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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2008 C-3011/2008

30 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,522 mots·~8 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 1. April 2008

Texte intégral

Abtei lung II I C-3011/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. H._______i, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 1. April 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3011/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1948 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität mit Gesuch vom 16. August 2006 (act. 3), eingegangen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen) am 17. August 2006, eine Invalidenrente beantragt hat, dass dem Beschwerdeführer mit Arztbericht der Klinik X._______ vom 27. September 2006 (act. 14 S. 5-6), unterzeichnet von R._______, dipl. Psychologe FH, und Dr. med. K._______, Chefarzt Psychosomatik, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 10. April 2006 bis 14. Mai 2006 und eine solche von 50% ab dem 15. Mai 2006 bescheinigt worden ist, dass die IV-Stelle St. Gallen mit Auftrag vom 18. Januar 2007 (act. 25) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Ostschweiz vom 19. Dezember 2006 (act. 22 S. 2) eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, veranlasst hat, dass Dr. med. G._______ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2007 (act. 27) die Diagnosen einer derzeit mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen gestellt hat, dass der Gutachter ausgehend von den genannten Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 25% im angestammten Beruf und von 50% in einer angepassten Tätigkeit festgestellt hat, dass die IV-Stelle St. Gallen gestützt auf die Angaben von Dr. med. G._______ im Einkommensvergleich vom 26. Oktober 2007 (act. 29) einen Invaliditätsgrad von 50% errechnet hat, dass die IV-Stelle St. Gallen dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. November 2007 (act. 33) mitgeteilt hat, er habe mit Wirkung ab 1. April 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, C-3011/2008 dass der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 30. November 2007 mit Eingabe vom 4. Januar 2008 (act. 34) Einwand erhoben hat, dass der Beschwerdeführer mit Einwand vom 4. Januar 2008 einen Bericht von Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2007, in dem dieser den Beschwerdeführer als zu 75% arbeitsunfähig einstufte, sowie einen an die Pensionskasse gerichteten Antrag seiner Arbeitgeberin vom 13. Dezember 2007 auf Höherbewertung seiner Invaliditätspensionierung auf 100% eingereicht hat, dass die IV-Stelle St. Gallen den Text der zu erlassenden Verfügung mit Schreiben vom 29. Januar 2008 (act. 39) an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf übermittelt hat mit der Aufforderung, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und diese zu versenden, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2008 (act. 46) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2007 zugesprochen hat, dass die Vorinstanz ihren Entscheid damit begründet hat, der Beschwerdeführer habe mit Einwand vom 4. Januar 2008 keine neuen medizinischen Sachverhalte geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl (vgl. Vollmacht vom 24. April 2008 [act. 50]), die Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2008 mit Beschwerde vom 7. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei der Sachverhalt neu abzuklären oder seien Eingliederungsmassnahmen zu treffen und danach über die Rentenfrage neu zu befinden, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 2008 neu einen von Dr. T._______, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. R._______ und Dr. N._______ unterzeichneten Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie Y._______ vom 13. Dezember 2007, einen von Dr. T._______ und Dr. N._______ unterzeichneten Bericht vom 26. Februar 2008 derselben Institution sowie einen weiteren, von Dr. T._______ und Dr. N._______ unterzeichneten C-3011/2008 Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie Y._______ vom 14. April 2008 eingereicht hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts beantragt hat, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Antrags ausgeführt hat, gemäss Entlassbrief vom 14. April 2008 liege ein ausserordentlich schwerer Verlauf der Erkrankung vor und und sei von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, und nach Rücksprache mit Dr. med. S._______ vom RAD Ostschweiz scheine es sich um eine weitere depressive Episode zu handeln, wobei derzeit nicht gesagt werden könne, ob eine andauernde gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Juli 2008 implizit hat mitteilen lassen, er sei mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die am 7. Mai 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, C-3011/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. S._______ bzw. des Antrags der Vorinstanz vom 2. Juli 2008 anzuzweifeln, dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 15. Juli 2008 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'287.00 eingereicht hat, basierend auf einem Zeitaufwand von 13 Std. 35 Min. à Fr. 240.00 zuzüglich Spesen von Fr. 27.00, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass sich der Rechtsvertreter nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen eher unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung beantragt hat, C-3011/2008 dass daher der vorliegend notwendige Zeitaufwand in Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten auf 10 Std. veranschlagt wird, ausmachend ein Anwaltshonorar von Fr. 2'400.00, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'427.00 festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 1. April 2008 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'427.00 zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-3011/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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