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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 C-2911/2006

28 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,599 mots·~8 min·1

Résumé

Freiwillige Versicherung | AHV (freiwillige Versicherung)

Texte intégral

Abtei lung II I C-2911/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. M._______, Thailand, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (freiwillige Versicherung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2911/2006 Sachverhalt: A. A.a Der im Jahr 1956 geborene Schweizerbürger M._______ hat sich am 27. November 2001 in Thailand niedergelassen. Mit Beitrittserklärung vom 27. November 2001 ersuchte M._______ um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([Vorinstanz] act. 2). Mit Schreiben vom 23. April 2002 (act. 3) bestätigte ihm das Schweizerische Generalkonsulat in Sydney (nachfolgend: Konsulat) seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Dezember 2001 und forderte ihn auf, die mitgesandten Formulare zur Erklärung über das Vermögen ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren. A.b Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 teilte M._______ dem Konsulat mit, er ziehe mit seiner Familie demnächst wieder in die Schweiz und wolle daher doch nicht der freiwilligen Versicherung beitreten. Das Konsulat antwortete ihm mit Schreiben vom 21. Mai 2002, dass er bereits per 1. Dezember 2001 in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden sei, und dass er zur Vermeidung von Beitragslücken unbedingt die Angaben über Einkommen und Vermögen zwecks Beitragsfestsetzung einreichen müsse (act. 5). A.c Mit Schreiben vom 14. August 2002 mahnte das Konsulat M._______, die verlangten Unterlagen zu Einkommen und Vermögen innert dreissig Tagen einzureichen (act. 6). Er antwortete darauf mit Schreiben vom 26. August 2002, worin er mitteilte, er sei jetzt wieder in der Schweiz wohnhaft und er könne sich nicht vorstellen, dass er wegen einem achtmonatigem Auslandaufenthalt eine Beitragslücke habe. Das Konsulat hat ihn mit Schreiben vom 9. September 2002 (act. 7) darauf hingewiesen, dass seine Ansicht über die Rechtslage nicht zutreffe, und hat ihn abermals aufgefordert, die Unterlagen einzureichen. A.d Am 13. Februar 2003 folgte schliesslich eine eingeschriebene Mahnung an M._______ betreffend Erklärung über Vermögen und Einkommen (act. 8). Das Konsulat räumte ihm eine letzte Frist von dreissig Tagen zur Einreichung der Unterlagen ein und wies ihn auf die Säumnisfolgen (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung) hin. C-2911/2006 A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (act. 11) wurde M._______ schliesslich aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil er die Einkommens- und Vermögensdeklaration nach wie vor nicht eingereicht hatte. B. Mit Beitrittserklärung vom 14. November 2005 (act. 19) ersuchte M._______, der seinen Wohnort inzwischen per 26. November 2004 wieder nach Thailand verlegt hatte, erneut um Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (act. 23) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) M._______ mitgeteilt, dass er aufgrund einer Beitragslücke vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle, weshalb sein Gesuch abgelehnt werden müsse. C. Mit E-Mail vom 22. Juni 2006 (act. 30) erhob M._______ beim Konsulat Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Februar 2006. Das Konsulat leitete die Einsprache an die SAK weiter, welche schliesslich M._______ mit E-Mail vom 24. Juli 2006 (act. 25) aufforderte, die Einsprache in Briefform und unterzeichnet nochmals einzureichen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2006 (act. 26) reichte M._______ schliesslich das geforderte Original bei der SAK ein. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2006 hat die SAK die Einsprache von M._______ abgewiesen mit der Begründung, dass zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 das Versicherungsverhältnis unterbrochen worden sei und daher die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht erfüllt seien. E. Am 11. September 2006 erhob M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2006. F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2006 beantragte die SAK aus den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen die Abweisung der Beschwerde. C-2911/2006 G. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2007 bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 9. April 2007 nach. H. Am 7. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und wies auf die Möglichkeit der einzelrichterlichen Beurteilung hin. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. I. Die SAK hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2007 am bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. C-2911/2006 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens C-2911/2006 aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. 2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch innert eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und somit rechtzeitig gestellt hat. 2.3 Die SAK macht geltend, der Beschwerdeführer sei in den fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung aufgrund des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung in der Zeit von Dezember 2001 bis und mit August 2002 nicht ununterbrochen versichert gewesen, weshalb er die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle und nicht aufgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe sich damals gar nicht freiwillig versichern lassen wollen, sondern er habe sich nur über die Höhe allfälliger Beiträge erkundigen wollen. Schliesslich sei er wegen ausstehender Beiträge sogar gemahnt und letztendlich ausgeschlossen worden. Er verstehe dies nicht, er und seine Familie seien nicht freiwillig nach Thailand gegangen, sondern hätten dort die kranken Eltern seiner Frau gepflegt. Im Übrigen hätten sie nur acht Monate dort gelebt. Die Argumentation des Beschwerdeführer hilft ihm nichts, denn der individuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers zeigt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Dezember 2001 bis und mit August 2002 tatsächlich eine Lücke aufweist, da er weder freiwillig noch obligatorisch versichert war. Der Beschwerdeführer war somit unmittelbar vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert, weshalb die Beitrittsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sind und die SAK den Beschwerdeführer somit zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen. C-2911/2006 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2911/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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