Zeitraum nach dem Einspracheentscheid betreffen, sind diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. oben E. 4.2). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, diese im Rahmen eines allfälligen späteren Verfahrens bei der Vorinstanz einzureichen. 7. 7.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Einschätzung der Gutachter des X._______, wonach ihm ein Chauffeurjob mit ergonomisch eingerichteter Führerkabine sowie ohne Lasten ein- und auszuladen zumutbar wäre, sei absolut lebensfremd. Kein Arbeitgeber würde dies finanzieren resp. jemanden unter diesen Bedingungen anstellen. Eine solche Tätigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auffindbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einer- C-3048/2006 seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). Die Ausstattung einer ergonomischen Führerkabine erscheint nicht als unrealistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers im ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Auch existieren für Chauffeure durchaus Tätigkeiten ohne Ein- und Ausladen von schweren Gegenständen, so im Bereich des Transports von Kleinwaren und von flüssigen Stoffen, bei denen die Lastwagen via Leitungen be- und entladen werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag deshalb nicht zu überzeugen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit als Chauffeur gerade auf 75% festgelegt hätten. Es müsse unter einer vermehrten und ständigen Belastung des Rückens angenommen werden, dass sich sein Leiden noch mehr verstärke. Wie oben (vgl. E. 5.2) dargelegt, gehen die Gutachter des Bruderholzspitals davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 70-75% als Chauffeur tätig sein kann, sofern eine rückenadaptierte Führerkabine vorhanden ist und er lediglich 6-7 Stunden pro Tag arbeiten müsse, was von Dr. C._______ bestätigt wird. Nur unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist ihm eine solche Arbeitsfähigkeit zumutbar. C-3048/2006 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, da die nötigen Massnahmen dabei bereits berücksichtigt sind. In Verweistätigkeiten ist gemäss den erwähnten Gutachtern wie auch laut Dr. B._______ eine 100%-ige Tätigkeit zumutbar. 8. Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdeführer sicherlich in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig war. 9. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die zeitidentische Grundlage erreicht werden. 9.1 Für die Erhebung des Valideneinkommens ist vom letzten Einkommen auszugehen, welches kurz vor der Invalidität erzielt wurde. Im Folgenden kann offen gelassen werden, ob tatsächlich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahreseinkommen aus dem Jahr 2000 indexiert per 2002 von CHF 62'000.- herangezogen werden sollte, oder das zuletzt erzielte Jahreseinkommen von CHF 52'200.-. Denn C-3048/2006 im Folgenden wird aufgezeigt, dass auch bei Abstützung auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte höhere Jahreseinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. 9.2 Wie oben festgestellt, ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Verweistätigkeit zu 100% zumutbar. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2002, Tabelle TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, wäre es ihm möglich, ein Einkommen von CHF 4'557.- pro Monat, basierend auf 40 Wochenstunden, zu erzielen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 57'008.- (vgl. „Die Volkswirtschaft“, 4-2004 Seite 86, Tabelle B 9.2). Die Vorinstanz hat aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sowie weiterer Faktoren, welche die Einsatz- und Verdienstmöglichkeiten allenfalls zusätzlich einschränken, einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen von 10% vorgenommen, was ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 51'307.- ergibt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in diese Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b.bb). 9.3 Beim Vergleich des maximal erzielbaren Valideneinkommens und des erwähnten Invalideneinkommens resultiert ein maximaler Invaliditätsgrad von 17.25%. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im übrigen würde selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25% kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren. 10. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- C-3048/2006 mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwebseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2B; AHI 2/2000 S. 62 E. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von gut 17% (vgl. oben E. 9.3) sind die Voraussetzungen einer Umschulung nicht erfüllt; der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist ebenfalls unbegründet. 11. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]. 13. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-3048/2006 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 22