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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 C-2863/2006

20 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,787 mots·~14 min·2

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV; Altersrente, Beitragsdauer

Texte intégral

Abtei lung II I C-2863/2006 koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2863/2006 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1941, ist österreichischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in der Zeit von 1959 bis 1962 mit Unterbrüchen in der Schweiz und zahlte dabei die obligatorischen Beiträge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein. B. Der Versicherte beantragte am 19. Dezember 2005 die Ausrichtung einer Altersrente der AHV (act. 10-21). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 2. März 2006 ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 37). Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten eine Beitragszeit von lediglich sieben Monaten (1959: zwei Monate, 1960: zwei Monate, 1961: zwei Monate, 1962: ein Monat) angerechnet werden könne (act. 37). C. Mit Schreiben vom 18. März 2006 reichte der Versicherte Einsprache bei der SAK ein (act. 42). Er beantragte, es sei ihm eine Altersrente auszurichten, da seine Beitragszeit mehr als zwölf Monate betrage. Als Beleg reichte er ein Schreiben der SAK an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt (nachfolgend: PVA) vom 26. Februar 2003 ein (act. 41). Darin meldete die SAK der PVA den schweizerischen Versicherungsverlauf mit einer Gesamtdauer von zwölf Monaten (1959: drei Monate, 1960: zwei Monate, 1961: vier Monate, 1962: drei Monate). Als weiteres Beweismittel legte der Versicherte seiner Einsprache die Kopie einer "Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung" der Stadt Biel für das Jahr 1962 bei (act. 39 f.). Diese belege, dass er im Jahr 1962 vom 25. Juli 1962 bis 31. Dezember 1962, also während 190 Tagen oder mehr als sechs Monaten, Beiträge bezahlt habe. Die in der Verfügung vom 2. März 2006 aufgeführte Beitragszeit pro 1962 von lediglich einem Monat sei nicht korrekt. D. Im Folgenden nahm die SAK diverse Nachforschungen für das Jahr 1962 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Biel, beim ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten (X._______) sowie bei der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie vor. C-2863/2006 Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie bestätigte mit Schreiben vom 14. Juni 2006, dass die Einkommen im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers korrekt erfasst worden seien. Zudem legte sie eine Kopie der Originaleinträge der Firma X._______A bei (act. 55 f.). Letztere teilte am 16. Juni 2006 mit, dass sie über keine sachdienlichen Unterlagen mehr verfüge (act. 57). E. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 3. Juli 2006 ab, da nicht eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr vorliege (act. 59). Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (eingegangen bei der SAK am 5. Juli 2006) hatte der Beschwerdeführer der SAK unter anderem eine E-Mail der Stadt Biel zugestellt. In dieser E-Mail vom 30. Juni 2006 werde bestätigt, es gebe Anzeichen dafür, dass er im Jahre 1962 mehr als sechs Monate bei der X._______ gearbeitet habe (act. 60-64). Die Eingabe des Beschwerdeführers ging bei der SAK am 5. Juli 2006 ein und kreuzte sich mit dem Einspracheentscheid. F. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel antwortete der SAK mit Schreiben vom 26. Juli 2006, dass sie in ihren Akten keine Informationen über den Beschwerdeführer gefunden habe (act. 67). G. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. August 2006 Beschwerde (eingegangen am 17. August 2006) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Er wies darauf hin, dass er den Einspracheentscheid erst am 13. Juli 2006 zugestellt erhalten habe und beantragte, es sei ihm eine Altersrente auszurichten, da er insgesamt während mehr als zwölf Monaten Beiträge bezahlt habe. Als Beweise legte er die Veranlagungsverfügung pro 1962 sowie die E-Mail der Stadt Biel vom 30. Juni 2006 bei. H. Die Rekurskommission bestätigte am 17. August 2006 den Eingang der Beschwerde und setzte der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. C-2863/2006 I. Mit Schreiben vom 18. August 2006 bestätigte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 ihre Einspracheverfügung vom 3. Juli 2006. Sie führte aus, dass eine Veranlagungsverfügung als Beweis für eine wirkliche Erwerbstätigkeit bzw. für eine längere Beitragszeit nicht ausreiche (act. 68). J. Nach nochmaliger Suche bestätigte die Fremdenpolizei der Stadt Biel am 1. September 2006 gegenüber der Vorinstanz den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Biel vom 14. Juli bis 15. September 1959, vom 20. September bis 7. Oktober 1960, vom 4. Juni bis 8. September 1961 und vom 24. Juni bis 6. August 1962 (act. 78-80, 84). Mit Schreiben vom 28. September 2006 bestätigte die Fremdenpolizei der Stadt Biel, dass der Beschwerdeführer während seiner dortigen Aufenthalte immer im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B gewesen sei (act. 85). K. Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006, dass die beigelegte Veranlagungsverfügung nicht als Beweis ausreiche. Von der Veranlagungsverfügung für das Jahr 1962 könne nicht auf eine wirkliche Erwerbstätigkeit während der Periode Juni bis Dezember 1962 geschlossen werden. Gemäss dem vorliegenden Arbeitszeugnis des Z._______ seien für das Jahr 1959 zwei Monate angerechnet worden. Für das Jahr 1960 entspreche das im IK ausgewiesene Einkommen gemäss den Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragdauer in den Jahren 1948-1968 einer Beitragsdauer von zwei Monaten. Für die Jahre 1961 und 1962 habe die Einwohnerkontrolle der Stadt Biel einen zivilrechtlichen Wohnsitz während vier Monaten im Jahr 1961 und drei Monaten im Jahre 1962 bestätigt. Dem Beschwerdeführer könne somit lediglich eine gesamte Beitragsdauer von elf Monaten angerechnet werden, womit die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei. Es könne also von Gesetzes wegen keine Rente gewährt werden. Die Vorinstanz beantragte deshalb die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 21. November 2006 bestätigte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner Beschwerde. Die Vorinstanz hielt mit C-2863/2006 Schreiben vom 20. Dezember 2006 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. M. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 übernommen habe. Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel und teilte den Parteien den Spruchkörper mit. Am 12. Juli 2007 und 16. Mai 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht jeweils einen Wechsel des Spruchkörpers mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es übernimmt das bei der Rekurskommission hängig gewesene Verfahren und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1). Dieses findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-2863/2006 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die korrekte Beitragszeit angerechnet und gestützt darauf sein Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat. C-2863/2006 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. 3.1 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). 3.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener C-2863/2006 Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 3.3 In ihrer Verfügung vom 2. März 2006 berechnete die Vorinstanz gemäss dem Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers eine Beitragszeit von sieben Monaten. Nachforschungen im Rahmen des Einspracheverfahrens beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der X._______, sowie bei der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie bestätigten diese Beitragsdauer. Wegen Unklarheiten bezüglich der Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers im Jahr 1962 holte die Vorinstanz bei der Stadt Biel noch weitere Informationen über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ein (act. 65). Aufgrund der Angaben der Fremdenpolizei der Stadt Biel berechnete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 neu eine Beitragszeit von elf Monaten. 3.4 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine Veranlagungsverfügung sowie eine E-Mail der Stadt Biel bei, welche beweisen sollen, dass er im Jahr 1962 vom 25. Juni bis 31. Dezember in der Schweiz Beiträge bezahlt habe. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat die Veranlagungsverfügung für die Frage der Beitragszeit indes C-2863/2006 keine Beweiskraft. Es handelt sich dabei um eine pro rata-Veranlagungsverfügung, welche lediglich eine Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die zweite Jahreshälfte 1962 ausweist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, wie lange er tatsächlich gearbeitet resp. Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt hat. 3.5 Wie unter E. 3.1 ausgeführt, ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 fehlen, auf die zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen. Das EVG nennt als mögliche Beweismittel für eine von den Tabellenwerten abweichende Beitragszeit z.B. eine Wohnsitzbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen. Solche Beweismittel liegen hier vor, weshalb nicht auf die Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss. Dabei ist für das Jahr 1959 auf das Arbeitszeugnis des Z._______ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in jenem Jahr zwei Monate dort gearbeitet hat und mithin auch für diese Dauer Beiträge abgerechnet wurden (act. 2). Dass der Beschwerdeführer anschliessend noch an einer weiteren Stelle erwerbstätig war und Beiträge bezahlte, macht er nicht geltend, so dass für jenes Jahr nicht auf die Wohnsitzbescheinigung der Stadt Biel, welche eine Wohnsitzdauer von drei Monaten ausweist (act. 78), abzustellen ist. Für das Jahr 1960 hat die Stadt Biel mit Schreiben vom 28. Februar 2002 eine Wohnsitzdauer des Beschwerdeführers für die Monate September und Oktober bestätigt (act. 80); dies entspricht der gestützt auf die Tabellenwerte ermittelten Beitragsdauer von zwei Monaten. Für die Jahre 1961 und 1962 ist sodann gestützt auf die Wohnsitzbescheinigung der Stadt Biel vom 15. November 2001 (act. 78) von einer Beitragszeit von maximal vier bzw. maximal drei Monaten auszugehen; dies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend erkannt. Demnach beträgt die gesamte Beitragszeit des Beschwerdeführers maximal elf Monate. Festzuhalten ist dabei, dass diese Berechnung auf einer Vermutung zugunsten des Beschwerdeführers beruht, da eine Wohnsitzbescheinigung nicht ohne weiteres eine entsprechende Beitragsdauer auszuweisen vermag. 3.6 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. C-2863/2006 4. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist jeweils keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt C-2863/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11

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