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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2023 C-271/2023

17 juillet 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,007 mots·~5 min·1

Résumé

Zulassung von Spitälern (Kanton) | Krankenversicherung, Spitalliste 2021; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft 2022-1879 vom 13. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-271/2023

Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien St. Claraspital AG, Kleinriehenstrasse 30, 4058 Basel, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt,und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, gysin rechtsanwälte, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4052 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2021, Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft 2022-1879 vom 13. Dezember 2022.

C-271/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 Änderungen betreffend die Spitalliste 2021 im Bereich Akutsomatik vorgenommen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass der St. Claraspital AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) für die neu eingeführte Leistungsgruppe «RAD2» kein Leistungsauftrag erteilt worden ist, dass die St. Claraspital AG mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 13. Dezember 2022 sowie die Erteilung eines uneingeschränkten Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2», eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die befristete Erteilung des Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2» beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Erteilung des Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2» rückwirkend auf den 1. Januar 2023 und für die Dauer des Verfahrens beantragt hat (BVGer-act. 1, Verfahrensantrag 2), dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Januar 2023 mitgeteilt hat, dass die Vorinstanz eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides evaluiere, weshalb die Sistierung des Verfahrens beantragt werde (BVGer-act. 3), dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGer act. 2 und 6), dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 das Verfahren gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens sistiert und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 der Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe «RAD2» einstweilen erteilt worden ist (BVGer-act. 12), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss 2023-720 vom 30. Mai 2023 eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen

C-271/2023 Regierungsratsbeschlusses 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 vorgenommen und der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2023 den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «RAD2» erteilt hat (BVGeract. 13 Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Mai 2023 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 13), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht worden ist, ob die Vorinstanz vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen hat (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erklärt hat, den in der Beschwerde gestellten Begehren sei vollumfänglich entsprochen worden, weshalb sie mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, einverstanden sei (BVGer-act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

C-271/2023 dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 3'000.– festzusetzen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).

C-271/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Versand:

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