Abtei lung II I C-298/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Altersrente, Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-298/2008 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am 1(...) 1939, ist Schweizer Staatsangehöriger. Er arbeitete und wohnte in der Schweiz und den USA. Am 7. März 2007 meldete sich der Versicherte per E-Mail bei der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) zum Bezug von AHV-Leistungen an (act. 1). Die schriftliche Anmeldung ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am 16. Mai 2007 (act. 39) ein. Im Anhang der E- Mail und der Anmeldung führte der Versicherte sein Bruttojahreseinkommen in den Jahren 1990 bis 2000 bei folgenden Arbeitgebern auf: B._______ in O._______, C._______ in P._______, D.______ in Q.______, E.______ in R.______/Q.______, F..______ in S.______, G.______. in T.______, H.______ in U.______, I.______ In V.______, .______ in W.______ und K.______ in X.______. Als Wohnadresse gab der Versicherte „(...), Y, Schweiz“ an. Des Weiteren gab der Versicherte an, in Z.______, L.______, Q.______, R.______ und M.______ gewohnt zu haben. Der Anmeldung legte der Versicherte diverse Arbeitszeugnisse, Arbeitsbestätigungen und weitere Schreiben in Kopie bei (act. 11-35). Zusätzlich gab er eine Aufstellung seiner Entlöhnung für die Jahre 1955 bis 1964 bei diversen Arbeitgebern zu den Akten (act. 36). B. Gleichzeitig mit der Anmeldung ging am 16. Mai 2007 bei der SAK ein Schreiben des Versicherten (act. 40) ein, in welchem er Einsprache gegen den „AHV Konto Auszug“ erhob. Die Kontoführung scheine nicht komplett. Mehrere Angestelltenverhältnisse seien ganz übersehen worden. Die damaligen kontoführenden Ausgleichskassen seien von ihm nicht mehr eruierbar. Weiter führte er aus: „Einfluss über diese Unannehmlichkeiten stammen von den vielen, zum Teil unerlaubten Firmen und SHAB, Verschiebungen und das leidige Verlorengehen meines AHV-Ausweises, welches sehr viel herumgereicht worden scheint. Es stammt auch davon, dass ich in verschiedenen Gemeinden und Kantonen, gleichzeitig angestellt und durch dritte angemeldet wurde“. Er legte erneut eine Aufstellung seiner „Entlöhnungsart“ bei. Über all die Jahre sei er beruflich in der Schweiz tätig gewesen. C. Die SAK führte gemäss Akten in der Folge umfangreiche Recherchen bei den vom Versicherten angegebenen Wohnorten durch. Die Einwoh- C-298/2008 nergemeinde M.______, Y.______ und R.______ kennen den Versicherten nicht, er sei „unbekannt“ bzw. sei dort nie angemeldet gewesen (act. 109). Folgende Einwohnergemeinden bestätigten den Wohnsitz des Versicherten: Z.______ von Geburt bis 22. Dezember 1962, L.______ von 1. Januar 1963 bis 30. September 1964 mit Wegzug in die USA und Q.______ von 1. August 1987 bis 31. Dezember 1988 Zuzug von den USA und Wegzug nach den USA sowie von 15. Dezember 1994 bis 31. August 1996 mit Zuzug von den USA und Wegzug nach Deutschland (act. 49-54). D. Mit Verfügung vom 24. August 2007 teilte die SAK dem Versicherten den Betrag der ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 mit. Dem Versicherten wurde aufgrund des Individuellen Kontos (IK) eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten (Januar 1955 bis September 1964) bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 27'846 angerechnet und die Rentenskala 9 angewendet (act. 61). E. Der Versicherte erhob vorab per E-Mail am 2. Oktober 2007 (act. 69), schriftlich eingegangen bei der SAK am 10. Oktober 2007 (act. 73), Einsprache gegen die Verfügung der SAK. Der Versicherte gab an, zur Zeit in N.______, USA, zu wohnen. Die Verfügung vom 24. August 2007 sei ihm am 3. September 2007 in den USA zugestellt worden. Zur Begründung seiner Einsprache, brachte er insbesondere vor, es seien ihm weitere Versicherungsjahre anzurechnen. Die Arbeitszeugnisse würden beitragspflichtige Angestelltenverhältnisse in den Jahren 1954/1955 und 1994 bis 2004 beweisen. Die AHV-Beiträge hätten gemacht worden müssen oder seien sicherlich geschuldet. Es sei zu beachten, dass er in dieser gesamten Zeit irgendwo in der Schweiz als angemeldet gegolten habe. Bezüglich seines Wohnsitzes habe bereits früher Unklarheit geherrscht. Man habe sich damals geeinigt, dass, wo immer er sich entschliesse, Wohnsitz einzunehmen, dort ein so genanntes „Spezial Domizil“ gewählt werde. F. Die Vorinstanz klärte in der Folge die vom Versicherten aufgeführten Arbeitsverhältnisse bei H.______ (act. 96), bb.______ (act. 98, 107 Rückseite), .______ (act. 99) sowie C.______ (act. 100, 106, 107) ab und überprüfte nochmals die Wohnsitznahme in den Gemeinden C-298/2008 Q.______ und Y.______ (act. 95, 97, 103, 109). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 (vorab per E-Mail) wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab (act. 111). Zur Begründung führte sie die Berechnung der Altersrente detailliert aus. Die AHV-Beiträge von 1955 bis 1964 seien bei drei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet worden. Trotz umfangreichen Nachforschungen bei diversen Arbeitgebern lägen keine Belege vor, wonach höhere AHV-Beiträge bzw. zusätzliche AHV-Beiträge geleistet worden wären. Ebenfalls angerechnet worden seien Übergangsgutschriften. G. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 15. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien ihm Beitragszeiten in den Jahren 1990 bis 2004 anzurechnen, da er in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und mit den bei den Akten liegenden Arbeitszeugnissen inkl. Angaben über den jeweiligen Bruttoverdienst bewiesen sei, dass er Angestellter gewesen sei und seine Arbeitgeber hätten AHV-Beiträge bezahlen sollen. Im Einspracheentscheid sei auf die Rechtsgültigkeit der Beweise nicht eingegangen worden, sie seien daher als Beweismittel hinzuzuziehen. Er habe als Arbeitnehmer keinen Einfluss gehabt darauf, dass die AHV-Beiträge auch tatsächlich von den jeweiligen Arbeitgebern einbezahlt worden seien, insbesondere wenn der Konkursverwalter eine rechtlich zustehende privilegierte Forderung verwehre und zuständige Behörden oder privates Management nicht auffordere, ausstehende AHV-Beiträge zu bezahlen. Die AHV-Beiträge seien daher für ihn von der Staatskasse oder anderen zuständigen Quellen zu begleichen. Es sei ihm nicht bekannt, dass die Arbeitgeber nicht versucht hätten, für seine AHV-Beiträge nicht zuständig zu sein. Er selbst habe Zahlungsaufforderungen an die zuständigen Banken zu Handen der jeweiligen AHV-Kassen gemacht. Deshalb beantrage er, wenn fehlend, die zuständigen Behörden entsprechend analogen Gerichtsentscheiden zur Zahlung aufzufordern. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein (BVGer act. 3). Er beantragte sinngemäss erneut, die Vorinstanz sei anzuweisen, Untersuchungen bezüglich den angeblich fehlenden Beiträgen vorzunehmen. Alle Arbeitgeber ausser einem seien ohne sein Ver- C-298/2008 schulden Konkurs gegangen. Es seien privilegierte Forderungen für ausstehende Gehälter gemacht, jedoch von den Konkursverwaltern nicht behandelt worden. H. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2008 auf, eine Bescheinigung seines zivilrechtlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorzulegen (BVGer act. 4). I. Am 21. Februar 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung (BV- Ger act. 5) ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland, wahrscheinlich in den USA. Die Adresse in Y.______ entspreche zweifelsohne einer Briefkastenadresse. Laut Angaben der Einwohnerkontrolle Y.______ sei der Beschwerdeführer bis heute nie dort angemeldet gewesen. Seit dem Wegzug nach Deutschland im Jahr 1996 habe der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt. Der Beschwerdeführer lege keine Belege vor, wonach er zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In materieller Hinsicht beantrage der Beschwerdeführer zusätzliche Versicherungszeiten, lege jedoch keine Belege vor, wonach von einer bestimmten Lohnsumme AHV-Beiträge entrichtet worden wären. Insbesondere zwei der angeblichen Arbeitgeber würden ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer verneinen. Die vorgelegten Zeugnisse und Bestätigungen würden daher nicht unbedingt den Tatsachen entsprechen. Solange der Beschwerdeführer nicht beweiskräftige Unterlagen mit dem expliziten Hinweis auf die Höhe der abgezogenen AHV-Beiträge vorlege, seien ihm keine weiteren versicherten Einkommen und Versicherungszeiten zuzurechnen. J. Mit Verfügung vom 14. März 2008 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung der Wohnsitzbescheinigung gemäss Verfügung vom 31. Januar 2008 und setzte gleichzeitig dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 6). Die Verfügung wurde von der Post wieder retourniert, da der Beschwerdeführer die Sendung nicht abholte. C-298/2008 K. Mit Schreiben vom 26. März 2008 (BVGer act. 8) bat der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Wohnsitzbescheinigung. Gleichzeitig führt er aus, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in Y.______ gehabt habe. Er habe sich dort jedoch nicht ordnungsgemäss anmelden können, da sein Heimatschein verloren gegangen sei. Auch während der früheren Jahre sei es ihm nie möglich gewesen, einen Wohnsitz zu begründen, mangels Heimatschein. Des Weiteren sei aufgrund seiner mehreren Verwaltungsratsmandate unklar gewesen, wo er seinen Wohnsitz begründen könne. Deshalb sei in der Folge ein „Spezial Domizil nach Schweizer Recht“ errichtet worden. L. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2008 (eingegangen am 13. Mai 2008) seine Replik (BVGer act. 10) ein und beantragte erneut, Y.______ sei als sein zivilrechtlicher Wohnsitz anzuerkennen. Der Replik legte er ein Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in cc.______ bei, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer von Juli 1965 bis Juni 2002 sowie von September 2006 bis heute bei dieser Vertretung immatrikuliert gewesen sei; diese Immatrikulation bei der Vertretung aber nicht als Bestätigung des Wohnsitzes in den USA gelte. Der Beschwerdeführer hielt zudem fest, dass die erneute Immatrikulation bei der Schweizer Vertretung in cc.______ zwangsläufig wieder habe aufgenommen werden müssen, zum Zwecke dass „er irgendwo rechtlich und als Schweizer wieder einmal registriert war“. M. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Duplik vom 21. Mai 2008 (BVGer act. 12), dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen aufführe noch neue Belege beilege. Die Beschwerde sei abzuweisen. N. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-298/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Zur Bestimmung der Zuständigkeit des BVGer ist vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung Wohnsitz im Ausland oder in der Schweiz hatte. Als AHV-rechtlicher Wohnsitz gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) derjenige des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Nach Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz gilt derjenige Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Schwerpunkt – oder der Mittelpunkt – ihrer Beziehungen befindet. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V 77 f. E. 2a; unveröffentlichtes Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] H 140/02 vom 19. November 2002 E. 3.1). Als Anzeichen für das Bestehen eines Wohnsitzes kann die Hinterlegung der Schriften, die Zahlung von Steuern oder C-298/2008 die Ausübung der politischen Rechte beachtlich, jedoch nicht bestimmend sein (BGE 106 V 7 E. 2). In seiner Anmeldung zum Bezug von AHV-Leistungen gab der Beschwerdeführer Wohnsitz in Y.______ an. Wie die Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.______ ergeben haben, war der Beschwerdeführer weder in früheren Jahren noch heute in Y.______ angemeldet. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben ebenfalls, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 15. Dezember 1994 (Zuzug aus den USA) bis 31. August 1996 (Wegzug nach Deutschland) in der Schweiz, Einwohnergemeinde Q.______, angemeldet war. Seit seiner Anmeldung für eine Altersrente via E-Mail am 7. März 2007 gibt der Beschwerdeführer an, „zur Zeit“ oder „temporär“ in dd.______ in den USA zu wohnen. Aus den diversen Korrespondenzen in den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 ein angeblich temporäres Domizil in dd.______ unterhielt (act. 37). Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Absicht des dauernden Verbleibens wohl eher in den USA lag als in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer gelang es jedenfalls nicht, seinen angeblichen Wohnsitz in der Schweiz, namentlich – wie behauptet – in Y.______, zu belegen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Adresse in Y.______ einzig ein Zustelldomizil und der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in den USA ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. C-298/2008 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer weitere Versicherungsjahre in der schweizerischen AHV angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979 (SR 0.831.109.336.1) ist auf den Beschwerdeführer als schweizerischen Staatsangehörigen nicht anwendbar. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht. 3. 3.1 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.2 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente C-298/2008 (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht gemäss Art. 1a oder 2 AHVG unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 4. 4.1 Dem Auszug aus dem IK (act. 60) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Versicherungszeiten in Form von Jugendjahren von 1955 bis 1959 sowie als Erwachsener von 1960 bis September 1964 verfügt. Der Umfang der Einträge im IK werden vom Beschwerdeführer bestritten. Er bringt vor, dass er in der Schweiz als Angestellter gearbeitet habe und obligatorisch versichert gewesen sei. Die AHV-Beiträge hätten einbezahlt werden sollen, oder seien von den jeweiligen Arbeitgebern noch geschuldet. 4.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). C-298/2008 4.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AH- VG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer forderte gemäss Aktenlage erstmals im Jahr 2007 einen Kontoauszug des IK an, gegen welchen er gleichzeitig mit der Anmeldung zum Bezug von AHV-Leistungen (eingegangen am 16. Mai 2007) Einsprache erhob (act. 40). Die Kontoführung sei nicht komplett, denn es seien mehrere Angestelltenverhältnisse übersehen worden. Er führte dazu aus: „beeinflusst habe dies wohl die vielen, zum Teil unerlaubten Firmen und SHAB, Verschiebungen und das leidige Verlorengehen meines AHV Ausweises, welches sehr viel herumgereicht worden scheint“. Es stamme auch daher, dass er in ver- C-298/2008 schiedenen Gemeinden und Kantonen gleichzeitig angestellt und durch Dritte angemeldet worden sei. 4.5 Konkret macht der Beschwerdeführer mit seiner Aufstellung der Entlöhnung geltend, er habe in der Zeit von 1990 bis 2004 in der Schweiz Wohnsitz gehabt, sei bei diversen Arbeitgebern angestellt gewesen und es seien ihm Beiträge für die AHV vom Lohn abgezogen worden. Es könne aber sein, dass diese Beiträge von den Arbeitgebern nicht einbezahlt worden resp. noch geschuldet seien. 4.6 Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bei den diversen Einwohnergemeinden war der Beschwerdeführer lediglich von 15. Dezember 1994 bis 31. August 1996 in der Schweiz angemeldet und somit in dieser Zeit obligatorisch versichert. Für eine längere Wohnsitznahme in der Schweiz gab der Beschwerdeführer als einzigen Beweis einige Bestätigungen von „Angestelltenverhältnissen“ bei diversen Arbeitgebern zu den Akten. Weitere Belege zum Beweis seiner „Spezial Domizilien“ wie z.B. Steuerunterlagen, amtliche Bestätigungen, etc. fügte der Beschwerdeführer nicht bei. Die eingereichten Belege reichen nicht aus, den Beweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer für weitere Monate in der Schweiz Wohnsitz hatte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 15. Dezember 1994 bis 31. August 1996 in der Schweiz Wohnsitz hatte und somit obligatorisch versichert war. Gemäss Auszug aus dem IK hat er jedoch in dieser Zeit keine Beiträge an die AHV bezahlt. Der Beschwerdeführer erbringt keinen Beweis dafür, dass er die obligatorischen Beiträge für diese Zeit tatsächlich geleistet hat. Auch können die Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, da seit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge allenfalls geschuldet sind, mehr als fünf Jahre vergangen sind (vgl. E. 4.3). 4.7 Zum Beweis seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz und tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen an die AHV reichte der Beschwerdeführer diverse Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse ein: von der bb.______, der J.______, der H.______ der I.______, der G.______, der F.______, E.______, der D.______ sowie der C.______. C-298/2008 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Abklärungen fest, dass die E.______ im Jahr 1996 im Handelsregister gelöscht wurde, die D.______ mit Eröffnung des Konkurses im Jahr 1997 aufgelöst wurde (act. 106), die G.______ (der Beschwerdeführer war Delegierter des VR) nach beendigtem Konkursverfahren im Jahr 1998 von Amtes wegen gelöscht wurde (act. 105 hinten), die F.______ infolge Wegzugs des Inhabers im Jahr 2002 den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte (act. 105) und der Konkurs der H.______ (der Beschwerdeführer war Präsident des VR) im Jahr 1999 mangels Aktiven eingestellt wurde. Auf Nachfrage der Vorinstanz stellte sich zudem heraus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Auskünften der bb.______ vom 27. November 2007 und C.______ vom 19. November 2007 zu keiner Zeit Angestellter dieser Firmen gewesen sei, keine Löhne an den Beschwerdeführer ausbezahlt und somit auch keine Beiträge an die AHV gezahlt worden seien. Die bb.______ führte zusätzlich aus, dass sie in Vorverträgen dazu verpflichtet worden sei, an die entstehenden Kosten gewisse Entschädigungen an ee.______ in die USA zu entrichten. Diese geleisteten Entschädigungen in die USA seien jedoch nicht als Lohnkosten für Herrn A.______ deklariert gewesen (act. 107). Die bb.______ wies zudem darauf hin, dass die angebliche Arbeitsbestätigung nicht von ihnen stamme und zumindest die Unterschrift keinem der Unterzeichnungsberechtigten der bb.______ gehöre. Sie vermuteten, dass der Beschwerdeführer diese Bestätigung selbst geschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnisse wie auch die selbstaufgestellte Übersicht mögen nicht zu belegen, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer jeweils als Angestellter gearbeitet und wieviel er dabei verdient hat. Die Belege beweisen somit weder, dass der Beschwerdeführer nach 1964 AHV-pflichtigen Lohn bezogen noch dass er tatsächlich Beiträge an die AHV entrichtet hat. 4.8 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den beigebrachten Belegen nicht zu beweisen vermag, dass ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen sind. Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt vorgenommen. C-298/2008 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7. Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist jeweils keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-298/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15