Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.10.2008 C-2775/2006

20 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,676 mots·~28 min·1

Résumé

Rente | AHV (Rentenberechnung)

Texte intégral

Abtei lung II I C-2775/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. M._______, Italien, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rentenberechnung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2775/2006 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1933 geborene Schweizerbürger M._______ hatte in den Jahren 1949 bis 1993 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Seit Januar 1994 ist er in Italien niedergelassen und Mitglied der freiwilligen AHV/IV Versicherung ([Vorinstanz] act. 1). A.b Vom 31. August 1957 bis zur Scheidung am 12. November 1974 ist M._______ in erster Ehe mit der am (...) 1933 geborenen und am 18. Dezember 1978 verstorbenen C._______ verheiratet gewesen. Für sie wurden in den Jahren 1956, 1958 sowie 1960 und 1961 eigene AHV/IV-Beiträge für ausgeübte Erwerbstätigkeiten in der Schweiz abgerechnet (act. 9). A.c Seit dem 8. Mai 1976 ist M._______ mit der am (...) 1942 geborenen B._______ in zweiter Ehe verheiratet (act. 2). Für sie wurden in den Jahren 1962 bis 1981 sowie von 1992 bis 1993 und von 1997 bis 2005 ebenfalls eigene Beiträge für ausgeübte Erwerbstätigkeiten in der Schweiz abgerechnet (act. 9). B. Mit Anmeldung vom 26. September 1995 (act. 3) hat M._______ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Ausrichtung einer IV- Rente beantragt. Mit zwei Verfügungen vom 13. Januar 1998 (act. 5) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ rückwirkend ab dem 1. Mai 1995 bis zum 30. September 1996 eine ordentliche halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 768.-- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 231.-- sowie ab dem 1. Oktober 1996 eine ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'536.-- (Fr. 1'576.-- ab dem 1. Januar 1997) und eine Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 461.-- (Fr. 473.-- ab dem 1. Januar 1997) zugesprochen. Der Rentenberechnung für die erste Periode (1. Mai 1995 bis 30. September 1996) hat die IV-Stelle bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren die Rentenskala 44 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'576.-- und bei der C-2775/2006 zweiten Periode (ab 1. Oktober 1996) ein solches von Fr. 40'596.-- zugrunde gelegt. C. Mit Anmeldung vom 18. November 1997 (act. 6) hat M._______ bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Altersrente beantragt. Nach Erreichen des Rentenalters ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 28. April 1998 die Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 durch eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'576.-- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 473.--. Der Rentenberechnung wurden die Berechnungselemente der zuvor bezogenen Invalidenrente zugrunde gelegt, da dies für den Versicherten vorteilhafter war (act. 8). D. Nach Erreichen des Rentenalters der Ehefrau sprach die SAK M._______ mit Verfügung vom 7. März 2006 (act. 10) mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'355.-- zu. Der Rentenberechnung wurde die Rentenskala 44, eine anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren, die Rentenskala 44 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 25'800.-- zugrunde gelegt. Der Ehefrau, B._______, sprach die SAK mit Verfügung vom 7. März 2006 (act. 11) mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine eigene Altersrente von monatlich Fr. 1'215.-- zu. Der Rentenberechnung wurde ebenfalls die Rentenskala 44, eine anrechenbare Beitragsdauer von 43 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'350.-- zugrunde gelegt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Gegen die Verfügung vom 7. März 2006 hat M._______ mit Eingabe vom 27. März 2006 (act. 12) Einsprache bei der SAK erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren Leistung mit der Begründung, dass die ihm vom Gesetz zugesicherte Besitzstandsgarantie verletzt worden sei, indem keine Rücksicht auf seine bis April 1998 bezogene Invalidenrente mehr genommen und eine Einkommensteilung mit seiner ersten, be- C-2775/2006 reits lange zuvor verstorbenen Ehefrau gemacht worden sei. Zudem beanstandete er, dass seine in den Jahren 1996 bis 1998 bezogenen und an die X._______ Krankenkasse zurückgezahlten Taggelder bei der Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben seien. F. Mit Einspracheverfügung vom 28. April 2006 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Rentenberechnung überprüft worden und nicht zu beanstanden sei. Die Besitzstandsgarantie sei bei der Neuberechnung der Renten bei Erreichen der Altersgrenze des Ehepartners und der damit verbundenen Einkommensteilung unter den Ehegatten nicht mehr vorgesehen. Abschliessend führte die SAK an, dass Unfall- und Krankentaggelder nicht AHV-pflichtig seien, weshalb sie nicht im individuellen Konto des Versicherten verbucht worden seien (act. 13). G. Gegen die Einspracheverfügung vom 28. April 2006 erhob M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren Altersrente. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht die Einkommensteilung mit seiner jetzigen Ehefrau beanstande, sondern diejenige mit seiner seit 1974 geschiedenen, 1976 verstorbenen Ehefrau. H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Einkommensteilung sowohl mit seiner jetzigen als auch mit seiner verstorbenen Ex-Ehefrau bei Erreichen des Rentenalters der jetzigen Ehefrau durchzuführen sei. Die aufgrund der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL), Rz. 5707/5708, errechnete neue Altersrente sei nicht zu beanstanden. Zudem habe das aufgrund der Einkommensteilung verringerte Jahreseinkommen des Beschwerdeführers eine Plafonierung der Rente verhindert. I. Mit Replik vom 21. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und gab sinngemäss an, dass er aufgrund eines Bundes- C-2775/2006 gerichtsurteils (BGE 127 V 119) auch bei der Neuberechnung der Altersrente beim Eintritt des zweiten Ehegatten in das Rentenalter eine Besitzstandsgarantie in Bezug auf seine vorher bezogene Invalidenrente habe. Hierbei legte er als Beweis für sein Vorbringen einen Auszug aus der Zeitschrift "Praxis" mit dem Artikel "Die familienbezogene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 2001" von Frau Dr. iur. Susanne Leuzinger-Naef ins Recht. J. Mit Duplik vom 25. August 2006 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest und führte aus, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil den Zeitpunkt der Einkommensteilung auf den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles bestätigte. Auf die Problematik eines zweiten Splittings mit einem früheren Ehepartner werde darin nicht eingegangen. Eine Besitzstandsgarantie bei Erreichen der Altersgrenze des Ehepartners sei nicht vorgesehen, so dass aus diesem Grund in diesem Zeitpunkt eine Rentenverminderung stattfinden könne. K. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 4. September 2006 an seinen bisherigen Anträgen fest. Er bemängelte, dass eine konkrete Beantwortung seiner gegegenüber der Vorinstanz gestellten Fragen bezüglich der Berechnungsgrundlagen des Splittings nie erfolgt sei. So gehe er davon aus, dass auch für das Splitting die für den Versicherten günstigere Berechnung angewendet werden müsse, denn es bestehe ein grosser Unterschied, ob die AHV- oder die IV-Berechnungsgrundlagen für das Splitting herangezogen würden. Es sei ihm klar, dass durch das Splitting mit seiner jetzigen Ehefrau die bis April 2006 gültige Besitzstandsgarantie ab April 2006 aufgehoben worden sei. Trotzdem sei es für ihn schwer nachzuvollziehen, dass nach acht Jahren Altersrentenbezug ein Splitting mit seiner bereits 1976 verstorbenen Ex- Ehefrau durchgeführt werde, besonders da diese gesundheitshalber nur sehr wenig und selten AHV-Beiträge habe leisten können. L. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2007 mitgeteilt. M. Gegen die mit Verfügung vom 28. März 2007 bekannt gegebenen Mit- C-2775/2006 glieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Am 2. Juni 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. C-2775/2006 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Insbesondere ist strittig, ob die Vorinstanz das Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht mit seiner ersten Ehefrau geteilt hat. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, insbesondere die Einkommensteilung mit seiner Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im April 2006 (Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Die vorweg vorzunehmende Überprüfung der Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 1996 ist allerdings aufgrund der bis am 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG und des IVG (nachfolgend: aAHVG und aIVG) durchzuführen. 3. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt C-2775/2006 die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). 3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). C-2775/2006 3.4 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Auch BGE 127 V 119 ist diesbezüglich nichts anderes zu entnehmen. Somit wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - mit seiner ersten Ehefrau zu Recht eine Einkommensteilung durchgeführt. 3.5 Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG schreibt vor, dass die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150% des Höchstbetrages der Altersrente der entsprechenden Skala beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Dabei sind die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Somit hat die Vorinstanz - nachdem der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr erreicht hatte - zu Recht ab dem 1. Mai 1998 die Invalidenrente durch eine Altersrente ersetzt. 4.2 Art. 33bis Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen abzustellen ist, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind (Art. 33bis Abs. 1bis AHVG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 33bis AHVG, welcher anlässlich der 10. AHV-Revision keine Änderung erfahren hat, sind bei der Berechnung der neuen Rentenart (Alters- anstatt Invalidenrente) sämtliche C-2775/2006 Berechnungsgrundlagen durch die Verwaltung und im Beschwerdefall durch das Gericht umfassend zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob die seinerzeitige Rentenverfügung der Invalidenversicherung allenfalls durch ein Gericht überprüft worden war (BGE 117 V 124 Erw. 3). 4.3 Gemäss Rz. 5707-5715 RWL ist bei der Neuberechnung der Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles abzustellen, und dabei sind für den erstrentenberechtigten Ehegatten dieselben Vergleichsrechnungen - nunmehr unter Einbezug der geteilten Einkommen - vorzunehmen, die für die Festsetzung der bisherigen Rente massgebend waren. Die Erwerbseinkommen werden für Zeiten der gemeinsamen Ehe bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim erstrentenberechtigten Ehegatten geteilt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird anhand der im Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles massgebenden Regeln und Tabellen neu ermittelt. Schliesslich wird dieses nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. Rentenaufbau). Sodann ist für die neu ermittelten Renten der Plafond nach Art. 35 AHVG zu prüfen. War der erstrentenberechtigte Ehegatte vor dem Anspruch auf seine Altersrente in rentenbegründendem Ausmass invalid, so ist auch noch die Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen. Es wird die Rente ausgerichtet, welche für das Ehepaar im Gesamtbetrag (inklusive Rente des anderen Ehegatten und allfällige Kinderrenten) günstiger ist. Sind die Renten eines Ehepaares auf 150% des Höchstbetrages zu plafonieren, so ist hingegen vom individuell günstigeren Betrag eines jeden Ehegatten auszugehen. Für ungetrennte Ehepaare sind die beiden plafonierten Totale der beiden Altersrenten miteinander zu vergleichen. Die einmal gewählte Berechnungsgrundlage bleibt auch bei späteren Mutationen unverändert bestehen (vgl. ZAK 1982 S. 253 und 1986 S. 226). 4.4 Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Sozialversicherungsrichter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Sozialversicherungsrichter soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus- C-2775/2006 legung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a, 118 V 131 Erw. 3a, 117 Ib 231 Erw. 4b, jeweils mit Hinweisen). 4.5 Somit sind vorliegend sowohl die Grundlagen der Invalidenrente (vgl. unten Ziff. 5) als auch jene der Altersrente (vgl. unten Ziff. 6-9) zu ermitteln und alsdann zu entscheiden, ob die Weiterausrichtung der Invalidenrente als Altersrente (vgl. unten Ziff. 8) oder die Ausrichtung einer anhand der bei Eintritt des Rentenalters massgebenden Berechnungsgrundlagen ermittelten Altersrente (vgl. unten Ziff. 6) für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist. Da die im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1998 zugesprochene Altersrente auf der Grundlage der ab dem 1. Oktober 1996 zugesprochenen ganzen ordentlichen Invalidenrente berechnet worden war, weil dies für den Beschwerdeführer günstiger gewesen sein soll, ist vorliegend ausserdem die Berechnungsgrundlage der ab dem 1. Oktober 1996 zugesprochenen Invalidenrente zu überprüfen (vgl. unten Ziff. 5). Die Resultate (Ziff. 6 und 8) sind dann zu vergleichen und die für den Beschwerdeführer günstigste Berechnungsgrundlage ist schliesslich anzuwenden. Dieser Vergleich muss ein zweites Mal bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (Eintritt des Rentenalters der Ehefrau; vgl. unten Ziff. 7 und 9) durchgeführt werden. 5. Überprüfung der IV-Rente des Beschwerdeführers: 5.1 Vorab sind die Berechnungselemente der ganzen Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 1996 zugesprochen worden ist, zu überprüfen. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziffer 2), sind für die Ermittlung dieser Berechnungsgrundlagen die bis am 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG und IVG (nachfolgend: aAHVG, aIVG) anzuwenden. Gemäss Art. 36 Abs. 2 aIVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die einschlägigen Bestimmungen des aAHVG (Art. 29 ff. aAHVG) sinngemäss anwendbar. 5.2 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 aAHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 aAHVG), für dessen Berechnung C-2775/2006 das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 aAHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 aAHVG). 5.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter aAHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d aAHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (nachfolgend: Tabellen BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). 5.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 aAHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden grundsätzlich nur die Beiträge, die die versicherte Person seit dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet. Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29bis aAHVG unvollständig, so werden gemäss Art. 52ter aAHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (sogenannte Jugendjahre). Rz. 5034 ff. RWL präzisiert, dass Erwerbseinkommen, für die eine Person vor dem 31. Dezember des Jahres der Vollendung ihres 20. Altersjahres Beiträge entrichtet hat, nur angerechnet werden, sofern und soweit die entsprechenden Beitragszeiten zur Auffüllung von später entstandenen Beitragslücken herangezogen werden. C-2775/2006 5.5 Im Jahr der Entstehung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente (1996) hat die Beitragsdauer seines Jahrgangs (1933) 42 Jahre betragen (Rententabellen 1996, Band 1, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten sind für den Beschwerdeführer in den Jahren 1949 bis 1995 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung abgerechnet worden. Da der Beschwerdeführer bis zum Erhalt der Invalidenrente immer in der Schweiz gewohnt und dabei mehr als die Mindestbeiträge bezahlt hat, können ihm die 42 Jahre nach Erreichen des 20. Altersjahres und bis zum 31. Dezember vor Beginn seines Anspruchs auf Invalidenrente (31. Dezember 1995) als Beitragsdauer angerechnet werden. Die 42 vollen Beitragsjahre geben dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vollrente nach Skala 44 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. a aAHVG. 5.6 Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich für die Jahre 1954 bis 1991 auf insgesamt Fr. 875'657.-- und ist nach Art. 30 Abs. 4 aAHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen. Nach Art. 51bis Abs. 2 aAHVG wird zur Ermittlung dieses Faktors grundsätzlich auf den ersten Eintrag (nach Erreichen des 20. Altersjahres) im individuellen Konto der Versicherten abgestellt. Entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Jahr 1954 beträgt der Aufwertungsfaktor hier 1,85 (Rententabellen 1996, Band 1, S. 27). Das aufgewertete gesamte, für die Berechnung der einfachen Invalidenrente des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Einkommen von Fr. 1'619'965.-- (Fr. 875'657.-- x 1,85) entspricht bei einer Beitragsdauer von 42 Jahren einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'570.-- (Fr. 1'619'965.-- : 42). Nach der Rentenskala 44 beträgt die monatliche ganze Invalidenrente bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'576.-- Fr. 1'536.-- und die Zusatzrente für die Ehefrau monatlich Fr. 461.-- (vgl. die auch für das Jahr 1996 gültige Rentenskala 1995, Band 2, S. 44). Dieses massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde auf den 1. Januar 1997 um 2,58% (Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996 [SR 831.105]) auf Fr. 40'596.--, die monatliche Invalidenrente auf Fr. 1'576.-- und die Zusatzrente für die Ehefrau auf Fr. 473.-- erhöht (vgl. Rententabellen 1997 S. 22). Die Vorinstanz war C-2775/2006 zum gleichen Schluss gekommen und hatte somit die Berechnung korrekt vorgenommen. 5.7 Zu prüfen ist, ob im Jahr 1998 für den Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Invalidenrente als Altersrente oder die Ausrichtung einer anhand der bei Eintritt des Rentenalters massgebenden Berechnungsgrundlage ermittelten Altersrente günstiger war. 6. Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der AHV-Basis (inklusive Durchführung der ersten Einkommensteilung): 6.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Jahr 1998 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1933) 44 Jahre betragen (Rententabellen 1998, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1949 bis 1997 Beiträge an die AHV/IV entrichtet. Eine Beitragsdauer von 44 Jahren wurde vollendet. Die 44 vollen Beitragsjahre geben dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Vollrente gemäss Rentenskala 44. 6.2 Vorliegend ist für die Berechnung der ab dem 1. Mai 1998 zugesprochenen Altersrente noch keine Teilung der Einkommen des Beschwerdeführers mit seiner derzeitigen Ehefrau, der am (...) 1942 geborenen B._______, vorzunehmen, da diese am 1. Mai 1998 noch nicht das Rentenalter erreicht hatte. Hingegen ist gemäss lit. c Abs. 4 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision die Einkommensteilung mit seiner ersten, im Dezember 1978 verstorbenen und von ihm seit November 1974 geschiedenen Ex-Ehefrau C._______ durchzuführen. Diese hatte in den für die Einkommensteilung massgebenden Jahren (1958 bis 1973) total Fr. 5'100.-- verdient. Der Beschwerdeführer hatte in den betreffenden Jahren ein Gesamtverdienst von Fr. 281'625.--. Nach Durchführung der Einkommensteilung verbleibt dem Beschwerdeführer somit für die Zeit der ersten Ehe ein Gesamteinkommen von Fr. 143'363.-- ([Fr. 5'100 + Fr. 281'625.--] : 2). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nach der Teilung und nach der Berücksichtigung des durch Lückenfüllung des Jahres 1996 mit Einkommen des Jahres 1953 ergänzten Kontos noch ein Einkommen von Fr. 753'195.-- angerechnet werden. Dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,799 (Rententabellen 1998, C-2775/2006 S. 19, erster Eintrag im individuellen Konto nach Erreichen des 20. Altersjahres im Jahr 1954), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'354'998.-- beläuft. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kinder, so dass vorliegend keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. 6.4 Das gesamte Einkommen von Fr. 1'354'998.-- wird gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Beitragsdauer von 44 Jahren geteilt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers beträgt somit Fr. 30'795.-- (Fr. 1'354'998.-- : 44). Dieser Betrag ist gemäss Rz. 5101 RWL auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 1997, welche auch für das Jahr 1998 gelten, beträgt dieser Wert in der Skala 44 Fr. 31'044.--. Die monatliche Altersrente beträgt demnach Fr. 1'409.-- und die Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 423.-- (vgl. Rententabellen 1997, S. 23). 7. Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der AHV-Basis (inklusive Durchführung der zweiten Einkommensteilung): Am (...) 2006 ist die 1942 geborene B._______ 64 Jahre alt geworden und hat somit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG das Rentenalter erreicht. Die Vorinstanz hat daraufhin die dem Ehemann bislang zugesprochene Altersrente mit Zusatzrente für die Ehefrau aufgehoben und beiden Ehegatten je eine eigene ordentliche Altersrente zugesprochen. Nachfolgend werden diese Berechnungen überprüft. 7.1 Nach der hier zur Anwendung gelangenden Jahrgangstabelle 2005, welche auch für 2006 Anwendung findet, beträgt die Beitragsdauer des Jahrgangs der Ehefrau (1942) beim Entstehen des Rentenanspruchs im Jahre 2006 43 Jahre (Rententabellen 2005, S. 7). Gemäss den für die Ehefrau geführten individuellen Konten sind für sie Beitragsleistungen in den Jahren 1962 bis 2005 abgerechnet worden, so dass bei der Ehefrau von einer Beitragsdauer von 43 Jahren auszugehen ist. Die 43 vollen Beitragsjahre der Ehefrau geben ihr einen Anspruch auf eine Vollrente nach Rentenskala 44 (vgl. Rententabellen 2005, Skalenwähler S. 10). C-2775/2006 Beim Jahrgang des Ehemannes betrug die Beitragszeit im Jahre 1998 44 Jahre. Der Beschwerdeführer weist - wie oben bereits ausgeführt – diese maximale Beitragsdauer auf. 7.2 Für die Ehefrau sind gemäss den Eintragungen in ihren individuellen Konten in der Zeit von 1962 bis 1976 nicht zu teilende Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 202'227.-- (ohne Einbezug des Jugendjahres 1962) und von 1977 an zu teilende Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 71'724.-- sowie nach Eintritt des ersten Rentenfalles Einkommen in der Höhe von Fr. 52'275.-- abgerechnet worden. Für den Beschwerdeführer wurden bis zum Jahr der zweiten Eheschliessung nicht zu teilende Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 228'776.-- (ohne Jugendjahre und inklusive Splittingbeträge aus erster Ehe) und während der zweiten Ehe von 1977 bis 1997 zu teilende Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 524'432.-- abgerechnet. Somit sind jedem Ehegatten durch die Einkommensteilung während der Ehejahre Beiträge auf Erwerbseinkommen von Fr. 298'078.-- ([Fr. 524'432.-- + Fr. 71'724.--] : 2) anzurechnen. Der Beschwerdeführer weist somit ein Gesamteinkommen von Fr. 526'854.-- (Fr. 228'776.-- + Fr. 298'078.--) auf. 7.3 Das Einkommen des Beschwerdeführers ist nach Art. 30 Abs. 1 AHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen. Entsprechend dem ersten massgebenden Eintrag in seinem individuellen Konto im Jahre 1954 beträgt der Aufwertungsfaktor für den Beschwerdeführer 1,799 (Rententabellen 1998, S. 19). Dies führt zu einem aufgewerteten Einkommen von Fr. 947'810.-- (Fr. 526'854.-- x 1,799) im Jahre 1998. 7.4 Der Beschwerdeführer hat keine Kinder, so dass - wie vorstehend bereits erwähnt - keine Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen sind. 7.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers hat im Jahre 1998 unter Berücksichtigung seiner Beitragsdauer von 44 Jahren Fr. 21'541.-- (Fr. 947'810.-- : 44) betragen. Gemäss den auch für das Jahr 1998 geltenden Rententabellen 1997 entspricht dieser Betrag in Skala 44 einem massgebenden durchschnittlichen Jahres- C-2775/2006 einkommen von Fr. 22'686.--. Dieses Einkommen ist bis ins Jahr 2006, als der zweite Versicherungsfall eintrat, der Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV anzupassen. Dies bedeutet, dass der Betrag am 1. Januar 1999 um 1,005% auf Fr. 22'914.--, am 1. Januar 2001 um 2,5% auf Fr. 23'487.--, am 1. Januar 2003 um 2,4% auf Fr. 24'051.-und am 1. Januar 2005 um 1,9% auf Fr. 24'508.-- zu erhöhen ist (vgl. Verordnungen 99, 01, 03 und 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1998, 18. September 2000, 20. September 2002 und 24. September 2004 [SR 831.109 bzw. SR 831.108]), was zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2006 von Fr. 24'510.-- und zu einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'327.-- führt (vgl. die auch für das Jahr 2006 gültigen Rententabellen 2005, S. 18). 8. Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der Basis der Invalidenrente (ohne Durchführung der Einkommensteilung): Bevor der zweite Versicherungsfall bei den Ehegatten eingetreten ist, ist die Rente des zuerst rentenberechtigten Ehegatten noch ohne Durchführung einer Einkommensteilung zu berechnen. In diesem Fall genügt es, die Berechnungselemente der Invalidenrente (zuletzt im Jahre 1996 errechnet: Skala 44, massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 40'596.--) bis ins Jahr 1998 an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV anzupassen und die Einkommen der Jahre 1996 (Fr. 1'475.-- aus dem Jugendjahr 1953 als Lückenfüllung) und 1997 (Fr. 7'900.--) aufzuwerten (Rententabellen 1998, S. 19). Das aufgewertete gesamte, für die Berechnung der einfachen Invalidenrente des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Einkommen von Fr. 1'592'172.-- (Fr. 885'032.-- x 1,799) entspricht bei einer Beitragsdauer von 44 Jahren einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'185.-- (Fr. 1'592'172.-- : 44), einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 1998 von Fr. 37'014.--, was bei einer Rentenskala 44 einer Altersrente von Fr. 1'528.-- und einer Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 458.-- pro Monat entspricht (Rententabellen 1997, S. 22). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für den Beschwerdeführer auf jeden Fall günstiger ist, wenn seine Altersrente von 1998 auf der Basis der IV-Rente berechnet wird. Zu diesem Schluss war auch die Vorinstanz gelangt. C-2775/2006 9. Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers auf der Basis der IV-Rente (inklusive Durchführung der zweiten Einkommensteilung): 9.1 Durch den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (Erreichen des Rentenalters der Ehefrau) muss - im Gegensatz zur Berechnung der Altersrente von 1998 - eine Einkommensteilung der während der Ehe, namentlich von 1977 (Jahr nach Eheschliessung) bis 1995 (Jahr vor Auszahlung der ganzen Invalidenrente), akkumulierten Erwerbseinkommen durchgeführt werden (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). 9.2 Gemäss den Eintragungen in den individuellen Beitragskonten wurden dem Beschwerdeführer Beiträge auf Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 508'632.-- gutgeschrieben, welche mit den entsprechenden Einkommen der Ehefrau von Fr. 67'863.-- zu teilen sind. Jedem Ehegatten sind somit Fr. 288'248.-- (Fr. 576'495.-- : 2) anzurechnen. Die übrigen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 228'776.-sind hinzuzurechnen, so dass das gesamte zu berücksichtigende Einkommen Fr. 517'024.-- beträgt. Dieser Betrag wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG aufgewertet. Entsprechend dem ersten massgebenden Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Jahr 1954 beträgt der Aufwertungsfaktor 1,85 (Rententabellen 1996, Band 1, S. 27). Dies führt zu einem aufgewerteten Einkommen von Fr. 956'494.--, welches geteilt durch die Beitragsdauer von 42 Jahren ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'774.-- im Jahr 1996 ergibt. 9.3 Dieses Einkommen ist bis ins Jahr 2006 an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV anzupassen. Am 1. Januar 1997 wurde es um 2,58% auf Fr. 23'262.--, am 1. Januar 1999 um 1% auf Fr. 23'596.--, am 1. Januar 2001 um 2,5% auf 24'186.--, am 1. Januar 2003 um 2,4% auf 24'766.-- und am 1. Januar 2005 um 1,9% auf Fr. 25'237.-- erhöht (vgl. Verordnungen 97, 99, 01, 03 und 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996, 16. September 1998, 18. September 2000, 20. September 2002 und 24. September 2004 [SR 831.105, SR 831.108 bzw. SR 831.109]). Dies bedeutet, dass das massgebende durchschnittliche Einkommen am 1. Januar 2006 Fr. 25'800.-- betragen hat, was nach Skala 44 einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'355.-- entspricht (vgl. die auch für das Jahr 2006 gültigen Rententabellen 2005, S. 18). C-2775/2006 10. 10.1 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles im Jahr 2006 für den Beschwerdeführer die Berechnung der Altersrente auf der Basis der Invalidenrente - wie sie die Vorinstanz berechnet hat - günstiger ist als auf der reinen AHV-Basis. Aus diesem Grund ist bei ihm im Jahre 2006 auf Skala 44 und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 25'800.-- abzustellen, was einer Monatsrente von Fr. 1'355.-- entspricht. 10.2 Vorliegend beträgt die Höchstrente nach Skala 44 im Jahre 2006 Fr. 2'150.--, 150% dieses Betrages ergibt Fr. 3'225.-- (vgl. die auch für das Jahr 2006 gültigen Rententabellen 2005, S. 18). Die beiden Renten des Ehepaares erreichen zusammen diesen Höchstbetrag nicht, so dass keine Kürzung vorzunehmen ist. 10.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Rentenberechnungen der Vorinstanz korrekt und die Rentenvergleiche korrekt durchgeführt worden sind und die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 28. April 2006 somit abzuweisen ist. 11. 11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2775/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 20

C-2775/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2008 C-2775/2006 — Swissrulings