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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 C-3015/2009

26 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,385 mots·~17 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-3015/2009/mea/str {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2010 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3015/2009 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, aus der Republik Serbien und Montenegro stammende A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 21. Oktober 2005 (Eingangdatum bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK]: 26. Januar 2006) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (act. 3). Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (act. 36) das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 38). Diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Nachdem sich der Versicherte am 8. Oktober 2007 neu angemeldet hatte und bei der SAK am 22. November 2007 das Formular E 204 eingegangen war (act. 39, 40, 44 und 45), orientierte die IVSTA den Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 über das beabsichtigte Nichteintreten (act. 44). In der Folge erliess sie am 15. September 2008 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Nichteintretensverfügung (act. 65). Auch diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Daten vom 30. Oktober 2008 und 12. November 2008 erlangte die SAK Kenntnis des am 10. Juli 2008 datierten Formulars E 001 (act. 66) sowie des Schreibens des Versicherten vom 1. November 2008 (act. 67), worin sich dieser nach dem Eingang des Formulars E 213 erkundigt und um eine Überprüfung seines Antrags ersucht hatte (act. 67). Nachdem dieses Formular am 16. Januar 2009 bei der Vorinstanz eingegangen war (act. 69) und Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 3. Februar 2009 dafürgehalten hatte, dass er mangels neuer medizinischer Berichte seit seiner Stellungnahme (sic: vom 9. September 2008; act. 64) die an ihn gerichtete Anfrage nicht beantworten könne (act. 73), erliess die IVSTA am 10. Februar 2009 einen weiteren Vorbescheid (act. 75). Darin wurde dem Versicherten mitgeteilt, man sei zur Prüfung des dritten Gesuchs nicht in der Lage, da nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- C-3015/2009 spruch erheblichen Weise geändert habe (act. 75). Am 14. April 2009 erliess die IVSTA die entsprechende Verfügung (act. 76). D. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2009 (BVGer-act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den im Ausland erhobenen Invaliditätsgrad ( im Folgenden auch: IV- Grad) von 67 % nicht berücksichtigt. Gemäss der Vorinstanz würde keine Erwerbsminderung bestehen, was aber unmöglich sei, da er herzkrank sei und eine grössere Herzoperation überstanden habe, deren Auswirkungen nicht reparabel seien. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er nicht arbeiten. Seine derzeitige Invalidenrente decke seine Ausgaben zur Existenzsicherung nicht ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit Verfügung vom 14. April 2009 sei auf das dritte Rentengesuch des Versicherten nicht eingetreten worden, da mittels neuer Anmeldung eine erhebliche Änderung des IV-Grades nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Es seien sämtliche Akten dem regionalärztlichen Dienst unterbreitet worden, damit dieser prüfe, inwiefern sich aus den medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2009 sei der beurteilende Arzt wiederholt zur Auffassung gelangt, dass der Versicherte aufgrund seiner Leiden weiterhin zu 20 % seit dem 23. September 2002 bzw. zu 50 % seit dem 22. Dezember 2004 in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt arbeitsunfähig sei bzw. in leichteren Verweisungstätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Insofern habe sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Eine rentenbegründende Invalidität liege weiterhin nicht vor. Die IV-Stelle sei dementsprechend nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen und habe das Leistungsgesuch somit durch einen Nichteintretensentscheid erledigen dürfen. C-3015/2009 F. Im Rahmen der Replik vom 5. August 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BVGer weitere medizinische Dokumente ein, machte ergänzende Ausführungen hinsichtlich der im Ausland errechneten Invaliditätsgrade und seines Gesundheitszustandes bzw. dessen Verschlechterung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 5 und 6). G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (BVGer-act. 8); dieser wurde in der Folge innert gesetzter Frist einbezahlt (BVGer-act. 9). H. In ihrer Duplik machte die Vorinstanz weitere Ausführungen und hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf C-3015/2009 die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215 E. 3.2 und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316 E. 3b; SVR 2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. April 2009, mit welcher die Vorinstanz auf das dritte Leistungsgesuch des Beschwer- C-3015/2009 deführers vom 30. Oktober resp. 12. November 2008 (act. 66, 67 und 70) nicht eingetreten war. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. 1.5.2 Unter den Parteien nicht strittig ist, dass die rentenabweisende Verfügung vom 27. Juni 2007 (act. 38) und die Nichteintretensverfügung vom 15. September 2008 (act. 65) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 2. 2.1 Gemäss den von der Vorinstanz bestätigten Angaben stammt der in Ungarn wohnhafte Beschwerdeführer aus dem ehemaligen Jugoslawien und wurde in der serbischen Stadt Odzaci geboren (act. 3). Die Schweiz hat mit Serbien und Montenegro – im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien – kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da sich keine vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung abweichenden Bestimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen IV besteht, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in einem EU-Staat hat. 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, son- C-3015/2009 dern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In Anwendung der oben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung vom 14. April 2009 mit denjenigen im Zeitpunkt der ersten materiellen Abweisung (Verfügung vom 27. Juni 2007; act. 38) zu vergleichen. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV- Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I 468/04, E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist C-3015/2009 die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). 3. 3.1 Das erste Rentengesuch, welches am 26. Januar 2006 bei der SAK eingegangen war, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Juni 2007 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, zwar sei aufgrund des Gesundheitszustandes die letzte gewinnbringende Tätigkeit nur noch zu 50 %, die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 38). Die Vorinstanz stütze sich im Rahmen dieses Entscheids insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst vom 20. März 2007 (act. 34). Darin wurden einerseits zur Hauptsache eine Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie ein Foramen ovale und andererseits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikolumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, der psychische Zustand sei zweitrangig und nicht invalidisierend. Die arthrotischen Beeinträchtigungen wirkten sich leicht auf die Arbeitsunfähigkeit in physischen Arbeiten aus. Es werde eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 23. September 2002 vorgeschlagen. Gemäss den medizinischen Akten habe der Versicherte seine Arbeit per Ende Dezember 2002 aufgegeben; klare medizinische Argumente dafür seien nicht ersichtlich. Aufgrund der in der Folge erstellten medizinischen Dokumente liege seit dem 22. Dezember 2004 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % vor. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 3.2 Im Rahmen des im Oktober/November 2007 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahrens (act. 39) erhielt die Vorinstanz Kenntnis zahlreicher medizinischer Dokumente aus dem Ausland resp. davon, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2007 einer Herzoperation hatte unterziehen müssen (act. 45 bis 61). In der Folge wurden die eingereichten Akten am 20. August 2008 dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (act. 62 und 63). Dr. med. B._______, Facharzt für Allge- C-3015/2009 meinmedizin, führte in seinem Bericht vom 9. September 2008 zusammengefasst aus, die medizinische Aktenlage reiche aus. Die kardialen Störungen seien mit chirurgischen Massnahmen verbessert worden; der postoperative Verlauf sei gut gewesen. Es sei weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten noch seien neue Beeinträchtigungen hinzugekommen (act. 64). Gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. med. B._______ erliess die Vorinstanz am 15. September 2008 eine Verfügung, mit welcher auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde (act. 65); diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem ab Herbst 2008 durchgeführten Neuanmeldungsverfahren gingen bei der Vorinstanz am 30. Oktober 2008 das Formular E 001 (act. 66) und am 12. November 2008 (act. 67) ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er – zumindest implizit – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte. Nachdem die Vorinstanz am 16. Januar 2009 Kenntnis des von Dr. med. D._______ verfassten resp. am 5. November 2007 datierten Formulars E 213 (act. 69) hatte, wurden die Unterlagen erneut dem RAD unterbreitet (act. 70); die entsprechende Stellungnahme von Dr. med. B._______ datiert vom 3. Februar 2009 (act. 73). Gestützt auf diesen Bericht resp. nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (act. 75) erliess die Vorinstanz am 14. April 2009 die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung. 3.3.2 Dr. med. D._______ erwähnte im Formular E 213, der Versicherte sei im September 2007 operiert worden und es fänden derzeit kardiologische Kontrollen statt. Seit dem 15. Juni 2007 sei er erwerbsunfähig. Dr. med. D._______ berichtete weiter auch von mehrheitlich normalen resp. guten Befunden. Die Ultraschall- Dopplersonografie (Herz und Gefässe) habe eine Hypertrophie im rechten Bereich des Herzens, einen erweiterten Herzvorhof sowie eine gute systolische Funktion des Herzmuskels gezeigt; ein sichtbarer Verschluss im interaurikulären Septum sei nicht gefunden worden. Nach der Operation sei der Gesundheitszustand zufriedenstellend. Zufolge postoperativer Syndrome seien postoperative Behandlungen notwendig. Dr. med. B._______ machte hinsichtlich der Diagnosen und der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in seiner am 3. Februar C-3015/2009 2009 abgegebenen Stellungnahme dieselben Angaben wie im Bericht vom 9. September 2008. Auf Seite 2 führte er unter "Fallbeurteilung" weiter aus, zufolge Fehlens neuer Auskünfte in medizinischer Hinsicht seit der letzten Stellungnahme könne er die von der Verwaltung gestellte Frage nicht beantworten, ob durch die neuen Unterlagen glaubhaft gemacht würde, dass sich der IV-Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (vgl. act. 70 und 73). 3.3.3 Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. B._______ in dessen Bericht vom 3. Februar 2009, welcher Bezug nimmt auf denjenigen vom 9. September 2008, ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der rentenabweisenden rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juni 2007 bis zum 14. April 2009 glaubhaft gemacht worden. Nichts anderes ergibt sich aus dem am 5. November 2007 und somit rund zwei Monate nach der Operation von Dr. med. D._______ ausgefüllten und unterzeichneten, im vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren neu eingereichten Formular E 213. Der Grund dafür liegt darin, dass die darin diagnostizierten Leiden bereits im Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 11. September 2007 (act. 55 und 56) resp. von den Dres. med. F._______, G._______, H._______ und D._______ in deren Berichten vom 11. Sep-tember 2007 und 29. Oktober 2007 (act. 50 bis 52, 57) erwähnt wurden und bereits im Rahmen des Erlasses der rechtskräftigen Nichteintretensverfügung vom 15. September 2008 berücksichtigt wurden. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ schloss insbesondere auch die im September 2007 erfolgte Operation mit ein. Weiter fand auch der darauffolgende gute Verlauf Berücksichtigung, was im Übrigen mit der Auffassung von Dr. med. D._______, der von mehrheitlich unauffälligen Befunden sprach, in Übereinstimmung steht. Schliesslich wurden vom Beschwerdeführer auch keine weiteren medizinischen Akten eingereicht und bestand seitens der Vorinstanz kein Anlass dazu, jenem eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, durch die Einreichung des Formulars E 213 substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. Da das Formular E 213 nicht dermassen wenig substantiiert war, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, und jenem keine konkreten Hinweise C-3015/2009 entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt, war die Vorinstanz nicht zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet (vgl. zum Ganzen SZS 2009 S. 397, Urteil 9C_286/2009 des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Es bestand somit für die Vorinstanz – analog der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2007 – keine Verpflichtung, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und dieses allseitig resp. in materieller Hinsicht zu prüfen. Dies umso mehr mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Juni 2007, welcher im Vergleich zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. April 2009 weniger als zwei Jahre zurückliegt und dementsprechend auch an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 5. November 2007 (Formular E 213) – wie bereits im Zusammenhang mit dem Erlass der ersten Nichteintretensverfügung vom 15. September 2008 – nicht hatte glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 30. Oktober resp. 12. November 2008 ein, weshalb die Beschwerde vom 5. Mai 2009 als unbegründet abzuweisen ist. 5. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem C-3015/2009 unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Roger Stalder C-3015/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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