Abtei lung II I C-2985/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. N._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2985/2006 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1942 geborene deutsche Staatsangehörige N._______ lebt in Deutschland. Sie hatte in den Jahren 1960 bis 2005 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Sie hat im Oktober 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente gestellt ([Vorinstanz] act. 8 f.). B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 (act. 54 ff.) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) N._______ eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'634.-- mit Beginn ab 1. August 2006 zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK die Rentenskala 38, eine anrechenbare Beitragsdauer von 37 Jahren und 2 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'050.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2006 hat N._______ am 13. Juli 2006 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 61) und beantragt, es sei das (bisher unberücksichtigte) Einkommen des Jahres 2005 für die Rentenberechnung beizuziehen sowie die Jahreseinkommen der Jahre 1998, 1999 und 2001 anzupassen und die Verfügung entsprechend zu berichtigen. Die SAK korrigierte daraufhin das Beitragskonto von N._______, berücksichtigte die Beiträge für das Jahr 2005 und passte die Einträge der Jahre 1998, 1999 und 2001 im individuellen Konto an. Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2006 (act. 92 ff.) hat die SAK die Einsprache schliesslich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2006 ersetzt. Sie sprach N._______ ab 1. August 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'677.-- zu. Der Rentenberechnung legte sie die Rentenskala 39, eine anrechenbare Beitragsdauer von 38 Jahren und 2 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'050.-- zugrunde. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2006 erhob C-2985/2006 N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 (act. 108) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer höheren Altersrente. Als Begründung führte sie an, dass nunmehr zwar die Beitragszeiten des Jahres 2005 in die Berechnung einbezogen worden seien, sie jedoch nicht verstehen könne, dass trotz Berücksichtigung eines zusätzliches Jahres mit Einkommen von Fr. 28'262.-- weiterhin von einem unveränderten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'050.-- ausgegangen werde. E. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 legte die SAK die Rentenberechnung ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, das zusätzlich berücksichtigte Einkommen verändere das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht; die Rentenberechnung sei somit nicht zu beanstanden. G. Mit Eingabe vom 7. März 2007 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und warf die Frage der korrekten Verbuchung der Einkommen für die Jahre 1998, 1999 und 2001 auf. H. Die SAK bestätigte mit Duplik vom 28. März 2007 die korrekte Verbuchung der fraglichen Einkommen sowie die Richtigkeit der verfügten Rente und beantragte daher sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C-2985/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. C-2985/2006 2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.2 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht möglich, dass das zusätzliche Einkommen des Jahres 2005 keine Veränderung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens zur Folge habe. 3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin stelle zu Recht fest, dass sich das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nicht verändert habe. Es habe sich lediglich durch die Berücksichtigung eines zusätzlichen Beitragsjahres aufgrund der neu anzuwendenden Rentenskala 39 (anstatt 38) eine leichte Erhöhung der Rente von Fr. 1'634.-- auf Fr. 1'677.-- ergeben. 3.3 Die SAK legt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 anhand eines Vergleichs der beiden Berechnungen (der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids) ausführlich dar, wie sie die C-2985/2006 Rente der Beschwerdeführerin berechnet hat. Darauf kann verwiesen werden. Aus den Darlegungen der SAK ist ersichtlich, dass diese in der Berechnung des Einspracheentscheids für das Jahr 2005 zusätzlich ein Einkommen von Fr. 28'262.-- berücksichtigt hat. Das im individuellen Konto registrierte Gesamteinkommen von Fr. 1'542'159.-- wurde mit dem Aufwertungsfaktor 1,407 (Aufwertungsfaktoren 2006, erster Eintrag [nach den Jugendjahren] im Jahr 1963) aufgewertet, was einem Einkommen von Fr. 2'169'818.-- entspricht. Dieses Einkommen ist durch die Beitragszeit von 38 Jahren und 2 Monaten zu dividieren und schliesslich wieder mit 12 zu multiplizieren, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln. Dieses beträgt Fr. 56'851.--. Wird das ermittelte Jahreseinkommen auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet, ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'050.-- und somit eine Rente von Fr. 1'677.-- (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen 2005 [auch gültig für 2006], S. 28). Die Rentenberechnung der SAK ist somit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Einkommen der Jahre 1998, 1999 und 2001 ist – in Übereinstimmung – mit den Ausführungen der SAK festzustellen, dass diese korrekt verbucht worden sind und sie die Rente der Beschwerdeführerin nicht weiter zu beeinflussen vermögen. Abschliessend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Überlegungen der Beschwerdeführerin fehl gehen, wenn sie der Meinung ist, zusätzlich anrechenbare Einkommen bedeuteten gleichzeitig immer auch eine Erhöhung der Rente. Das Gesamteinkommen wird nämlich – wie vorstehend aufgezeigt – jeweils durch die anrechenbaren Jahre dividiert. Somit ergibt sich im Ergebnis bei einer Anrechnung eines (im Vergleich zu den früheren Jahren) eher unterdurchschnittlichen Einkommens (vorliegend: Fr. 28'262.-- im Vergleich zum vorherigen Durchschnitt [ohne 2005] von Fr. 57'311.--) im Resultat ein tieferer Schnitt, da das neue Gesamteinkommen durch die Anwendung eines grösseren Dividenden (vorliegend: 38 Jahre 2 Monate anstatt 37 Jahre 2 Monate) verringert wird. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2006 somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. C-2985/2006 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2985/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8