Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2656/2013
Urteil v o m 1 7 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Zustelladresse: Z._______, vertreten durch seine Mutter Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente; Einspracheentscheid SAK vom 9. April 2013.
C-2656/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) der seit Juli 1997 verwitweten Y._______ (nachfolgend: Versicherte), geboren am (Datum) 1959, mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 die Auszahlung einer ordentlichen Witwenrente sowie dreier Waisenrenten für die Tochter A._______ (geboren 1984) die Söhne X._______ (geboren 1990) und B._______ (geboren 1986) seit 1. August 1997 zusprach (Vorakten 17), dass die Versicherte betreffend ihren Sohn X._______ eine Studienbescheinigung vom 16. März 2012 (Vorakten 131) einreichte, gemäss welcher dieser als regulärer Student beim College C._______, Programm Finanzen, Banken und Buchhaltung, eingeschrieben sei, dass die Versicherte am 16. Oktober 2012 (Vorakten 134) erneut eine Studienbescheinigung einreichte, wonach X._______ als regulärer Student im ersten Semester beim College C._______, Programm politische Wissenschaften, eingeschrieben sei, dass die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2012 (Vorakten 136) mitteilte, die Waisenrente für X._______ werde rückwirkend per 30. Juni 2012 eingestellt, mit der Begründung, X._______ habe das Studium Finanzen, Banken und Buchhaltung, abgeschlossen und das Berufsziel somit erreicht, dass die Versicherte mit Einsprache vom 30. November 2012 (Vorakten 137) der Vorinstanz mitteilte, es sei richtig, dass X._______ das dreijährige Progamm Finanzen, Banken und Buchhaltung abgeschlossen habe, da es jedoch schwer sei auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, habe er ein neues Studium angefangen und damit Anrecht auf die Weiterausrichtung der Waisenrente, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. April 2013 (Vorakten 140) ihre Verfügung vom 13. November 2012 bestätigte und erklärte, dass X._______ über einen Berufsabschluss verfügen würde, womit seine Ausbildung beendet sei und keine Waisenrente mehr ausgerichtet werde, dass die Versicherte im Namen und in Vertretung ihres Sohnes X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte (act. 1), und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausrichtung der Waisen-
C-2656/2013 rente beantragte, mit der Begründung, ihr Sohn X._______ sei beim College C._______ erneut als regulärer Student immatrikuliert (Programm politische Wissenschaften), da es mit seinem Studienabschluss (Programm Finanzen, Banken und Buchhaltung) schwierig sei eine Anstellung zu finden, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. April 2013 zu bestätigen (act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. August 2013 (act. 6) den Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abschloss, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 AHVG), dass der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2012 eingestellt hat, dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder
C-2656/2013 mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat (Art. 25 Abs. 5 AHVG sowie Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet sein Studium Finanzen, Banken und Buchhaltung im Juni 2012 erfolgreich abgeschlossen zu haben, dass der Beschwerdeführer als einzigen Grund für die Aufnahme eines zweiten Studiums im Herbst 2012 angibt, aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage keine Anstellung gefunden zu haben und daher ein zweites Studium begonnen habe, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 seine Ausbildung im Sinne von Art. 49 ter AHVV abgeschlossen hat und Arbeitslosigkeit kein Grund für die Weiterausrichtung der Waisenrente darstellt, dass unter den vorliegenden Umständen zufolge Abschluss der Ausbildung im Juni 2012 kein Waisenrentenanspruch mehr besteht, dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2656/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: