Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2839/2022
Abschreibungsentscheid v o m 7 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 30. Mai 2022.
C-2839/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Mai 2022 die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. September 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen hat (BVGer-act. 1, Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract.1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 7. September 202 aufgefordert worden ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2022 unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2022 angegeben hat, der Zwangsanschluss sei durch die Wiedererwägungsverfügung aufgehoben worden; die Grundlage ihrer Beschwerde sei nicht mehr vorhanden, weshalb sie die Beschwerde vom 28. Juni 2022 formell zurückziehe und die Überweisung des Kostenvorschusses damit hinfällig werde (BVGer-act. 4), dass laut der erwähnten Verfügung vom 23. August 2022 (BVGer-act. 4, Beilage 1) der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Verfügung vom 30. Mai 2022 aufgehoben wird (Dispositiv Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- zusätzlich zu den Kosten gemäss Verfügung vom 30. Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'025.- auferlegt werden (Dispositiv Ziffer 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2022 gleichzeitig mit dem Rückzug der Beschwerde vom 28. Juni 2022 eine neue Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. August 2022 eingereicht hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-2839/2022 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG), dass gemäss Art. 54 VwVG die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde wohl auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutiveffekt), die Vorinstanz jedoch gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung in der Sache die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. September 2022 die Beschwerde vom 28. Juni 2022 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren somit im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass betreffend die Beschwerde vom 1. September 2022 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. August 2022 ein neues Beschwerdeverfahren mit der Dossiernummer C-3822/2022 zu eröffnen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-2839/2022 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
C-2839/2022 und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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