Abtei lung II I C-2809/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2809/2007 Sachverhalt: A. Am 31. Januar 2007 ersuchte die aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. [...] 1970, nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt. Als Gastgeber führte sie Z._______ mit Wohnsitz im Kanton Zürich an. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. In der Folge holte die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte ein. Nachdem jedoch der Gastgeber nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft war, erteilte der Bruder der Gesuchstellerin, A._______, entsprechende Auskünfte zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt. Mit Verfügung vom 17. April 2007 lehnte die Vorinstanz das Einreisebegehren ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht gesichert, stamme sie doch aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse stark anhalte und der Gesuchstellerin würden weder berufliche noch gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland obliegen. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Aus seinen Vorbringen geht implizit hervor, die Gesuchstellerin wolle ihn sowie ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester besuchen, die ein zweites Kind erwarte und dessen Patin die Gesuchstellerin sei. Ausserdem macht er geltend, für die fristgerechte Wiederausreise eine notariell beglaubigte Garantie abgegeben zu haben. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt aus, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin müsse trotz Zu- C-2809/2007 sicherung des Gastgebers als beträchtlich bezeichnet werden. Die Gesuchstellerin sei jung und ledig. Dabei hätten Erfahrungen zahlreicher ähnlich gelagerter Fälle gezeigt, dass die Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden könne. E. Mit Replik vom 6. Juli 2007 reicht der Beschwerdeführer eine Erklärung der Gesuchstellerin ein. Diesbezüglich macht er geltend, es sei eine eidesstattliche Erklärung der Gesuchstellerin, die - wie auch sein Ehrenwort - die Behauptung der nicht fristgemässen Wiederausreise entkräften würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein C-2809/2007 Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür- C-2809/2007 gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank> Countries> Kosovo> Overview> Key Facts, <http://www.worldbank.org>, besucht am 21. September 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 3.4 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Die Gesuchstellerin ist 37-jährig und in Gjakovë wohnhaft. Soweit aus den Akten ersichtlich, obliegen der unverheirateten Gesuchstellerin keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lässt ihr Alter jedoch durchaus auf eine gewisse Verwurzelung in ihrem Heimatland schliessen, die hingegen für sich alleine keine ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bietet. Wesentliche Bedeutung kommt in solchen Konstellationen den beruflichen Verpflichtungen bzw. wirt- C-2809/2007 schaftlichen Verhältnissen zu. Diesbezüglich erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers und der Gesuchstellerin indessen fraglich. So führt die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag aus, sie sei Lehrerin, ohne indessen einen Arbeitgeber zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wiederum erklärte gegenüber dem kantonalen Migrationsamt mit Schreiben vom 26. März 2007, die Gesuchstellerin gehe von zu Hause aus einer Heimarbeit nach. Einen Arbeitgeber nennt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, dass die Gesuchstellerin über berufliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland verfügt, die für eine hinreichend gesicherte Wiederausreise sprechen würden. Die Angaben der Gesuchstellerin zu ihren Vermögensverhältnissen führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn sie über Bankguthaben in ihrem Heimatland verfügen sollte, was vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin nicht vom Ausland auf die Guthaben zugreifen könnte. Diese bieten deshalb keine Gewähr dafür, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer die Schweiz wieder verlässt. 4.2 Unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im Heimatland (vgl. Ziff. 3.3), den soeben dargelegten fehlenden Verpflichtungen und dem Umstand, dass die Gesuchstellerin durch ihre Geschwister über ein gewisses Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, bestehen berechtigte Zweifel an einer fristgemässen Wiederausreise der Gesuchstellerin. Diese Zweifel werden ausserdem durch den Umstand verstärkt, dass die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag eine ungültige Adresse einer Drittperson als Gastgeber angab. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom 28. März 2007 sowie die eidesstattliche Erklärung der Gesuchstellerin, sie werde die Schweiz fristgerecht verlassen, vermögen diese Beurteilung nicht zu ändern. Zwar hat sich der Beschwerdeführer mit der Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt und die Rückreise der Gesuchstellerin, bis zum Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann jedoch aufgrund der Garantieerklärung nicht dazu angehalten werden, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen. Ebensowenig kann die Gesuchstellerin gestützt auf ihre eidesstaatliche Erklärung nach Ablauf der Visumsdauer zur Ausreise verhalten werden. Deshalb haben in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. C-2809/2007 auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). 5. 5.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: Seite 7