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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 C-2719/2009

24 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,879 mots·~14 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-2719/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2719/2009 Sachverhalt: A. Am 30. Dezember 2008 beantragte die [...] geborene N._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in X._______ (Fürstentum Liechtenstein). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Ausländer- und Passamt Vaduz beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 23. März 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Gesuchstellerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch dürften sich solche Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen. Gemäss ständiger Praxis könne überdies kein Visum erteilt werden, wenn sich Gastgeber und gesuchstellende Personen noch nie persönlich getroffen hätten und somit keine über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsene nähere Bekanntschaft bestünde. Da die Gesuchstellerin anlässlich der Gesuchseinreichung Heiratsabsichten geltend gemacht habe, müsse angenommen werden, dass sie ohnehin eine längeren Aufenthalt plane. Des Weiteren lägen keine Gründe vor, die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinn- C-2719/2009 gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchservisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garantiere er in finanzieller Hinsicht für deren Aufenthalt in der Schweiz sowie auch für deren fristgerechte Rückkehr in ihr Heimatland. Die Gesuchstellerin habe denn auch nicht die Absicht hier zu verbleiben; sie würde im Falle einer nicht fristgerechten Wiederausreise schliesslich das Risiko eingehen, dass ihr ein Visum auf Lebzeiten verweigert werden würde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 30. Dezember 2008, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Santo Domingo sowie der in ihrem Auftrag vom Ausländer- und Passamt Vaduz im Inland durchgeführten Abklärungen, ergangen. Die Auslandvertretung habe festgestellt, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe; es lägen keine Nachweise über ein Einkommen vor. Die ledige Gesuchstellerin sei zudem Mutter von drei Kindern, doch hielten sie offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für drei Monate in die Schweiz zu begeben. Obwohl sie ihren Gastgeber nie persönlich kennengelernt habe, sondern auf Vermittlung ihrer in Italien lebenden Schwester lediglich mit ihm telefoniert habe, hätte sie nicht gezögert, dessen Einladung zu einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt anzunehmen. Ein solches Vorgehen sowie die Angabe gegenüber der Auslandsvertretung, es handle sich beim Gastgeber um ihren Verlobten, liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin bereit sei, längerfristig auch auszuwandern. Die Ausführungen des Gastgebers in seiner Beschwerdeschrift, es bestünden seinerseits keinerlei Heiratsabsichten, da er verheiratet sei, sowie seine Zusicherung für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu garantieren, vermöchten nicht ausreichend Gewähr zu bieten. Die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin noch nie persönlich getroffen habe und sie ihm somit praktisch unbekannt sei, würden diese Beurteilung stützen. Die Integrität des Gastgebers sowie seine gute finanzielle und berufliche Position werde dabei jedoch keinesfalls in Frage gestellt. C-2719/2009 E. Das gewährte Recht zur Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 wahr und macht insgesamt geltend, die Ausführungen der Vorinstanz entsprächen nicht dem effektiven Sachverhalt. Die drei Kinder der Gesuchstellerin würden während ihrer Ferienabwesenheit durch deren Tante und Grossmutter betreut werden. Eine schwierige wirtschaftliche Situation und eine Absicht aus dem Heimatland auszuwandern, stellt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall deutlich in Abrede und behauptet, die Wiederausreise der Eingeladenen sei absolut gewährleistet. Die durch die Auslandvertretung schriftlich festgehaltene Aussage, die Gesuchstellerin habe Heiratsabsichten, basiere auf einem totalen Missverständnis und sei auf die falsche Niederschrift des Botschaftsangestellten zurückzuführen, denn er – der Beschwerdeführer – selbst sei verheiratet und Vater von zwei Töchtern und es handle sich vorliegend einzig um eine freundliche Einladung seinerseits. Die kurze Anhörung der Gesuchstellerin durch die verantwortliche Person der Schweizer Botschaft sei sehr befangen durchgeführt worden. Ausserdem treffe es nicht zu, wie von der Vorinstanz behauptet werde, die Gesuchstellerin stehe in keinem Arbeitsverhältnis. Diese sei nämlich bei der "C._______" in Boca Chica angestellt und werde nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz das Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen, was durch die nachgereichte Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers belegt werde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur- C-2719/2009 teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963 (SR 0.142.115.143). 3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. C-2719/2009 Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren wurde die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert (neu: Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten Schengen-Recht fortgeführt werden. 4.2 Der Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Schengenraum wird nicht vor Frühjahr/Sommer 2010 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa aus, anerkennt aber unilateral Schengenvisa. 5. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra- C-2719/2009 tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 7. 7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatsprä- C-2719/2009 sidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von über 16% nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft während der letzten beiden Jahre, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem beträchtlichen Anteil – im Jahr 2007 waren es 7,4% – zum Bruttoinlandprodukt beitragen (vgl. zum Ganzen die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, <http://www.auswaer tigesamt.de >, Stand: Februar 2009, besucht im August 2009). 7.3 Letzteres zeigt, dass viele Menschen versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelten vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.4 Angesichts der geschilderten Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik generell zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 37-jährige, ledige Frau mit drei Kindern im Alter von 13, 16 und 18 Jahren, die bisher noch nie ins Ausland gereist ist. Gemäss den Akten hat zwischen Gastgeber und Gesuchstellerin kein persönlicher Kontakt stattgefunden. Die Schwester der Gesuchstellerin, die in Italien lebt und mit ei- http://www.auswaer/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-2719/2009 nem italienischen Staatsangehörigen verheiratet ist, vermittelte ihr den Kontakt zum Gastgeber. Ungeachtet der in den Akten dokumentierten teils widersprüchlichen Aussagen des Gastgebers bzw. der Gesuchstellerin über ihre "Beziehung", besteht zwischen den beiden Personen keine über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsene Bekanntschaft, so dass die Vorinstanz nicht unbegründet das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als hoch eingestuft hat. Vielmehr deuten die Umstände auf einen Gefälligkeitsbesuch hin, der auch konkrete Chancen für eine Emigration böte. Die Gesuchstellerin erwähnt nirgends allfällige Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern; der Beschwerdeführer bringt erst in seiner Replik zur Vernehmlassung vor, eine Schwester und die Mutter der Gesuchstellerin würden während deren Ferienabwesenheit die Kinder betreuen. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (den anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 8.2 Die Gesuchstellerin stand zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung in keinem festen Arbeitsverhältnis (Hausfrau). Im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 3. August macht der Beschwerdeführer mittels eingereichter Arbeitsbestätigung geltend, die Gesuchstellerin sei bei der "C._______" in Boca Chica angestellt und werde nach ihrem Ferienaufenthalt dieselbe Arbeitsstelle wieder antreten können. Diese nur rudimentär abgefasste Arbeitsbestätigung – bestehend aus einem Satz und ohne Unterschrift – gibt weder über Anstellungsdauer noch die Art der Tätigkeit der Gesuchstellerin näher Auskunft. Im Weiteren liegen auch keine Belege wie z.B. Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Bankkontoauszüge u.ä. vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, in denen die Gesuchstellerin lebt. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in Erwägung zu ziehen. C-2719/2009 9. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend seine persönliche und berufliche Situation nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 10. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-2719/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]) - das Ausländer und Passamt (APA) Vaduz in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: Seite 11

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