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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 C-2930/2006

24 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,315 mots·~27 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 17. Juli 2...

Texte intégral

Abtei lung II I C-2930/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati- Carpani, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Zustelladresse: D._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, case postale 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2930/2006 Sachverhalt: A. Der Schweizer Bürger X._______, der zuletzt als Bote bei einer Versicherungsgesellschaft gearbeitet hatte, leidet seit Geburt an einer angeborenen Sehschwäche beidseits und bezieht in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1981 (act. 9) wurde dem Versicherten eine monatliche Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. März 1980 zugesprochen. Mit weiteren Beschlüssen vom 20. Oktober 1986 (act. 11), 18. April 1991 (act. 18), 14. Februar 1997 (act. 37) und 11. November 1999 (act. 56) wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestätigt. Im Rahmen eines Abklärungsauftrages wurde dem Versicherten durch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 16. Mai 1997 eine halbe ordentliche Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zugesprochen (act. 39). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades beruhte auf der Auswertung der bei den Akten befindlichen medizinischen und wirtschaftlichen Unterlagen, welchen zu entnehmen war, dass der Versicherte als Folge einer congenitalen Cataracta an einer komplexen Sehbehinderung mit Nystagmus und Amblyopie beidseits litt. Angesichts der hochgradigen Sehschwäche und der damit verbundenen Kopfschmerzen sei dem Versicherten laut Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. H._______, Augenarzt der Beratungsstelle für Sehbehinderte, nur noch ein Arbeitspensum von 50% zuzumuten (act. 20). Am 12. Mai 1999 leitete die IV-Stelle Bern ein erstes Rentenrevisionsverfahren ein (act. 45). Mit Verfügung vom 10. November 1999 teilte die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Ein nächstes Revisionsverfahren sei für den 1. November 2003 vorgesehen (act. 55). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. G._______ vom 25. Oktober 1999 (act. 54), auf den Arztbericht für Erwachsene (inkl. Beiblätter) von Dr. I._______ vom 21. September 1999 (act. 52) und auf den Arztbericht für Erwachsene (inkl. Beilageblatt) von Dr. H._______ vom 27. Mai 1999 (act. 49, 50). B. Am 3. November 2003 wurden die Akten des Versicherten an die Eid- C-2930/2006 genössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (act. 62), da der Versicherte seinen Wohnsitz nach Y.______ verlegt hatte. Dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 mitgeteilt (act. 65), dass er infolge Wegzugs ins Ausland keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung habe. Dieser Beschluss wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 31. März 2004 und von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit Urteil vom 28. Dezember 2004 bestätigt (act. 73 und 104). Auf eine mit Eingabe vom 16. Februar/1. März 2005 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2005 wegen mangelhafter Beschwerdebegründung nicht ein (Act. 123). Am 13. Oktober 2004 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen ein neues Revisionsverfahren ein (act. 91). Hierzu reichte der Versicherte mit Schreiben vom 10. November 2004 (act. 93) einen ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision (act. 92), medizinische Unterlagen vom 1. November 2004 von Dr. N._______, Apothekerin/Optikerin (act. 94), ärztliche Berichte vom 9. November 2004 und 3. November 2004 von Dr. A._______, Vertrauensarzt des Konsulats in Y._______ (act. 96, 95) und einen Arztbericht vom 4. November 2004 von Dr. S.______, Kardiologe (act. 97), ein. Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 brachte der Versicherte im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil der Rekurskommission vom 28. Dezember 2004 folgende weitere Unterlagen augenärztlicher Untersuchungen bei (act. 109): augenärztlicher Befundbericht vom 12. Februar 2005 (act. 108), ärztlicher Kurzbericht von Dr. R._______, Ophtalmologe, vom 9. Dezember 2004 (act. 107) sowie augenärztliche Befundberichte vom 6. Dezember 2004 der Augenklinik Q._______ (act. 105, 106). Gestützt auf die Stellungnahme vom 1. März 2005 des IV-Stellenarztes, Dr. M._______ (act. 111), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Brief vom 8. März 2005 mit, dass keine anspruchsbegründende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte, und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. 113). Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 (act. 114) erklärte der Versicherte, dass er mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden sei, und beantragte wegen Verschlechterung seines Sehvermögens die Zusprechung einer ganzen Rente. Gleichzeitig stellte er neue ärztliche Be- C-2930/2006 richte in Aussicht. Mit Brief vom 20. Mai 2005 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie beziehe sich auf dessen Eingabe vom 2. Mai 2005 und bitte um Zustellung des augenärztlichen Untersuchungsberichts vom 6. Juni 2005 von Dr. R._______ (act. 115). Mit Mitteilung ebenfalls vom 20. Mai 2005 (act. 116), welche diejenige vom 8. März 2005 ersetzte, stellte die Vorinstanz fest, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe. Mit Schreiben vom 26. August 2005 (act. 126) reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht vom 22. August 2005 von Dr. W._______, Ophtalmologe, ein (act. 127) und hielt weiterhin an der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente fest. Nach Einsichtnahme in den Bericht von Dr. W._______ kam Dr. Z._______ vom regionalen ärztlichen Dienst Rhone (RAD) in seinem Bericht vom 13. Oktober 2005 zum Schluss, dass zwar eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, doch wirke sich diese nicht in rentenrelevanter Weise aus (act. 130). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD teilte die Vorinstanz dem Versicherten am 31. Oktober 2005 mit, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe und somit weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (act. 132). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. November 2005 (act. 133) Einsprache und ersuchte um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Im Rahmen des Einspracheverfahrens übermittelte der Versicherte der Vorinstanz verschiedene ärztliche Berichte und Befunde: Augenärztliche Untersuchungsberichte vom 6. Dezember 2004, 12. Februar 2005 und vom 2. Dezember 2005, Augenklinik Q._______ (act. 105, 106, 108, 134); Arztberichte vom 7. Dezember 2005 und vom 5. Januar 2006 von Dr. R._______, Ophtalmologe (act. 137, 142); ärztliche Berichte vom 30. Dezember 2005 und 24. April 2006 von Dr. W._______, Ophtalmologe (act. 140, 159); Schreiben der Beratungsund Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde des Kantons B._______ vom 7. April 2006 (act. 155). Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 ersuchte die IV-Stelle Dr. Z._______ (RAD) Stellung zur Einsprache unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer neu eingereichten augenärztlichen Unterlagen und Befunde vom 6. Dezember 2004, 12. Februar 2005, 2. Dezember C-2930/2006 2005, 7. Dezember 2005, 30. Dezember 2005 und vom 5. Januar 2006 sowie dem Schreiben der Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde des Kantons B._______ vom 7. April 2006 zu nehmen (act. 161). Dr. Z._______ kam in seinem Bericht vom 22. Juni 2006 (act. 166) zum Schluss, dass insbesondere aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. W._______ vom 30. Dezember 2005 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 30. Dezember 2005 auszugehen sei. Mit Entscheid vom 17. Juli 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Verweis auf den Schlussbericht von Dr. Z._______ in dem Sinn gut, dass dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2006 eine ganze Rente zugesprochen wurde. D. Mit Eingabe vom 16. September 2006 (eingegangen am 26. September 2006) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Rekurskommission und beantragte die Auszahlung einer vollen Invalidenrente mindestens ab Januar 2003 bzw. 2004. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits im Jahre 2000/01 unter Einreichung verschiedener ärztlicher Zeugnisse bei der IV-Stelle gemeldet. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Oktober 2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich das Glaucoma seit dem Jahr 2000/2001 dermassen schnell entwickelt habe, dass er am linken Auge nach kurzer Zeit erblindet sei. Zudem sei auch das rechte Auge vom Glaucoma betroffen, dies verbunden mit einer Einschränkung des Gesichtsfeldes. Das gehe auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr. W._______ vom 30. Dezember 2005 hervor. Er beantrage daher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2003. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen von Dr. W._______ verfassten ärztlichen Bericht vom 24. September 2006 nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie sinn- C-2930/2006 gemäss aus, der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe sich bei der Beurteilung – ab wann eine rentenrelevante Verschlechterung der Sehkraft eingetreten sei – auf die verschiedenen augenärztlichen Befunde (act. 94, 96, 106, 107, 108, 125, 127, 134, 137, 140, 142 und 159) gestützt und sei zum Schluss gekommen, dass erst mit der im Bericht vom 30. Dezember 2005 durch Dr. W._______ zusätzlich beschriebenen Gesichtsfeldeinschränkung des rechten Auges eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Gestützt auf die ärztliche Stellungnahme sei mit Verfügung vom 14. Juli 2006 und Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) mit Wirkung ab 1. März 2006 durch eine ganze Invalidenrente ersetzt worden. Der augenärztliche Bericht von Dr. W._______ vom 24. September 2006 beschreibe nur die aktuellen Befunde und sage nichts aus zum früheren Verlauf des Leidens. Daher könne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung der Sehkraft ab 2000/01 nicht gefolgt werden. F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 (Replik) hielt der Beschwerdeführer die Beschwerde aufrecht und reichte zusammen mit Kopien bereits eingereichter ärztlicher Berichte zwei undatierte ärztliche Kurzberichte von Dr. N._______ ein. Unter Hinweis auf die eingereichten Berichte beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2005. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. W._______ vom 26. Januar 2007 ein und beantragte eine Zusprechung einer vollen Rente rückwirkend bis zum Jahre 1999. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des hängigen Verfahrens durch die Abteilung III und die eingesetzte Instruktionsrichterin mit. H. Mit Duplik vom 16. April 2007 beantragte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z._______, RAD, vom 12. April 2007 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. C-2930/2006 I. Mit Triplik vom 23. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte und eine Rückerstattung einer ganzen Invalidenrente ab mindestens 1. Januar 2004 fordere. Im Wesentlichen führte er aus, bereits im Jahre 2003 zwischen 80 und 90% arbeitsunfähig gewesen sei, da sich die Sehkraft ab 2000 verschlechtert habe. Das Datum 30. Dezember 2005 auf dem von Dr. W._______ verfassten ärztlichen Bericht sei lediglich das Ausstellungsdatum und beziehe sich nicht auf den Zeitpunkt der Verschlechterung bzw. der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. W._______ vom 25. Mai 2007 ein. J. Mit Quadruplik vom 7. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. K. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. L. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 29. Juni 2007) führte die Vorinstanz in Ergänzung zur Quadruplik vom 7. Juni 2007 aus, dass sich auch unter Berücksichtigung des augenärztlichen Attests von Dr. W._______ vom 25. Mai 2007, welches ihr im Zeitpunkt der Abfassung der Quadruplik vom 7. Juni 2007 noch nicht vorgelegen hatte, keine neuen Fakten ergeben würden, und daher die Beschwerde abzuweisen sei. M. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geöffnet, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Juni 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel damit geschlossen sei. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-2930/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der IV-Stelle. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 1. Januar 2007 beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). 1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Da die Akten keinen Nachweis betreffend den Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügungen enthalten und dieser im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden kann, gilt die Beschwerde als frist- C-2930/2006 gerecht eingereicht. Die Beschwerde ist ferner formgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2.), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. März 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Unbestritten ist hingegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung vom 10. November 1999 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September C-2930/2006 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Vorliegend sind demnach die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2006 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG und der ATSV, in Verbindung mit dem IVG in seiner Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach altem Recht. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.3 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) auch auf die Invalidenversicherung anwendbar. Das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen sind (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen C-2930/2006 des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2005 formlos mit, das Revisionsverfahren habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Entgegen der einschlägigen Vorschrift in Art. 74quater IVV unterliess sie den Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden sei (act. 113). Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (eingegangen bei der IV-Stelle am 11. Mai 2005) erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Entscheid der IV-Stelle betreffend die Festsetzung des Invaliditätsgrads nicht akzeptiere (act. 114). Mit Schreiben vom 20. Mai 2005, versehen mit der Überschrift „Ersetzt und annulliert unsere Mitteilung vom 08.03.2005 - Mitteilung an den Versicherten“, teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer jedoch erneut formlos mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 15. Juni 2005 den Eingang der Mitteilung vom 20. Mai 2005 und wies erneut darauf hin, dass er gewillt sei, gegen den Beschluss Rekurs einzulegen, bis ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde (act. 119). Nach einem weiteren Schriftenwechsel, in dem die IV-Stelle mit Datum vom 21. Juli 2005 die Mitteilung vom 20. Mai nochmals zustellte (act. 120) und der Beschwerdeführer erneut geltend machte, er erhebe Einspruch (Brief vom 26. August 2005, act. 126), erliess die IV-Stelle schliesslich am 31. Oktober 2005 eine formelle Verfügung (act. 132) und am 17. Juli 2006 einen Einspracheentscheid (act. 170). Sowohl in der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid führte sie an, das „Revisionsgesuch“ des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2005 werde abgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 (eingegangen bei der IV-Stelle am 11. Mai 2005) stellt entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Revisionsgesuch dar. Diese Eingabe hätte die IV-Stelle vielmehr als Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung entgegennehmen und eine einschlägige Verfügung erlassen müssen. Das am 13. Oktober 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfahren (act. 91) wurde somit erst mit dem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 abgeschlossen, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vergleichszeitpunkte einerseits der 10. November 1999 (Erlass der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung) und andererseits der 17. Juli 2006 (Erlass des Einspracheentscheids) massgebend sind (vgl. SVR 2004 IV Nr. 17 S. 55 E. 3). C-2930/2006 4. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Erhöhung der Renten erfolgt bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diesen vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV). 4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei sind die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 4.2 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist hierbei auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf C-2930/2006 allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). Die Arbeitsunfähigkeit muss deshalb – als Schlussfolgerung einer umfassenden Diagnostik – in einem klinischen Bericht nachvollziehbar und objektiv dargelegt werden. Diese Fragen können nicht anstelle des Arztes durch die Verwaltung beziehungsweise (im Beschwerdefall) durch das Gericht beurteilt werden, die diesbezüglich nicht sachkundig sind. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, mindestens ab 2003 bzw. 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, da die Verschlechterung der Sehkraft bereits seit 2000/2001 eingetreten sei. 5.1 Den im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen: Dr. N._______ hielt im ärztlichen Fragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 1. November 2004 fest, dass der Beschwerdeführer seit Geburt an einer congenitalen Cataracta leide und als Buchhalter seit Oktober 2004 zu 80 – 90% arbeitsunfähig sei (act. 94). Dr. A._______, Vertrauensarzt des Konsulats in Y._______ führte in seinem Bericht vom 3. November 2004 bezüglich der Sehkraft aus, dass der Beschwerdeführer am Auge links nur Schatten, hell und dunkel wahrnehmen könne. Die Sehkraft am Auge rechts betrage 30% (act. 95). Im ärztlichen Fragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 9. November 2004 beurteilte Dr. A._______ den Beschwerdeführer zu 80 – 90% arbeitsunfähig (act. 96). Dr. R._______ äusserte sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2004 folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 2004 zum ersten Mal vorstellig geworden. Die Sehkraft betrage rechts 6/18, links könnten nur Handbewegungen wahrgenommen werden. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben (act. 107). C-2930/2006 Der von der IV-Stelle beigezogene Dr. M._______ IV-Stellenarzt, kam aufgrund der ärztlichen Unterlagen in seiner kurzen Stellungnahme vom 1. März 2005 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Versicherten unverändert sei – entgegen der im Arztbericht vom 9. November 2004 festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 80 – 90% – und sich nicht in rentenrelevanter Weise verändert habe (act. 111; gemeint ist damit vermutlich der Fragebogen für den Arzt zuhanden der IV-Stelle, ausgefüllt von Dr. A._______ am 9. November 2004, act. 96). 5.2 Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Untersuchungsberichte ein: Dr. W._______ führte in seinem augenärztlichen Bericht vom 22. August 2005 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 23. Juni 2005 in augenärztlicher Behandlung sei (Messung des Augendrucks, Glaukoma, Netzhautablösung und kongenitalem Nystagmus). Rechts betrage der Visus mit Korrektur 0,2, zudem bestehe eine Gesichtsfeldeinschränkung; auf dem linken Auge sei er aufgrund des Glaukoms praktisch blind (act. 127). Dr. Z._______ vom RAD Rhone nahm mit Schlussbericht vom 13. Oktober 2005 zuhanden der IV-Stelle zum Bericht von Dr. W._______ vom 22. August 2005 wie folgt Stellung: Gemäss Kreisschreiben 8063 werde ein schwerer Gesundheitsschaden erst ab einem Visus unter 0,2% angenommen. Laut Bericht von Dr. C._______ (recte: Dr. W._______) betrage der Visus am Auge rechts 0,2%, vorbestehend sei der Visus mit 0,3% beschrieben worden. Demnach sei eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwar eingetreten, jedoch ohne sich in rentenrelevanter Weise auszuwirken (act. 130). Zur bestehenden Gesichtsfeldeinschränkung äusserte sich Dr. Z._______ nicht. 5.3 Den im Einspracheverfahren vom Beschwerdeführer weiteren eingereichten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen: Dr. R._______ stellte in seinem augenärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2005 einen Visus von 6/24 am Auge rechts fest, links seien nur schwache Wahrnehmungen möglich. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (act. 137). Im Bericht vom 5. Januar 2006 führte Dr. R._______ aus, dass der Beschwerdeführer am linken Auge blind und rechts nur schwaches Sehen möglich sei; bedingt durch das Glaucoma und den angeborenen Nystagmus sei das Gesichtsfeld merklich einge- C-2930/2006 schränkt. Aufgrund der aufgeführten Behinderung sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (act. 142). Im Bericht vom 30. Dezember 2005 führte Dr. W._______ im Wesentlichen aus, am rechten Auge betrage die Sehschärfe mit Brille 6/30, und am linken Auge sei nur Lichtwahrnehmung vorhanden. Der Augendruck betrage rechts 6.5 mmHg und links 20.6 mmHg. Die Sehkraft des Patienten sei rechts nur sehr schwach, und links sei er blind (vollständiges Glaucoma) (act. 140). Im Bericht vom 24. April 2006 stellte Dr. W._______ erneut fest, dass der Visus am rechten Auge 0,2% betrage, das Gesichtsfeld eingeschränkt und am linken Auge nur Licht Wahrnehmung möglich sei (act. 159). Die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde des Kantons B._______ liess sich im Bericht vom 7. April 2006 wie folgt vernehmen: Die Probleme, welche der Beschwerdeführer äussere, resultierten im Wesentlichen aus der Kombination von reduzierter Sehschärfe und massiv eingeschränktem Gesichtsfeld am rechten Auge sowie vollständiger Blindheit links (act. 155). Die IV-Stelle legte die im Einspracheverfahren neu eingegangenen ärztlichen Unterlagen erneut dem RAD Rhone vor. Im Bericht vom 22. Juni 2006 stellte Dr. Z._______ beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose Amaurose links bei Glaucom und Visusverminderung rechts mit Gesichtsfeldeinschränkung, als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hypertrophe Kardiomyopathie und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Varikosis rechter Unterschenkel fest. Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. W._______ vom 30. Dezember 2005, woraus zu schliessen sei, dass sich der Zustand laut den letzten ophtalmologischen Untersuchungsberichten verschlechtert habe. Auf dem Auge rechts zeige sich ein Visusverlust mit Gesichtsfeldeinschränkung, auf dem linken Auge sei der Beschwerdeführer nun vollständig blind. Aufgrunddessen sei dem Versicherten eine normale Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit sei er zu 100% ab dem 30. Dezember 2005 arbeitsunfähig (act. 166). 6. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf medizinische Unterlagen zu entscheiden, die der zuständige Versicherungsträger intern eingeholt hat. In solchen Fällen sind an die Beweis- C-2930/2006 würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 125 V 352 ff. E. 3, 122 V 162 E. 1d und Urteil des Bundesgerichts 9C-552/2007, E.5). Die fachliche Qualifikation eines RAD-Arztes ist demzufolge hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.1). 6.1 Die Arztberichte von Dr. Z._______ vom 22. Juni 2006 und 13. Oktober 2005 weisen gewisse Widersprüchlichkeiten auf: Dem Arztbericht von Dr. W._______ vom 30. Dezember 2005 wird eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation attestiert; zur Blindheit links sei nun rechts bei einem Visus von 0,2 eine Gesichtsfeldeinschränkung dazugekommen, was nun eine ganze Rente rechtfertige. Der Arztbericht von Dr. W._______ vom 22. August 2005 bescheinigte jedoch dieselben Beeinträchtigungen, wobei der RAD-Arzt unter Hinweis auf diesen Bericht in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rentenrelevanter Weise angenommen hatte. Im Arztbericht vom 12. April 2007 führte Dr. Z._______ die konsultierten Arztberichte der behandelnden Ärzte auf, jedoch ohne diese in nachvollziehbarer Weise zu würdigen. Zudem gab er (irrtümlicherweise) an, laut Bericht von Dr. N._______ vom 1. November 2004 sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Bibliothekar zu 100% zumutbar. Dr. N._______ attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine 80 – 90%-ige Arbeitsunfähigkeit als Buchhalter. Überdies ist die Zusammenstellung insofern unvollständig, als gemäss Vorinstanz entscheidwesentliche Elemente, wie die ärztlich attestierte Gesichtsfeldeinschränkung rechts (vgl. Vernehmlassung vom 28. November 2006), nicht aufgeführt werden. Bei dieser Sachlage erscheint es unerlässlich durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin in Ophtalmologie detailliert darlegen zu lassen, ab wann die massgebend erklärte Gesichtsfeldeinschränkung in Kombination mit dem verminderten Visus rechts und der Blindheit links zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Beizufügen bleibt, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte von Dr. W._______ (25. Mai 2007, 26. Januar 2007 und 24. September 2006) im Wesentlichen die bereits in den Berichten vom 24. April 2006, 30. Dezember 2005 und 22. August 2005 geschil- C-2930/2006 derten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wiederholen und sich zum Teil auf den Zeitraum ab 17. Juli 2006 beziehen (zwei undatierte ärztliche Kurzberichte von Dr. N.________). Sie sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Überprüfungszeitpunkt nur bis zum Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006) somit nicht ausschlaggebend. 6.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. 6.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Einspracheverfügung vom 17. Juli 2006 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte einem Facharzt Ophtalmologie vorzulegen bzw. durch die zuständige Botschaft vorlegen zu lassen und diesen anzuweisen, die vorliegenden ärztlichen Berichte allseits zu würdigen sowie sich betreffend Grad und Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers detailliert zu äussern. Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. 7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich nicht vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). C-2930/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 wird aufgehoben. 2. Die Sache wir zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinn der Erwägung 6.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann C-2930/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 19

C-2930/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 C-2930/2006 — Swissrulings