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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 C-2784/2006

4 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 mots·~15 min·1

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Rückvergütung von AHV-Beiträgen

Texte intégral

Abtei lung II I C-2784/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. P._______, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler, Stünzi & Weber, Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2784/2006 Sachverhalt: A. P._______, geboren im Jahr 1935, war als tibetischer Flüchtling mit ihrem Ehemann R._______ von Juli 1974 bis Dezember 1992 in der Schweiz wohnhaft und hat da die obligatorischen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Ihre Kinder U._______, geboren im Jahr 1973, und K._______, geboren am 1. November 1978, blieben auch nach dem Wegzug ihrer Eltern nach Indien am 26. Dezember 1992 in der Schweiz wohnhaft. B. Am 27. März 1995 ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein Gesuch von P._______ ein zur Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 1 ff.). Mit Verfügung vom 18. Mai 1995 (act. 14 f.) wies die SAK dieses Gesuch ab mit der Begründung, dass die beiden noch nicht 25-jährigen Kinder U._______ und K._______ die Schweiz nicht seit mindestens einem Jahr verlassen hätten. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 bat P._______ (über die Tibeterbetreuerin des Schweizerischen Roten Kreuzes M._______) die SAK um Zustellung der Antragsformulare für die Rückvergütung der AHV- Beiträge (act. 24). Die SAK übersandte ihr am 13. Februar 1998 die beantragten Formulare. P._______ wurde allerdings im Begleitbrief explizit angehalten, keinen Antrag auf Rückvergütung zu stellen, wenn nicht alle Mitglieder der Familie und sie selbst seit mindestens einem Jahr die Schweiz endgültig verlassen hätten (act. 25). D. Mit Schreiben vom 2. Juni 1998 präzisierte die SAK auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. März 1998 (act. 44 f.) hin, dass die AHV-Beiträge erst dann zurückgefordert werden könnten, wenn die Gesuchstellerin, deren Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder seit mindestens einem Jahr nicht mehr in der Schweiz wohnten (act. 42 f.). Hinweise auf Bestimmungen über die Verjährung dieses Anspruchs finden sich in dem Schreiben keine. C-2784/2006 E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 forderte P._______ (über ihren Sohn T._______) die SAK auf, ihr mitzuteilen, wie sie zur Rückvergütung der AHV-Beiträge vorgehen müsse, habe man ihr doch mitgeteilt, dass eine Auszahlung erst dann erfolgen könne, wenn sämtliche Kinder das 25. Lebensjahr erreicht hätten (act. 26). Mit Schreiben vom 26. August 2004 teilte die SAK P._______ mit, dass eine Rückvergütung nur möglich sei, wenn die Anfrage innerhalb von 5 Jahren seit dem Versicherungsfall (für Frauen bis zum 1. Januar 2001: Eintritt ins Rentenalter mit 62 Jahren, das P._______ im Jahr 1997 erreicht hat), somit bis zum Jahr 2002, gestellt werde (act. 49). Eine Rückvergütung der Beiträge sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. F. Mit Schreiben vom 2. September 2004 legte P._______ (über ihren Sohn T._______) der SAK die Situation nochmals dar und gab an, dass ihr jüngster Sohn K._______ am 1. November 1978 geboren sei und somit erst 2003 das 25. Altersjahr erreicht habe, so dass � gemäss den Informationen der SAK � bis dahin kein Antrag habe gestellt werden können (act. 47). Am 23. September 2004 teilte die SAK P._______ mit (act. 27), dass die Tatsache, dass K._______ das 25. Altersjahr erst im Jahre 2003 erreicht habe, der Verjährung nicht entgegen stehe. Ferner machte die SAK sie darauf aufmerksam, dass der Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung die Einreichung eines formellen Antrags bedinge. G. Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 stellte P._______ bei der SAK einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 37 ff.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 wies die SAK den Antrag ab mit der Begründung, dass dieser spätestens 2002 (5 Jahre nach Eintritt ins Rentenalter) hätte gestellt werden müssen (act. 41). H. Am 3. März 2006 erhob P._______ Einsprache gegen diese Verfügung (act. 50). Sie beantragte sinngemäss die Rückvergütung der AHV-Beiträge, da sie � entsprechend der Auskunft der SAK � mit dem C-2784/2006 entsprechenden Antrag zugewartet habe, bis ihr jüngster Sohn das 25. Altersjahr erreicht habe. Mit Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 wies die SAK die Einsprache ab, da der Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge verjährt sei (act. 52 f.). I. Gegen die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 erhebt P._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Personen im Ausland. Sie beantragt die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Rückvergütung ihrer Beiträge. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sich auf die Auskünfte der SAK gegenüber dem Schweizerischen Roten Kreuz aus dem Jahre 1998 verlassen habe und deshalb in guten Treuen davon ausgegangen sei, dass zur Zeit ihrer Ausreise im Jahre 1992 kein Anspruch auf Rückvergütung bestanden habe, da zuerst das Erreichen des 25. Altersjahres ihres jüngsten Kindes K._______ habe abgewartet werden müssen. J. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde, da der Anspruch auf Rückvergütung der AHV- Beiträge verjährt sei. Weiter führt die Vorinstanz an, dass ihre Auskunft an das Schweizerische Rote Kreuz vom 2. Juni 1998 eine Beantwortung von allgemeinen Fragen gewesen sei, welche sich nicht auf die spezielle Lage der Beschwerdeführerin bezogen habe. Alle sachdienlichen Gesetzesartikel seien erwähnt worden; für unkorrekte Auskünfte des Schweizerischen Roten Kreuzes könne sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Abschliessend führte die SAK an, dass sie keine allgemeine Informationspflicht habe. K. Mit Replik vom 19. Juli 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. L. Mit Eingabe vom 15. August 2006 hält die Vorinstanz ihrerseits an ihren Anträgen fest. M. Am 1. Januar 2007 geht das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 9. Mai 2007 die Zusam- C-2784/2006 mensetzung des Spruchkörpers bekannt gibt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. N. Mit Eingabe vom 5. November 2007 trägt die Bescherdeführerin vor, dass ihr jüngster Sohn K._______ unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und fortan (bis zur Erreichung des 25. Altersjahrs) gearbeitet habe. O. Am 13. November 2007 verzichtet die SAK auf eine erneute Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-2784/2006 1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht die Rückerstattung der einbezahlten AHV-Beiträge verweigert hat. 2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden, sofern diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. 2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch der Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, so können die Beiträge nach Art. 2 Abs. 2 RV-AHV dennoch zurückgefordert werden, sofern die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben. Art. 7 RV-AHV setzt fest, dass der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verjährt. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am 5. Januar 2006 einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt. Zu dieser Zeit hatte die im Jahre 1935 geborene Beschwerdeführerin ihr Rentenalter von 62 Jahren seit 9 Jahren erreicht, so dass der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge grundsätzlich verjährt ist. C-2784/2006 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass sie durch die Auskunft der SAK � namentlich durch deren Schreiben vom 2. Juni 1998 � von der rechtzeitigen Einreichung ihres Gesuches um Rückerstattung abgehalten worden sei, habe sie doch im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der SAK abgewartet, bis ihr jüngster Sohn K._______ das 25. Altersjahr vollendet habe. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob vorliegend aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf die Auskunft der SAK zu schützen ist. 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist ein falsche Auskunft bindend, wenn (kumulativ) 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffenen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und schliesslich wenn 5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 119 V 307 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, 117 Ia 287 E. 2b). 3.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass die relevante gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung, die namentlich mit Schreiben vom 2. Juni 1988 erfolgte, keine Änderung erfahren hat: 3.1.1 Art. 7 RV-AHV betreffend die Verjährung bestand bereits in der ursprünglichen Fassung besagter Verordnung vom 29. November 1995. 3.1.2 Art. 2 Abs. 2 RV-AHV wurde zwar erst anlässlich der Änderung der RV-AHV vom 20. September 2002 (AS 2002 1716), in Kraft getreten am 1. Januar 2003, in die Verordnung aufgenommen. Die Rückvergütung war aber praxisgemäss bereits früher möglich, falls die in der C-2784/2006 Schweiz verbleibenden erwachsenen Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen hatten: Bei jungen Erwachsenen, die auch nach der Ausreise ihrer Eltern in der Schweiz bleiben wollten, verlangte man bis dahin � um einem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge stattgeben zu können � in der Praxis den Nachweis, dass sie eine allfällige Ausbildung abgeschlossen haben und im Erwerbsleben stehen, sowie eine Verzichtserklärung in Bezug auf eine potentielle Waisenrente. Damit konnte die Rückvergütung gewährt werden (vgl. die Erläuterungen zur Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV], publiziert in AHI- Praxis 1/2003, S. 19 ff., insb. S. 20). Durch die Änderung der RV-AHV vom 20. September 2002 wurde diese Praxis (lediglich) gesetzlich positiviert. Auch wenn nunmehr in Art. 2 Abs. 2 RV-AHV explizit geregelt ist, dass die Beiträge auch dann zurückerstattet werden können, wenn die volljährigen, das 25. Altersjahr noch nicht vollendeten Kinder zwar (noch) in der Schweiz wohnhaft sind, aber ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben (Art. 2 Abs. 2 RV-AHV), ist vorliegend aufgrund der früheren Praxis von einer unveränderten Rechtslage auszugehen. 3.2 Als Dispositionen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 3) gelten auch Unterlassungen (BGE 111 V 72 E. 4c, 110 V 156 E. 4b, 106 V 72 E. 3b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Versicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin � hätte sie nicht auf die Auskunft der SAK vertraut � mit dem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht zugewartet hätte, bis ihr jüngster Sohn K._______, der bereits nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und fortan gearbeitet hat, das 25. Altersjahr im Jahr 2003 erreicht hat und damit der entsprechende Anspruch verjährt ist. So hat sie sich doch seit ihrem C-2784/2006 ersten Antrag vom 27. März 1995 regelmässig und in adäquater Form um die Rückvergütung bemüht. 3.3 Sowohl der erste Antrag vom 27. März 1995 um Rückerstattung der AHV-Beiträge wie auch derjenige vom 5. Januar 2006 sind von der SAK am 18. Mai 1995 (abschlägig) beantwortet worden, woraus sich implizit bereits deren Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft betreffend Rückvergütung der AHV-Beiträge ergibt, schliesst doch grundsätzlich die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 674 ff.). 3.4 Die SAK bringt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 vor, dass sie sich bei ihrer Auskunft vom 2. Juni 1998 nicht auf die konkrete Lage der Beschwerdeführerin bezogen habe. Aus der entsprechenden Anfrage des Roten Kreuzes vom 2. März 1998 ergibt sich jedoch, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerin detailgetreu geschildert wurde, und die präzis gestellten Fragen in Bezug auf den dargestellten Sachverhalt zu beantworten waren. Die SAK präsentierte mit ihrer Antwort vom 2. Juni 1998 den "derzeitige(n) Stand der Gesetzgebung" bezüglich der gestellten Fragen. Ein Vorbehalt, namentlich mit Bezug auf die Lückenhaftigkeit der Antworten, findet sich nicht. Die SAK hat somit in einer konkreten Situation mit Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin gehandelt, und ihre Auskunft war geeignet, deren Vertrauen zu begründen. 3.5 Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 trägt die SAK überdies vor, dass sie in ihrer Auskunft vom 2. Juni 1998 alle sachdienlichen Gesetzesartikel erwähnt habe. Allerdings machte die SAK die Beschwerdeführerin in dieser Auskunft nicht auf die damals bestehende und heute mit Art. 2 Abs. 2 gesetzlich positivierte Praxis aufmerksam, wonach eine Rückvergütung der AHV- Beiträge auch dann erfolgen kann, wenn erwachsene, aber noch nicht 25-jährige Kinder zwar noch in der Schweiz wohnen, aber ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch unterliess sie den Hinweis auf die Verjährungsbestimmung von Art. 7 RV-AHV. Mit Schreiben vom 13. Februar 1998, mit dem sie die entsprechenden Formulare übermittelt hatte, hat sie die Beschwerdeführerin explizit angehalten, kein Gesuch um Rückerstattung der Beiträge zu stellen, solange nicht alle Mit- C-2784/2006 glieder der Familie und sie selbst seit mindestens einem Jahr die Schweiz endgültig verlassen haben. Die SAK hat damit in einem für die Beschwerdeführerin wesentlichen Punkt unvollständig informiert, musste diese doch fälschlicherweise annehmen, dass ein Gesuch erst dann gestellt werden kann, wenn alle ihre noch nicht 25-jährigen Kinder die Schweiz endgültig verlassen beziehungsweise wenn alle ihre Kinder das 25. Altersjahr vollendet hätten. Da von einer nicht rechtskundigen Person keine umfassendere Kenntnis des AHV-Rechts verlangt werden kann als von der auskunftgebenden Stelle (vgl. so betreffend Auslandschweizer BGE 121 V 69 E. 4a, mit Hinweisen), ist diese lückenhafte Information als Falschinformation zu qualifizieren, die für die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres zu erkennen war. 3.6 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet somit vorliegend, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2006 um Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge als begründet und rechtzeitig zu betrachten, hat sie es doch wie aufgezeigt aufgrund der unvollständigen Auskunft der SAK verpasst, im Zeitraum zwischen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihres jüngsten Sohnes K._______ nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und dem Eintritt der Verjährung im Jahr 2002 die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu beantragen. Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 ist damit gutzuheissen. Die Akten gehen deshalb an die Vorinstanz, und diese ist aufzufordern, in einer anfechtbaren Verfügung die rückzuvergütenden Beiträge der Beschwerdeführerin festzusetzen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 1'250.festgesetzt. C-2784/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom 12. Mai 2006 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, in einer Verfügung die rückzuvergütenden Beiträge der Beschwerdeführerin festzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-2784/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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