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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2018 C-2764/2017

17 juin 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,310 mots·~12 min·7

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente anstelle der zugesprochenen befristeten halben Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 28. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2764/2017

Urteil v o m 1 7 . Juni 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente anstelle der zugesprochenen befristeten halben Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 28. März 2017.

C-2764/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die am (…) 1960 geborene, in Frankreich wohnhafte und in der Schweiz als Grenzgängerin arbeitende schweizerische-französische Doppelbürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 11. November 2011 einen Hirnschlag erlitt (Vorakten 7), woraufhin sie sich mit Gesuch vom 21. Mai 2012 (Eingang bei der für die Abklärungen zuständigen IV-Stelle B._______) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung anmeldete (vgl. Vorakten 1), dass mit Kostengutsprache vom 8. November 2012 (Vorakten 31/1) der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass 10 Sitzungen Craniosacrale Therapie bezahlt würden, dass die IV-Stelle B._______ mit Schreiben vom 9. April 2013 (Vorakten 44) die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass wegen des Gesundheitszustandes keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien, dass die IV-Stelle B._______ im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung diverse medizinische Akten besorgte (Vorakten 8, 9, 16/2, 17/3-17/37, 25, 34, 35/2, 36/3, 39, 45/3-45/40, 56/2), von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zur erwerblichen Situation ausfüllen liess (Vorakten 20), Informationen zum Lohn (Vorakten 80) und zum Beschäftigungsgrad (Vorakten 62) einholte, Haushaltsabklärungen bei der Beschwerdeführerin vornahm (Vorakten 43, 50, 98-100), Gespräche mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Arbeitgeberin und der Case Managerin durchführte (Vorakten 28, 33, 37), ein bidisziplinäres psychiatrischneurologisches Gutachten in Auftrag gab (Vorakten 68, 69, 74) und gestützt auf diese Unterlagen sowie die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 11. Oktober 2013 (Vorakten 55/2), vom 28. März 2014 (Vorakten 65) und vom 10. April 2015 (Vorakten 77) am 3. Februar 2017 einen Vorbescheid erliess (Vorakten 103), mit welchem sie der Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit von 80 % und Haushaltstätigkeit von 20 %) die Zusprache einer abgestuften Rente in Aussicht stellte und zwar eine halbe Rente ab 1. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 53 %, eine Viertelsrente ab 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % und ab 1. April 2014 keine Rente mehr bei einem Invaliditätsgrad von 23 %, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) am 28. März 2017 zwei dem Vorbescheid vom 3. Februar 2017 entsprechende Verfügungen erliess (Vorakten 107/2),

C-2764/2017 dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen, mit der sinngemässen Begründung, ohne die Erkrankung würde sie vollzeitig arbeiten, womit nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode anzuwenden sei, zudem sei sie mit ihrem aktuellen Arbeitspensum von 40 % am Limit und daher zu 60 % arbeitsunfähig, dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 (BVGer act. 2) einverlangte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 26. Mai 2017 (BVGer act. 4) bei der Gerichtskasse einging, dass die Vorinstanz nach Einholen der Stellungnahme der IV-Stelle B._______ mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 (BVGer act. 6) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2017 (BVGer act. 10) eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin betreffend Vollzeitbeschäftigung „Full time equivalents in Technical support role in TM CS&I Submission and Documentation“ einreichen liess, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Oktober 2017 (BVGer act. 12), gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 10. Oktober 2017, nunmehr beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine abgestufte Rente im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle B._______ zuzusprechen, ab 1. November 2012 eine ganze Rente bei ein IV-Grad von 70 %, ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 60 % und ab 1. April 2014 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40 %, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 (BVGer act. 14) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen liess, sie habe mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz die Beschwerde nunmehr anerkenne; der Antrag der IVSTA sei zum Urteil zu erheben, unter Kostenfolge, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von

C-2764/2017 Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG indessen keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit, nachdem auch der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid lite pendente bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Vorinstanz keine Wiedererwägungsverfügung erliess, sondern anlässlich ihrer Duplik vom 12. Oktober 2017 (BVGer act. 12), gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ und den replikweise eingereichten Beleg der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in Änderung ihrer bisherigen Begehren den Antrag stellte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die 100 %-ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall anzuerkennen, was per 1. November 2012 bei einem Valideneinkommen von Fr. 132‘729.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘838.-, einen Invaliditätsgrad von 70 % und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente, per 8. Juli 2013 bzw. nach dreimonatiger Übergangsfrist per 1. Oktober 2013 bei einem Valideneinkommen von Fr. 138‘796.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘518.- einen Invaliditätsgrad von 60 % und damit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und per 1. Januar 2014 bzw. nach dreimonatiger Übergangsfrist per 1. April 2014 bei einem Valideneinkommen von Fr. 139‘020.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 83‘412.- einen Invaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe,

C-2764/2017 dass die Vorinstanz damit dem Antrag der Beschwerdeführerin wonach von einer Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfall auszugehen sei, entsprochen hat, sich aus den Berechnungen der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle B._______ jedoch implizit ergibt, dass diese, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, gestützt auf das bidisziplinäre neurologische und psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2014 weiterhin von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, womit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nur teilweise gefolgt ist, die Beschwerdeführerin ihrerseits sich jedoch mit Schreiben vom 13. November 2017 (BVGer act. 14) dem Antrag der Vorinstanz angeschlossen hat und damit von ihrem Begehren, es sei von einer 40 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, abgewichen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a); zudem muss die begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen), dass das bidisziplinäre Gutachten auf dem Gebiet der Psychiatrie und der Neurologie vom 30. Dezember 2014 (Vorakten 74) von entsprechenden Fachärzten unter Berücksichtigung der Vorakten und der Leiden der Beschwerdeführerin, sowie nach eingehenden eigenen Untersuchungen erstellt wurde und die gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind, so dass es die obgenannten rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt, womit ihm voller Beweiswert zukommt, dass keine ärztlichen Unterlagen bestehen, die Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen, insbesondere nicht einzusehen ist, warum der regionale ärztliche Dienst entgegen dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten davon ausging (Vorakten 77/4), die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2014 nur zu 25 % und nicht zu 40 % arbeitsunfähig und daher entsprechend dem Gutachten und entgegen dem regionalen ärztlichen Dienst von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2014 von 60 % auszugehen ist, dass sich aus den medizinischen Akten zusammenfassend ergibt, dass die Arbeitsfähigkeit von November 2011 bis 8. Juli 2012 0 % (Vorakten 34/2,

C-2764/2017 56/3), von 9. Juli 2012 bis 11. November 2012 20 % (Vorakten 34/2, 45/42, 56/3), von 12. November 2012 bis 7. Juli 2013 30 % (Vorakten 34/2, 42/2, 45/4, 56/3), von April 2013 bis Dezember 2013 40 % (Vorakten 56/3) und ab Januar 2014 60 % (Vorakten 74/19) betrug, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Aufgabenprofil der Beschwerdeführerin an deren Leiden angepasst hat, so dass sie nicht mehr unter Zeitdruck arbeiten muss (Vorakten 74/26) und auch von zu Hause aus arbeiten kann (Vorakten 37/2), womit es sich um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelt, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Pensum von 40 % im April 2013 zunächst von Montag bis Mittwoch erfüllt zu haben und später auf Verlangen der IV-Stelle am Montag, Mittwoch und Freitag arbeiten gegangen sei (Vorakten 74/4) und damit feststeht, dass die Beschwerdeführerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten kann und es ihr folglich möglich ist, ein Pensum von 60 % auf eine Arbeitswoche verteilt umzusetzen, insbesondere da Physiotherapiesitzungen, wie dies im Gutachten sinngemäss festgehalten wurde (Vorakten 74/18), auf die Arbeitszeit abgestimmt werden können, dass aus der Bestätigung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 hervorgeht (vgl. BVGer act. 10 Beilage), dass die „Full time equivalents (FTE) in Technical support role in TM CS&I Submissions and Documentation“, das heisst die Vollbeschäftigtenäquivalente in der Abteilung mit dem gleichen Aufgabengebiet als die Beschwerdeführerin den Hirnschlag erlitt, seit dem Jahr 2011 von (…) auf heute (…) erhöht worden sind und damit die Stellenprozent seit der Erkrankung der Beschwerdeführerin um rund 2.5 aufgestockt wurden, weil firmenintern offenbar ein entsprechender Bedarf gegeben war; damit erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Ausbildung ihrer Tochter, welche gemäss Akten auf die Hilfestellung der Beschwerdeführerin angewiesen war (Vorakten 62/2, 89/2, 98, 99/4), im Jahr 2012 die Stellenprozent entsprechend der Anfrage ihrer Arbeitgeberin auf 100 % erhöht hätte, womit nicht von der gemischten Methoden auszugehen ist, sondern für die Berechnung des Invaliditätsgrades einzig ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist, dass das Valideneinkommen gemäss den Akten bei einem 80 % Pensum im Jahr 2012 inklusive Bonus rund Fr. 106‘235.- (Fr. 94‘012.80 + [94‘012.80 x 0.13]; Vorakten 20/3), im Jahr 2013 inklusive Bonus rund Fr. 111‘037.-

C-2764/2017 (Fr. 94‘867.20 + Fr. 16‘170; Vorakten 80/2) und im Jahr 2014 inklusive Bonus rund Fr. 111‘216.- (Fr. 96‘105.60 + Fr. 15‘110; Vorakten 80/2) betragen hätte, was auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet im Jahr 2012 rund Fr. 132‘794.-, im Jahr 2013 rund Fr. 138‘796.- und im Jahr 2014 Fr. 139‘020.- ergibt, dass das Invalideneinkommen im Jahr 2012 rund Fr. 39‘838 (30% von Fr. 132‘794), im Jahr 2013 rund Fr. 55‘518.- (40 % von Fr. 138‘796) und im Jahr 2013 Fr. 83‘412.- (60 % von Fr. 139‘020) betrug, dass ein Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, ab Oktober 2013 (inklusive 3 Monate Übergangszeit gemäss Art. 88a IVV) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 (inklusive 3 Monate Übergangszeit gemäss Art. 88a IVV) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat, wie dies auch von der IV-Stelle B._______ zu Händen der IVSTA berechnet (vgl. BVGer act. 12 Beilage) und von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2017 (BVGer 14) akzeptiert wurde, dass dem nunmehr übereinstimmenden Antrag der Parteien zu folgen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die beiden Verfügungen je datierend vom 28. März 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die IV-Renten im Sinne der Erwägungen neu berechne und neu verfüge, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), womit diese keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 2‘500.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom

C-2764/2017 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügungen je datierend vom 28. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die IV-Renten im Sinne der Erwägungen neu berechne und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-2764/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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