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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2007 C-2851/2006

13 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·711 mots·~4 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | AI

Texte intégral

Abtei lung III C-2851/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. März 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Eduard Achermann, Richter, Francesco Parrino, Richter, Gerichtsschreiberin Gross K._______, Liechtenstein, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Nach Einsicht: – in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 12. Juni 2006, mit der das Begehren der Beschwerdeführerin um Erhöhung der ihr bis dahin gewährten halben Invalidenrente abgelehnt worden ist; – in die Beschwerde vom 7. August 2006 gegen diese abweisende Einspracheverfügung der IV-Stelle; – in die Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 8. Dezember 2006, wonach es sich als notwendig erweise, den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angekündigten rheumatologischen Bericht von Dr. med. S._______ einzuverlangen und – sofern dieser nicht klare Schlüsse auf den Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zulasse – einen ausführlichen rheumatologischen Bericht bzw. ein Gutachten einzuholen; – in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2006, in der diese die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung im Sinne der erwähnten Stellungnahme beantragt; – in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März 2007, wonach sie mit diesem Antrag der Vorinstanz einverstanden sei. In Erwägung: – dass am 1. Januar 2007 das Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, welches den Parteien am 23. Februar 2007 seine Zusammensetzung bekannt gab. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. – dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 zuständig ist; – dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; – dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist; – dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; – dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Einspracheverfügung vom 12. Juni 2006 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht;

3 – dass sich im Ergebnis die Einholung des rheumatologischen Berichts der behandelnden Ärztin Dr. med. S._______ sowie – falls dieser keine eindeutigen Schlüsse auf den Gesundheitszustand und die verbleibende Arbeitsfähigkeit zulässt – eine rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin als notwendig erweisen; – dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; – dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann; – dass gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen Bst. a zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 VwVG).

4 Erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2006 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein) - der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rückschein) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Versand am:

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