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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 C-277/2012

18 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,053 mots·~10 min·2

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Rückvergütung AHV/IV-Beiträge, Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 28. November 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-277/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückvergütung AHV/IV-Beiträge, Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 28. November 2011.

C-277/2012 Sachverhalt: A. Der am 11. Oktober 1939 geborene, verheiratete X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), iranischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 1969 bis 1978 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (SAK act. 11/2). Im Jahre 1978 reiste er definitiv aus der Schweiz aus (SAK act. 11/4). Am 24. Januar 2011 reichte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz oder SAK) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge ein (SAK act. 11). B. Mit Verfügung vom 14. April 2011 (SAK act.12) wies die SAK das Gesuch um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge ab. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verjähre der Anspruch auf Rückvergütung nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen [RV- AHVH, SR 831.131.12]). Der Anspruch sei vorliegend somit verjährt. C. Mit am 12. Mai 2011 erhobener Einsprache hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge fest und führte im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Anspruch auf eine Rückvergütung der AHV-Beiträge einer Verjährungsfrist unterstehe (SAK act. 15/3). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2011 wies die SAK die Einsprache ab, mit der Begründung, der Versicherungsfall sei mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 11. Oktober 2004 eingetreten und der Anspruch auf Rückvergütung hätte somit bis 11. Oktober 2009 gestellt werden müssen. Da das Gesuch um Rückvergütung erst am 24. Januar 2011 gestellt worden sei, sei der Anspruch verjährt (SAK act. 18). D. Am 1. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge (BVGer act. 1/2). E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsge-

C-277/2012 richt den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 11b VwVG; BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nach (BVGer act. 4). F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen zur Verbesserung der Beschwerde (Originalunterschrift, Rechtsbegehren, Begründung und Beweismittel) eingeräumt (BVGer act. 5). G. Mit Beschwerdeverbesserung vom 29. Februar 2012 (BVGer act. 9) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides der SAK vom 28. November 2011, mit der sinngemässen Begründung, er habe nicht gewusst, dass die Rückvergütung einer Verjährungsfrist unterliege und aufgrund seiner prekären finanziellen Situation sei er auf die AHV-Beiträge angewiesen. Er sei von der SAK nicht auf die Verjährungsfrist hingewiesen worden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2011 zu bestätigen (BVGer act. 11). Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei am 11. Oktober 2004 65 Jahre alt geworden und hätte demnach den Antrag um Rückvergütung bis am 11. Oktober 2009 stellen müssen. Indes habe der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 das Gesuch unterschrieben, womit der Anspruch verjährt sei. Der Beschwerdeführer bringe sinngemäss vor, die SAK hätte ihn über die Verjährungsfrist informieren müssen, jedoch bestehe von Gesetzes wegen keine solche Pflicht. Im Weiteren gäbe es keine Regelung wonach in Härtefällen eine Rückerstattung möglich sei, obwohl der Anspruch verjährt sei. I. In seiner Replik vom 16. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Rückerstattung der von ihm bezahlten AHV-Beiträge und deren Begründung fest und führte sinngemäss ergänzend aus, er kenne das Schweizerische Recht nicht. Bei Nichtgewährung der Rückvergütung würde er gegenüber Schweizern oder Vertragsstaatsangehörigen benachteiligt. Er korrespondiere seit über zwei Jahren mit der SAK, welche jeweils Unterlagen von ihm verlangt habe, welche er habe übersetzen

C-277/2012 lassen müssen. Dadurch habe die SAK bei ihm das Vertrauen geweckt, er werde die AHV-Beiträge zurückerhalten (BVGer act. 14). Er beantragte eventualiter bei Nichtgewährung des Rückforderungsanspruchs sei ihm eine Entschädigung auszurichten. J. In ihrer Duplik vom 16. Juni 2012 bestätigte die SAK sinngemäss die gestellten Anträge und deren Begründung und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe erstmals am 30. August 2010 per E-Mail mit der SAK Kontakt aufgenommen und mit E-Mail vom 30. September 2010 habe die SAK den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Anspruch verjährt sei (BVGer act. 16, SAK act. 3). K. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 17). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand ist die Einspracheverfügung vom 28. November 2011, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen aufgrund des Eintritts der Verjährung abgelehnt hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

C-277/2012 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Da die Schweiz mit Iran, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht. 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 28. November 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-

C-277/2012 und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 3. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet und mit seinem Heimatland besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er seit 1978 nicht mehr in der Schweiz (SAK act. 11/4) und ist aus der Versicherung ausgeschieden. Er erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen zur Rückforderung der Beiträge. 4. 4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückforderung der Beiträge verjährt ist. Art. 7 RV-AHV setzt fest, dass der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verjährt. 4.2 Der am 11. Oktober 1939 geborene Beschwerdeführer hat am 11. Oktober 2004 das Rentenalter von 65 Jahren erreicht (Eintritt des Versicherungsfalls). Demnach hätte er den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge spätestens bis 11. Oktober 2009 bei der SAK einreichen müssen (Art. 7

C-277/2012 RV-AHV). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch jedoch erst am 24. Januar 2011 gestellt, weshalb sein Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge verjährt ist. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SAK habe ihre Informationspflichten bezüglich der Verordnung über die Rückvergütung nicht wahrgenommen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich von Gesetzes wegen keine solchen Pflichten ergeben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist es Sache der Betroffenen, sich über einen allfälligen Anspruch auf Rückvergütung zu informieren. 4.4 Inwiefern eine Ungleichbehandlung vorliegen soll, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Der Vorwurf die SAK habe ihn im Glauben gelassen, sein Anspruch sei nicht verjährt, trifft nicht zu. Vielmehr hat die SAK - soweit aktenkundig – den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. September 2010, also noch vor der Einreichung des Gesuchs um Rückvergütung der geleisteten Beiträge, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses spätestens im Oktober 2009 hätte eingereicht werden müssen, weshalb der Anspruch inzwischen verjährt sei (SAK act. 3). Eine Entschädigung lässt sich daher nicht begründen. 5. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-277/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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