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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2023 C-3028/2023

27 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,071 mots·~5 min·2

Résumé

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; (Verfügung vom 17. Mai 2023)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3028/2023

Urteil v o m 2 7 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; (Verfügung vom 17. Mai 2023).

C-3028/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity anlässlich einer Mitteilung des Zollinspektorats Zürich vom 13. Oktober 2022 über eine durchgeführte Postkontrolle nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Mai 2023 die Einziehung und Vernichtung von 250 Tabletten DHEA Puritan’s Pride à 25 mg (Wirkstoff: Prasteron [Dehydro-epiandrosteron, DHEA]) anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass sich A._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2023 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandte und im Wesentlichen um Prüfung der Angelegenheit sowie um Erlass der Busse von Fr. 400.– bat, da sie unwissentlich in diese Situation geraten sei (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-3028/2023 dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 37 zu Art. 52 VwVG), dass A._______ in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023 die Bestellung der 250 Tabletten DHEA Puritan’s Pride prima facie nicht bestreitet, dass sie weiter auch die Gebühr von Fr. 400.– nicht zu bestreiten scheint, sondern ausführt, sie sei «erstaunt» gewesen und sie lebe von einer Pension, ohne Vermögen, weshalb sie bitte, «die Angelegenheit zu prüfen und mir die Busse zu erlassen», dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 25. Mai 2023 nicht eindeutig hervorgeht, ob sie tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte oder ob es sich vielmehr um ein Erlassgesuch handelt, dass A._______ folglich mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und unter der Voraussetzung ihres Beschwerdewillens, in ihrer Beschwerdeschrift klare Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass A._______ die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 gemäss elektronischem Rückschein (eAR) der Schweizerischen Post am 2. Juni 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 3; Sendungsnummer: […]) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 12. Juni 2023 abgelaufen ist, dass A._______ innert der mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 angesetzten Frist bis zum 12. Juni 2023 weder ihren Beschwerdewillen erklärt noch ihre Beschwerde verbessert hat, dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3028/2023 dass die Eingabe vom 25. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Prüfung als allfälliges Erlassgesuch zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

C-3028/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 25. Mai 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 25. Mai 2023 samt Beilage wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-3028/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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