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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2008 C-2904/2006

9 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,770 mots·~14 min·2

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV

Texte intégral

Abtei lung II I C-2904/2006 {T 0/2} Urteil v o m 0 9 . Juni 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV; Berechnung der Altersrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2904/2006 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1941, ist österreichischer Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1961 bis 1965 teilweise in der Schweiz. Während dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge in die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein. Der Versicherte bezog ab Oktober 1993 eine Rente der Invalidenversicherung. B. Der Versicherte meldete sich am 16. Juni 2003 für die Ausrichtung einer Altersrente an (act. 169). Die Schweizerische Ausgleichskasse verfügte am 17. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. März 2006 eine ordentliche Altersrente für den Versicherten von CHF 141.- pro Monat sowie eine ordentliche Zusatzrente für die Ehegattin und eine ordentliche Kinderrente (act. 296). C. Mit E-Mail und Fax vom 28./30. April 2006 erhob der Versicherte sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung und stellte diverse Berichtigungsanträge (act. 298-307). Er rügte insbesondere, dass das vorgenommene Einkommenssplitting für die Jahre 1963 und 1964 nicht korrekt vorgenommen worden sei. Daneben beanstandete er die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens, der Erziehungsgutschriften und der Beitragszeit und verlangte die Anrechnung eines angeblich erlittenen Berufsschadens. Mit Fax vom 25. August 2006 beantragte der Versicherte, es seien ihm 4 Jahre und nicht nur 3,5 Jahre als Beitragszeit anzurechnen (act. 348). Es könne nicht sein, dass er in den Jahren 1961 bis 1965 lediglich ein Einkommen von CHF 5'000.gehabt habe. Zudem beantragte er die Anrechnung von Lohnzahlungen aus einem fünf Jahre dauernden Arbeitsvertrag, welcher jedoch lediglich 3 Monate eingehalten worden sei (act. 349). D. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. September 2006 ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Feststellung der Beitragsdauer sich grundsätzlich auf das individuelle Konto stütze. Für die Jahre 1948 bis 1968 würden nur die Kalenderjahre und nicht die betreffenden Monate der Beitragsleistung in die individuellen C-2904/2006 Konten eingetragen. Vorliegend ergebe sich eine Beitragszeit von 3 Jahren und 5 Monaten. Des Weiteren führte sie aus, dass das Einkommenssplitting von Amtes wegen durchgeführt werde und nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben werden könne. Die Erziehungsgutschriften seien korrekt berücksichtigt worden. Nach der durchgeführten Vergleichsrechnung zwischen der Invalidenund der Altersrente habe der Versicherte aufgrund der Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente Anspruch auf eine Rente der vorteilhafteren Rentenskala 5 (act. 354). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommision der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragte eine Erhöhung der Altersrente, indem er vorab die Berechnung des Einkommenssplittings rügte, welches in seinem Falle nicht vorzunehmen sei. Zudem brachte er vor, er habe mindestens während 4 Jahren Beiträge geleistet und sein durchschnittliches Jahreseinkommen betrage mehr als CHF 72'000.-. F. Die Vorinstanz reichte am 10. November 2006 ihre Vernehmlassung ein. Sie führte aus, dass für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlage abzustellen sei, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist, was hier vorliege. Der Beschwerdeführer habe gemäss AHV-Berechnungsgrundlage einen Anspruch auf eine Rente der tieferen Rentenskala 3 im Gegensatz zur Rentenskala 5 aufgrund der IV-Berechnungsgrundlage. Die Beitragsdauer ergebe sich aus der Registratur im individuellen Konto sowie aufgrund von Nachforschungen bei den Einwohnerkontrollstellen. Schliesslich sei das Splitting in der Schweiz von Gesetzes wegen zwingend vorgesehen und könne nicht abbedungen oder aufgehoben werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. G. Mit Schreiben vom 21. November 2006 (eingegangen am 27. November 2006) bestätigte der Beschwerdeführer replicando die Aufrechterhaltung der Beschwerde. Er wiederholte seine Anträge und Begründungen und erwähnte sinngemäss, es sei ihm der Verdienst, den er C-2904/2006 aufgrund eines 5-Jahresvertrages erzielt hätte, mitanzurechnen, obwohl der Vertrag nach 3 Monaten angeblich unrechtmässig aufgehoben worden sei. H. In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies auf ihre Stellungnahme vom 10. November 2006. I. Mit Verfügung vom 28. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übernahme des Verfahrens mit und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Mit Verfügung vom 31. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel des Spruchkörpers mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- C-2904/2006 rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sich die Rügen des Beschwerdeführers auf Sachverhalte beziehen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat. 2. In formeller Hinsicht fällt bei Durchsicht der Verwaltungsakten auf, dass der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz nach Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2006 einzig via Fax und E-Mail verkehrt hat. Ob er unter diesen Umständen formgerecht Einsprache erhoben, er seine Einsprache insbesondere rechtsgültig unterzeichnet hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, materiell ohnehin unbegründet ist. 3. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die verfügte Altersrente korrekt berechnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der C-2904/2006 Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 E. 1.1 vom 4. April 2005). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 5. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 5.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe- C-2904/2006 rechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b AHVV erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer war in erster Ehe während der Zeit vom Mai 1962 bis Dezember 1970 (act. 28 und 83) verheiratet. Für die Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe in der Schweiz, das heisst für die Jahre 1964 und 1965 (act. 32), ist daher ein Einkommenssplitting vorzunehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Splitting sei in seinem Fall nicht vorzunehmen, da das Gesetz im Zeitpunkt seiner Ehe noch nicht in Kraft gewesen sei. Dies sei in einem Urteil des EVG bestätigt worden. Auf welches Urteil des EVG sich der Beschwerdeführer bezieht, ist nicht ersichtlich. Das Einkommenssplitting für die Berechnung der Altersrente ist in Art. 29quinquies AHVG vorgesehen und seit 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. c gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Die Vorinstanz hat das Einkommenssplitting demnach zu Recht vorgenommen. C-2904/2006 6. 6.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3 b). 6.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten je- C-2904/2006 ner Partei, hier der Versicherten, aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer fordert, es seien ihm zusätzliche Beitragsmonate anzurechnen. Er substantiiert sein Begehren mit keinerlei Belegen. Wie soeben ausgeführt, kann von den Einträgen im individuellen Konto nur abgewichen werden, soweit die Unrichtigkeit der Einträge offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im individuellen Konto des Beschwerdeführers wurden Beiträge in den Jahren 1961 und 1963-1965 registriert (act. 283 f.). Dies stimmt im Wesentlichen überein mit den eingeholten Wohnsitzbescheinigungen. Gemäss den von der Vorinstanz eingeholten Aufenthaltsbestätigungen der Einwohnerkontrollen war der Beschwerdeführer vom 4. April 1961 bis 19. Dezember 1961 in Kloten und vom 30. Mai 1963 bis 12. Februar 1966 in Basel/Zurzach angemeldet (act. 29-33). Die auf dieser Grundlage und gestützt auf die Tabellen des BSV (oben E. 6.1) ermittelte Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten ist nicht zu beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe einen 5-Jahresvertrag (1965 bis 1971) zu sehr guten Konditionen unterschrieben und während 3 Monaten auch gearbeitet. Aus diversen Gründen sei es anschliessend nicht mehr möglich gewesen weiter zu arbeiten. Diese fünf Jahre seien ihm nun für die Altersrente anzurechnen. Die Beitragszeit ergibt sich wie erwähnt anhand der Einträge im individuellen Konto. Diese Einträge entstehen nur, wenn tatsächlich Beiträge gezahlt wurden und nicht lediglich aufgrund von Arbeitsverträgen oder Lohnzahlungen. Wie oben ausgeführt, lassen sich trotz Nachforschungen solche Beiträge des Beschwerdeführers für die Zeit von 1965 bis 1971 nicht finden. Der Beschwerdeführer konnte nicht den vollen Beweis erbringen, dass ihm in diesem Zeitraum Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt worden sind. Da der Vertrag C-2904/2006 nach Angaben des Beschwerdeführers auch nur 3 Monate eingehalten wurde, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (act. 348). Damit ist eine Anrechnung weiterer Beitragsmonate ausgeschlossen. Ebenso wenig besteht Anlass für eine Korrektur des von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 10. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 140.41.142.155) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2904/2006 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11

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