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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2014 C-2734/2013

1 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,291 mots·~11 min·3

Résumé

Rente | AHV (Rente)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2734/2013

Urteil v o m 1 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien

A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (Rente).

C-2734/2013 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ stellte am 26. September 2012 via Deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1). B. Mit Verfügung vom 26. November 2012 wies die SAK das Rentengesuch von A._______ mit der Begründung ab, es könnten ihm nur für zwei Monate im Jahr 1971 Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (SAK-act. 4). C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 18. Dezember 2012 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er mache seinen Anspruch auf eine Altersrente weiterhin geltend, falls aufgrund einer zukünftigen Gesetzesänderung auch ein- oder zweimonatige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet würden und damit ein Rentenanspruch bestehen würde. Gleichzeitig mache er auch seinen Anspruch auf die einbezahlten AHV/IV-Beiträge geltend, falls aufgrund einer Gesetzesänderung die Beiträge mit Zins und Zinseszins zurückbezahlt werden könnten (SAK-act. 5). D. Mit Entscheid vom 15. April 2013 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 26. November 2012. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A._______ im Einspracheverfahren keine neuen Beweismittel vorbringe, sondern sinngemäss die in der Verfügung festgesetzte Beitragsdauer anerkenne (SAKact. 7). E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nebst der bereits in seiner Einsprache vom

C-2734/2013 18. Dezember 2012 vorgebrachten Begründung führte er insbesondere aus, sein "Rentenkonto" sei bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung nicht zu löschen. Falls ihm die einbezahlten Beiträge samt Zins und Zinseszins zurückerstattet würden, verzichte er auf die Alters- und Hinterlassenenrente. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. April 2013. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss individuellem Kontoauszug habe der Beschwerdeführer während insgesamt zwei Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV geleistet. Die Richtigkeit des individuellen Kontoauszuges werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da kein volles Beitragsjahr vorliege, bestehe kein Rentenanspruch. Ferner setzte eine Rückerstattung von Beiträgen kumulativ voraus, dass mindestens ein volles Beitragsjahr ausgewiesen werde und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem betreffenden Heimatstaat bestehe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge bestehe. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.

C-2734/2013 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. April 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3), vorliegend somit die bei Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Altersjahres am (…) 2012 [vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und SAK-act. 1]) bzw. die spätestens bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2013 gel-

C-2734/2013 tenden Rechtssätze. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Der Beschwerdeführerin ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Rentenanspruchs nach schweizerischem Recht. Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

C-2734/2013 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Renten- und Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des

C-2734/2013 Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.3 Vorliegend ist unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer lediglich für zwei Monate Einkommen angerechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 1, 5, 8 und 9; vgl. Urteil des Eid-

C-2734/2013 genössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4). Ferner besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung (vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich hat er weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Renten- und Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat und die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2734/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2734/2013 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2014 C-2734/2013 — Swissrulings