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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2007 C-2945/2007

21 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,915 mots·~10 min·3

Résumé

Kostenbeteiligung | Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto

Texte intégral

Abtei lung II I C-2945/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Schlussabrechnung über bestehende Sicherheitskonti. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2945/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1969 geborener srilankischer Staatsangehöriger, ersuchte am 8. Februar 1999 um Asyl. Das Gesuch wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar 2003 in letzter Instanz abgewiesen, und es wurde eine vollziehbare Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Bereits zuvor, am 14. Oktober 2002, heiratete der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2, eine 1975 geborene srilankische Staatsangehörige, die am 11. März 2002 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte. Am 28. April 2005 kam ein gemeinsames Kind zur Welt. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 wurde mit Urteil der ARK vom 19. Januar 2006 unter Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung in letzter Instanz abgewiesen, worauf den Beschwerdeführern Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 21. März 2006 gesetzt wurde. B. Mit Schreiben vom 27. April 2006 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und meldete, dass diese die Schweiz verlassen hätten. C. Am 12. September 2006 sandte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter den Entwurf einer Schlussabrechnung über die Sicherheitskonti der Beschwerdeführer zu und lud ihn zur Stellungnahme ein, ansonsten im Sinne des Entwurfs verfügt werde. Die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten setzte sie auf Fr. 26'649.55 fest, bestehend aus Fr. 25'200.-- für Kosten der allgemeinen Fürsorge (gemäss der für eine dreiköpfige Familie geltenden Regelvermutung von 630 Tagen zu Fr. 40.--) und den ungedeckt gebliebenen Zahnarztkosten von Fr. 1'449.55. Der Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung der zu Deckung der rückerstattungspflichtigen Kosten nicht benötigten Mittel nur erfolgen könne, wenn nachgewiesen werde, dass die Beschwerdeführer die Schweiz endgültig verlassen hätten. D. Nachdem der Rechtsvertreter trotz mehrfacher Fristerstreckung keine Stellungnahme eingereicht hatte, verfügte die Vorinstanz am 28. März 2007 die Schlussabrechnung im Sinne ihres Schreiben vom 12. September 2006. Das nach Abzug der rückerstattungspflichtigen Kosten C-2945/2007 von Fr. 26'649.55 zu Gunsten der Beschwerdeführer verbliebene Restguthaben wurde bis zum Nachweis der endgültigen Ausreise auf den beiden Sicherheitskonti belassen. E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit einem Schreiben vom 14. April 2007 an die Vorinstanz, reichte unter anderem eine Bestätigung der Stadt Uster bezüglich von den Beschwerdeführern vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003 bezogenen Fürsorgeleistungen ein und bat um eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit. F. Mit Schreiben vom 19. April 2007 verwies die Vorinstanz den Rechtsvertreter auf den Rechtsmittelweg. G. Mit Eingabe vom 26. April 2007 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussabrechnung ein. Darin wird geltend gemacht, es seien nur die ausgewiesenen Fürsorgekosten der Stadt Uster (Fr. 3'830.95 für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003) und die Zahnarztkosten (Fr. 1'449.55) geschuldet. Das übrige Guthaben sei den Beschwerdeführern auszurichten. Der Beschwerde lagen neben der bereits aktenkundigen Bestätigung der Stadt Uster auch eine des Wohnheims X._______ in Allschwil (BL) bei, worin bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin 2 vom 31. Mai 2002 bis zum 14. Oktober 2002 zwar im Wohnheim angemeldet gewesen sei, aber keinerlei Unterstützung bezogen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wurde der Rechtsvertreter darauf aufmerksam gemacht, dass die zum Beleg tieferer Fürsorgekosten eingereichten Beweismittel ungenügend bzw. unvollständig seien. Der gesamte Aufenthalt beider Beschwerdeführer in der Schweiz vom jeweiligen Asylgesuch bis hin zur vermutungsweisen endgültigen Ausreise müssten lückenlos erfasst sein. Zur Edition entsprechender Belege wurde Nachfrist gesetzt. I. Innert gesetzter Frist legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer � nebst der bereits mehrfach erwähnten Bestätigung der Stadt Uster � C-2945/2007 zwei weitere Bestätigungen ins Recht: Eine Bestätigung der Stadt Wetzikon über vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 1999 bezogene Fürsorgeleistungen im Betrag von Fr. 675.-- sowie eine Bestätigung des kantonalen Sozialamtes Basel-Landschaft über von der Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum zwischen der Zuweisung am 14. März 2003 und der Heirat bzw. dem damit verbundenen Wegzug am 14. Oktober 2003 im Betrag von Fr. 2'942.50 verursachte Unterstützungskosten. J. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am 6. Juli 2007 auf die angefochtene Verfügung zurück und erliess eine neue Schlussabrechnung, mit welcher die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 16'738.-- herabgesetzt wurde. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den unbestrittenen Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 1'449.55 und den unbestrittenen Kosten der allgemeinen Fürsorge in der Höhe von Fr. 7'448.45. Neu in Rechnung gestellt wurden Kosten der Aufenthalte in Empfangs- und Durchgangszentren im Gesamtbetrag von Fr. 7'840.--. Die Vorinstanz ordnete abschliessend an, dass das Restguthaben der Beschwerdeführer bis zur Angabe einer gültigen Zahlstelle auf den Sicherheitskonti verbleibe. K. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 verwies die Vorinstanz auf ihre Rückkommensverfügung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik einzureichen bzw. den Rückzug der Beschwerde zu erklären, soweit sie noch strittig war. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 Abs. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-2945/2007 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Ursprüngliches Anfechtungsobjekt bildete die Verfügung vom 28. März 2007 betr. Schlussabrechnung, mit der die Vorinstanz die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten auf insgesamt Fr. 26'649.55 festgesetzt hatte. Die Beschwerdeführer verlangten rechtsmittelweise die Reduktion auf Fr. 8'898.--. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid zurück und setzte mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die rückerstattungspflichtigen Kosten neu auf Fr. 16'738.-- fest, bestehend aus dem unbestrittenen Betrag von Fr. 8'898.-- zuzüglich neu in Rechnung gestellter Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen und Durchgangszentrum Opfikon in der Höhe von Fr. 7'840.--. Soweit die Vorinstanz in der neuen Schlussabrechnung den Beschwerdeführern entgegenkommt, indem sie auf die von ihnen ausgewiesenen Kosten der allgemeinen Fürsorge abstellt, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Streitig bleiben die Kosten des Aufenthaltes in den genannten Zentren. 1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2007 nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 48 ff., Art. 58 Abs. 3 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- C-2945/2007 scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Soweit zumutbar, haben Asylsuchende Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Für die Rückerstattung haben sie Sicherheit zu leisten (Art. 86 Abs. 1 AsylG). Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens zu überweisen haben (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz nachgewiesenermassen oder vermutungsweise endgültig verlassen hat, erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 87 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AsylV 2). Dabei werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten aufgrund einer Pauschale von Fr. 40.-- pro Tag und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass jede Person im Asylverfahren während 210 Tagen, Eheleute mit Kindern ohne eigenem Sicherheitskonto zusammen nicht länger als 630 Tage unterstützt wurden (Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV 2). 3.2 Mit Bezug auf die noch strittigen Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen und im Durchgangszentrum Opfikon im Betrag von Fr. 7'840.-- ergibt sich aus den Akten das folgende Bild: Der Beschwerdeführer 1 hielt sich vom 8. Februar bis 15. Februar 1999 während acht Tagen im Empfangszentrum Kreuzlingen auf. Unmittelbar darauf zog er in das Durchgangszentrum Opfikon, wo er vom 16. Februar 1999 bis 18. August 1999 insgesamt 184 Tage lebte. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits blieb nach der Einreichung ihres Asylgesuchs vom 11. bis 14. März 2002 vier Tage im Empfangszentrum Kreuzlingen. Die Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Empfangs- und Durchgangszentren beträgt somit 196 Tage. Weil die Bestätigungen der Beschwerdeführer diese Zeiträume nicht beschlagen, durfte ihnen die Vorinstanz in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV 2 pro Person und Aufenthaltstag eine Pauschale von Fr. 40.-- in Rechnung stellen, insgesamt also die noch strittige Summe von Fr. 7'840.--. C-2945/2007 4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Schlussabrechnung vom 6. Juli 2007 unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nach dem Rückkommen der Vorinstanz auf die ursprünglich angefochtene Verfügung noch strittig war. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unterliegen entspricht, wären den Beschwerdeführern grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Für eine Reduktion der Verfahrenskosten besteht freilich kein Anlass, denn die Beschwerdeführer haben die Schlussabrechnung vom 28. März 2007 und damit das Beschwerdeverfahren durch Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Obliegenheiten zu verantworten (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind somit auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Soweit der vorliegende Verfahrensausgang einem teilweisen Obsiegen gleichkommt, hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Zusprechung einer gekürzten Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 VGKE). Die Voraussetzungen hierzu sind jedoch nicht gegeben. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensführung für die offenkundig nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer mit verhältnismässig hohen Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Andererseits könnten die Aufwendungen nicht als notwendig anerkannt werden, weil die Beschwerdeführer mit ihrem prozessualen Verhalten die angefochtene Verfügung und damit das Beschwerdeverfahren provoziert haben. 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 8 C-2945/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Beilage: Akten N 364 558) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand: Seite 8

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