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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 C-2782/2012

26 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,474 mots·~7 min·2

Résumé

Zulassung als Leistungserbringer | Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2782/2012

Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch Dr. Francesco Bertossa, Rechtsanwalt LL.M., Schweizerhof-Passage 7, Postfach 5460, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012.

C-2782/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 519 vom 4. April 2012 die Spitalliste 2012 erlassen hat und der X._______ AG mit Verfügung vom 4. April 2012 Leistungsaufträge, teilweise mit Einschränkungen, in den Bereichen Ophthalmologie und Urologie erteilt hat, (act. 1 Beilage 1), dass die anwaltlich vertretene X._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Mai 2012 (act. 1) und Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2012 (act. 3) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, der Beschluss Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 über die Spitalliste ab 1. Mai 2012 sei aufzuheben, eventualiter für den Fall dass eine materielle Beurteilung in Erwägung gezogen werde, sei der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nach Akteneinsicht Gelegenheit zu geben die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin im Bereich Ophthalmologie für die Leistungsgruppen AUG1 Ophthalmologie, AUG1.1 Strabologie und AUG1.2 Orbitalprobleme, sowie im Bereich Urologie für die Leistungsgruppe URO2 Urologie mit Schwerpunktstitel "operative Urologie" die eingeschränkten Leistungsaufträge uneingeschränkt zu erteilen und ihr Leistungsaufträge zu erteilen für die Leistungsgruppen URO2.1 radikale Prostatektomie, URO2.2 radikale Zystektomie, URO2.3 komplexe Chirurgie der Niere (Tumornephrektomie und Nierenteilsektion), URO2.4 isolierte Adrenalektomie, URO2.5 plastische Rekonstruktion am pyeloureteralen Übergang, URO2.6 plastische Rekonstruktion der Urethra, URO2.7 Implantation eines künstlichen Harnblasensphinkters, URO2.8 Perkutane Nephrostomie mit Desintegration von Steinmaterial, BEW0 Chirurgie Bewegungsapparat allgemein, BEW1 Chirurgie Bewegungsapparat, BEW2 Orthopädie, BEW3 Handchirurgie, BEW4 Arthroskopie der Schulter und des Ellenbogens, und Rekonstruktion obere Extremität, BEW5 Arthroskopie des Knies und Rekonstruktion untere Extremität, BEW8 Wirbelsäulenchirurgie, VIS0 Viszeralchirurgie allgemein, VIS1 Viszeralchirurgie, VIS1.1 grosse Pankreaseingriffe, VIS1.2 grosse Lebereingriffe, VIS1.3 Oesophaguschirurgie, VIS1.4 Bariatrische Chirurgie und VIS1.5 tiefe Rektumeingriffe; der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, Leistungsaufträge zulasten der öffentlichen Krankenpflegeversicherung aus anderen Leistungsbereichen wahrzunehmen, bis geklärt sei, in welchen Bereichen die gemäss den amtlichen Akten von ihr ausgeführten Leistungen in jenen Bereichen, die von ihr

C-2782/2012 nicht angeboten würden, erbracht worden seien; der Beschwerdeführerin sei eine Übergangsfrist einzuräumen, die mindestens einen Monat pro Prozent des mutmasslichen Rückgangs der Fallzahlen, mindestens aber 6 Monate betrage, alles unter Kostenfolge, dass der mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- (act. 2) am 13. Juni 2012 bei der Gerichtskasse einging (act. 5), dass das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 (act. 24) sistiert und am 15. August 2014 wieder aufgenommen wurde (act. 28), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 253/2014 vom 26. Februar 2014 auf ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen ist und der Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen BPE Basispaket für elektive Leistungserbringer, AUG1 Ophthalmologie, AUG1.1 Strabologie, AUG1.2 Orbitalprobleme, AUG1.3 Lid-/Tränenapparat- und plastische Probleme, AUG1.4 Bindehaut, Hornhaut und Sklera (inkl. Hornhauttransplantation), AUG1.5 Glaukom, AUG1.6 Katarakt, AUG1.7 Glaskörper/Netzhautprobleme uneingeschränkte Leistungsaufträge erteilt hat und in den Leistungsgruppen URO1 Urologie ohne Schwerpunktstitel "operative Urologie", URO1.1 Urologie mit Schwerpunktstitel "operative Urologie", BEW1 Chirurgie Bewegungsapparat, BEW2 Orthopädie, BEW4 Arthroskopie der Schulter und des Ellenbogens, BEW5 Arthroskopie des Knies, BEW6 Rekonstruktion obere Extremität, BEW7 Rekonstruktion untere Extremität Leistungsaufträge mit einer Auflage (Intermediate Care vorhanden) erteilt hat (act. 27), und zieht in Erwägung, dass gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 53 Abs. 1 KVG), dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

C-2782/2012 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2014 erklärte (act. 29), dass sie mit der Zuweisung in der Spitallise 2014 einverstanden sei und in diesem Punkt keine weitere Entscheidung erwarte, so dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden sei; die Gerichtskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss Nr. 253/2014 vom 26. Februar 2014 somit entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Spitalverbänden "S._______" sowie "V._______" vom 30. Mai 2013 (act. 21 Beilage 10), wonach die Kosten wettzuschlagen sind, vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden kann, da die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung nicht mitunterzeichnet hat,

C-2782/2012 dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und maximal Fr. 400.- (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 8ff. VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote vom 15. September 2014 eingereicht hat, wonach ein Aufwand von 85.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.- zuzüglich Mehrwertsteuer und damit ein Gesamthonorar von Fr. 25'764.50 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird, dass dieser ausserordentlich hohe Aufwand in keiner Weise gerechtfertigt ist, zumal die detaillierte Kostennote, soweit ersichtlich, Posten aus dem Vorverfahren enthält, welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind und sich zudem die Entschädigung im vorliegenden Verfahren auf die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten beschränken muss (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE e contrario), dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen ist, als im vorliegenden Fall maximal 32 Stunden angemessen erscheint und das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 8'700.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) bestimmt wird, welche von der unterliegenden Vorinstanz zu bezahlen ist, dass gemäss Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) der Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (wobei sich der dortige Verweis auf Art. 34 VGG als gesetzgeberisches Versehen erweist, wurde doch diese Bestimmung per 1. Januar 2009 durch Ziff. II des BG vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] aufgehoben und durch Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a KVG abgelöst [beide eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dezember 2007]).

C-2782/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

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