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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 C-2998/2013

9 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,375 mots·~7 min·2

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2998/2013

Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-2998/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der 1970 geborene Beschwerdeführer, thailändischer Staatsangehöriger, am 14. August 2001 in die Schweiz gelangte und am 2. April 2002 eine hier niedergelassene Landsfrau heiratete, worauf ihm am 26. November 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr in Basel-Stadt erteilt wurde, dass diese Ehegemeinschaft nach dreieinhalb Jahren aufgelöst wurde, worauf das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2008 nicht verlängerte und ihn aufforderte, die Schweiz bis zum 17. September 2008 zu verlassen, dass dagegen erhobene Rechtsmittel zunächst vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 10. März 2010 und letztinstanzlich mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2011 abgewiesen wurden, dass das Migrationsamt Basel-Stadt den Beschwerdeführer hierauf aufforderte, die Schweiz bis am 6. August 2011 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und sich bei seiner Schwester in Neuenburg aufhielt, dass er am 20. April 2013 im Zug ICN Nr. 647 von Genf Flughafen nach Basel SBB in Basel einer Zollkontrolle unterzogen und – da er keine Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte – auf der Grenzwacht Basel SNCF eingehend kontrolliert wurde, dass er hierzu am 24. April 2013 vom Migrationsamt Basel-Stadt befragt und ihm dabei Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der in Aussicht gestellten Fernhaltemassnahme zu äussern, dass er gleichzeitig aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 26. Mai 2013 zu verlassen, dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gestützt auf diesen Sachverhalt und auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) über ihn mit Verfügung vom 29. April 2013 ein Einreiseverbot verhängte, gültig vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Mai 2016, die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

C-2998/2013 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegte und u.a. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, in der Schweiz im Restaurant seiner Schwester als Koch arbeiten zu wollen, da sie seine Hilfe nach dem Tod des Schwagers benötige, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 abwies, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2013 geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt wurde, und zieht in Erwägung, dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass das SEM gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote verfügt, wenn die betroffene Person u.a. der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG),

C-2998/2013 dass sodann eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch BVGE 2014/20 E. 3.2 m.H.), dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG demnach auch begeht, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt, wobei es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann, dass ausländische Personen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, sogar den Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllen, dass dem Beschwerdeführer sein illegales Tun (Nichtbefolgung der Ausreisefrist, rechtswidriger Aufenthalt) durchaus bewusst war (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Basel-Stadt vom 24. April 2013, S. 4 oben),

C-2998/2013 dass die Nichtbefolgung der Ausreisefrist und insbesondere der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz (vom 7. August 2011 bis 20. April 2013) zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und somit hinreichend Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gaben, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung vgl. HÄFELIN ET AL, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.), dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konsequente Massnahmenpraxis abzuzielenden Gedanken der Generalprävention ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer keine überwiegenden Interessen daran geltend machen kann, ohne besondere Restriktionen in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum einreisen zu können, zumal er sein Ziel, hier als Koch im Restaurant seiner Schwester zu arbeiten, ohnehin nicht verwirklichen kann (vgl. die entsprechenden Antwortschreiben der zuständigen Behörde des Kantons Neuenburg vom 15. Juni 2011 und 17. Oktober 2012), dass keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG erkennbar sind, welche den Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme nahelegen könnten, dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen sowie unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen in casu das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot und seine Ausschreibung im SIS als verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten sind, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

C-2998/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt Basel-Stadt (ad BS […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:

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