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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 C-2873/2026

11 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,113 mots·~6 min·2

Résumé

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2873/2026

Abschreibungsentscheid v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026.

C-2873/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) am 15. April 2026 – in Bestätigung des Vorbescheids vom 10. März 2026 – verfügt hat, die an A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) adressierte und vom Zollinspektorat Zürich-Mülligen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende Inhalt (Produkt: 100 Kapseln B._______ 15 mg C._______, Substanz: D._______, Dosierung: 15 mg) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.betrage (Akten [im Folgenden: act.] der Vorinstanz 1 bis 4), dass der Beschwerdeführer mit (gewöhnlichen) E-Mails vom 16. und 21. April 2026 an die Vorinstanz gelangt ist (act. 5 [entspricht act. 1 des Bundesverwaltungsgerichts {im Folgenden: BVGer-act.}]), dass die Vorinstanz diese Eingaben samt Vorakten mit Schreiben vom 24. April 2026 (Eingang: 27. April 2026) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer in seiner ersten E-Mail vom 16. April 2026 darum gebeten hat, von einer Busse abzusehen (act. 5 resp. BVGer-act. 1), dass er in der zweiten E-Mail vom 21. April 2026 unter Beilage eines ärztlichen Rezepts vom 20. April 2026 ausgeführt hat, die eingezogenen B._______-Kapseln seien für seine Partnerin bestimmt gewesen (zur Behandlung von Wechseljahrbeschwerden); er möchte die Verfügung anfechten und bitte darum, ihm die Verwaltungsgebühr zur Einziehung und Vernichtung des B._______ nicht aufzuerlegen (act. 5 resp. BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2026 unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Lehre sowie die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer nach dem am 4. Mai 2026 erfolgten Telefonat mit der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts im gleichentags verfassten Schreiben ausgeführt hat, da die Verfahrenskosten für ihn zu hoch würden, ziehe er seine Beschwerde zurück und bitte um Nichtauferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-,

C-2873/2026 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts – wie die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2026 – eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt und – damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt – die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen (ALFRED KÖLZ ET AL., a.a.O., N. 693 und 697), dass nach dem Dargelegten ein Beschwerdeobjekt vorliegt und die übrigen Prozessvoraussetzungen (Frist, Form und Beschwerdelegitimation [vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. Mai 2026 seine Beschwerde schriftlich und vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass deshalb das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Marktüberwachung gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig ist,

C-2873/2026 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass dem Beschwerdeführer in Anwendung dieser Reglementsbestimmung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

C-2873/2026 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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