Abtei lung II I C-2630/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2009 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Marc Hunziker. A._______, vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2630/2007 Sachverhalt: A. A.a Die am 7. April 1944 geborene, verheiratete, in ihrem Heimatstaat wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______, die von 1972 bis 1985 in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit angeblich obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 24. Januar 2005 beim serbischen Versicherungsträger zuhanden der IV-Stelle zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere: - die von der Gesuchstellerin am 14. Dezember 2005 ausgefüllten Fragebögen, denen zu entnehmen ist, dass sie seit ihrer Rückkehr nach Serbien im Jahre 1985 nur noch im Haushalt tätig gewesen sei und dass sie unter Knie-, Rücken- und Schulterschmerzen leide und nur mit starken Schmerzmitteln einigermassen leben könne; - die in den Jahren 2004 bis 2006 erstellten ärztlichen Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Versicherte an Schlaflosigkeit, Depressionen, Verknöcherung der Wirbelsäule sowie an Herzproblemen leide. A.c Nach Einsicht in diese Unterlagen hielt der IV-Stellenarzt Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 22. August 2006 dafür, dass die Versicherte an keinen schwerwiegenden psychischen Probleme leide und eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit aussermedizinischen Gründen gerechtfertigt werden könne. Ebenso wenig werde sie durch die geltend gemachten Schlafstörungen in der Haushaltsführung behindert. Mangels Krankheitsbild, das geeignet sei eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen, empfehle er sämtliche Versicherungsleistungen abzulehnen (act. 39). C-2630/2007 B. Nach Erlass des Vorbescheids am 4. September 2006 (act. 41) und unter Berücksichtigung des aufgrund nachgereichter medizinischen Unterlagen von IV-Stellearzt Dr. med. B._______ am 5. Januar 2007 verfassten Berichtes (act. 49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. März 2007 ab. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass bei der nicht erwerbstätigen Versicherten keine Unmöglichkeit vorliege, sich im bisherigen Aufgabenbereich, der Führung des Haushaltes, zu betätigen. Im Übrigen würden die von ihr nach dem Vorbescheid eingereichten medizinischen Unterlagen nur die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und keine neuen Elemente enthalten (act. 50). C. Gegen die Verfügung vom 2. März 2007 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen oder eventualiter ihren Gesundheitszustand erneut abklären zu lassen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aus den eingereichten medizinischen Unterlagen eine mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit hervorgehe. Ausserdem sei trotz verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden nur die Beurteilung durch einen IV-Stellenarzt anstelle derjenigen durch eine Fachgruppe eingeholt worden. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass der beurteilende Arzt nach erneutem Aktenstudium unter Einbezug der beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Berichten zur Schlussfolgerung gelange, dass die bestehenden Leiden keine rentenbegründende Behinderung im Haushalt verursachten. Im Übrigen bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. C-2630/2007 E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 brachte die Beschwerdeführerin zum erneuten Bericht des IV-Stellenarztes im Wesentlichen vor, dass die Beurteilung wiederum nur von einem Einzelarzt anstelle von einer Fachgruppe vorgenommen worden sei. Auch hätten mehrere handgeschriebene, medizinische Unterlagen mangels Lesbarkeit nicht übersetzt und deshalb nicht beurteilt werden können. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bereit, sich in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen. F. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 wurde der Vorinstanz am 2. August 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Der mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 vom zuständigen Instruktionsrichter geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist beim Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2007 eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV- Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). C-2630/2007 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. März 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richterin Vera Marantelli der Abteilung II und Richter Michael Peterli der Abteilung III. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Antragstellerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 2. März 2007 anwendbaren Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten unter den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vorausset- C-2630/2007 zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen. Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 2. März 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar. Nicht zu berücksichtigen sind damit die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert (AS 2003 3837). 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 C-2630/2007 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode C-2630/2007 des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Dagegen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Zum Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten zählen nach Art. 27 IVV insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Bei nichterwerbestätigen Personen ist somit ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der verminderten Leistungsfähigkeit zu bestimmen. 5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. C-2630/2007 5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vorliegend 50 %) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % (im Ausland 50 %) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. C-2630/2007 6. Die Bescherdeführerin arbeitete bis 1985 in der Schweiz und war seit ihrer Rückkehr nach Serbien im selben Jahr nur noch im Haushalt tätig gewesen. Unter diesen Umständen ist für die Zeit ab Gesuchseinreichung (resp. ein Jahr zuvor, also Januar 2004 [vgl. Art. 48 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]) allein aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum 2. März 2007 eine rentenbegründende Invalidität erlitten hat. 7. 7.1 Den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides an Schlaflosigkeit, Depressionen, Verknöcherung der Wirbelsäule sowie an Herzproblemen litt und immer noch leidet. 7.2 Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausschliesslich im Haushalt tätig war, gilt es festzustellen, in welchem Masse sie durch ihre Leiden behindert wird, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen. 8. 8.1 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.). 8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Zudem sind Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund C-2630/2007 eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c). 8.3 Der beigezogene IV-Stellenarzt, auf dessen Berichte sich die Vorinstanz abstützt, hat sich am 22. August 2006, am 5. Januar 2007 sowie am 10. Juli 2007 sehr klar dahingehend geäussert, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Krankheitsbild sie nicht in der Haushaltsführung behindere. So seien im EKG keine Anzeichen für eine Ischämie oder einen Infarkt erkennbar. Die Depression sei nur von moderater Stärke und werde auch behandelt. Im Übrigen sei die Verknöcherung der Wirbelsäule bei einer über sechzigjährigen Person ein absolut normales Phänomen. 8.4 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des beigezogenen IV-Stellenarztes klar und schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin durch ihre Leiden nicht beeinträchtigt werde, sich in ihrem Aufgabenbereich zu betätigen. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keine ersichtlichen Gründe, davon abzuweichen, die medizinischen Unterlagen weiteren IV-Stellenärzten zu unterbreiten oder eine Begutachtung in der Schweiz anzuordnen. Zumal die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2005 im sich an im Haushalt tätige Versicherte richtende Fragebogen unter anderem angab, sie sei imstande, die Fenster zu putzen, die Betten zu machen sowie zu waschen und zu bügeln (act. 13). Die für die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente massgebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % für Personen im Ausland (vgl. E. 5.2) lag gemäss dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 2. März 2007 ganz offensichtlich nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.5 Zu ergänzen bleibt, dass die Kriterien ausländischer Ärzte oder Versicherungsträger für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit die schweizerischen Behörden in keiner Weise binden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2). Insbesondere können der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung allenfalls verschlechternde Gesundheitszustand so- C-2630/2007 wie aussermedizinische Gründe, wie etwa das Alter der Beschwerdeführerin, nicht berücksichtigt werden. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-2630/2007 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. 725.44.607.155) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Marc Hunziker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13