Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-263/2018
Urteil v o m 2 8 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus: 1. B._______, 2. C._______, 3. D._______, 4. E._______, 2 - 4 vertreten durch B._______, Beschwerdeführende,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenberechnung; Verfügung der IVSTA vom 11. Dezember 2017.
C-263/2018 Sachverhalt: A. A.a Die am (…) 1966 geborene Staatsangehörige von Deutschland A._______ selig (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war als Grenzgängerin aus Deutschland in den Jahren 1987 bis 1992 sowie 2014 bis 2015 in der Schweiz als Laborantin erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 17. Dezember 2018 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2, 11 und 17). A.b Am 12. Januar 1959 heiratete sie B._______ (nachfolgend: Ehemann), mit welchem sie drei Töchter hatte (C._______, geboren am […] 1992; E._______, geboren am […] 1994; D._______, geboren am […] 2000; nachfolgend gemeinsam: Töchter; IVSTA-act. 2). B. B.a Am 21. Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons F._______ (nachfolgend: SVA F._______) für den Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act.2). Sie gab an, vom 10. November 2015 bis 31. Dezember 2015 (infolge einer Gebärmutterentfernung am 10. November 2015) sowie durchgehend seit dem 27. Januar 2016 (infolge eines Zervixkarzinoms) 100% arbeitsunfähig zu sein. B.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Zentralen Ausgleichsstelle (nachfolgend: ZAS) darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Rentengesuch geprüft werde. Gleichzeitig wurde sie zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert (IVSTA-act. 6). B.c Am 5. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin der ZAS den Antrag auf Auszahlung der IV-Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto ein (IVSTA-act. 7). B.d Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 kontaktierte die SVA F._______ die Schweizerische Ausgleichskasse und bat diese um Berechnung der Geldleistung sowie um Erstellung der Verfügung (IVSTA-act. 10). B.e Ausgehend von einer Versicherungszeit von 7 Jahren und 9 Monaten und damit 8 vollen Versicherungsjahren (bei 29 Versicherungsjahren des
C-263/2018 Jahrgangs), einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52‘170.- sowie einem Invaliditätsgrad von 87 % verfügte die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am 11. Dezember 2017 in Anwendung der Rentenskala 13 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 567.- je Monat ab dem 1. Dezember 2016 (BVGer-act. 2). Ebenfalls am 11. Dezember 2017 verfügte die Vorinstanz, dass allen drei Töchtern im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 31. August 2017 eine ordentliche Kinderrente zur ganzen Rente der Mutter im Umfang von Fr. 196.- je Monat zustehe (Beilage 1 zu BVGer-act. 2). Die Vorinstanz erliess am 11. Dezember 2017 eine dritte Verfügung, wonach den beiden jüngeren Töchter ab dem 1. September 2017 eine ordentliche Kinderrente zur ganzen Rente der Mutter im Umfang von Fr. 196.- je Monat zustehe (IVSTA-act. 15). B.f Am 22. Dezember 2017 kontaktierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz per E-Mail und bestätigte den Erhalt der Verfügung per 20. Dezember 2017 (Beilage 2 zu BVGer-act. 2). Bei der Berechnung seien 8 Versicherungsjahre zu Grund gelegt worden und sie habe in diesen Jahren als Laborantin gearbeitet, was nachvollziehbar sei. Sie sei jedoch seit 1992 verheiratet und ihr Ehemann arbeite seit 1981 in der Schweiz. In den Jahren 1992 bis 2013 habe sie 3 Kinder erzogen. Sie wolle daher wissen, ob diese Ehejahre und Erziehungsjahre nicht in die Rentenberechnung einbezogen würden. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung[en] vom 11. Dezember 2017 am 8. Januar 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie habe die Vorinstanz am 22. Dezember 2017 um Auskunft zur Berechnung ihrer IV-Rente gebeten und bislang noch keine Antwort erhalten. Sie sei der Meinung, dass ihre Ehejahre und die Erziehungsjahre bei der Berechnung der IV-Rente hätten berücksichtigt werden müssen. C.b Am 12. Januar 2018 kontaktierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin per E-Mail und bestätigte den Erhalt der E-Mail vom 22. Dezember 2017 (Beilage 1 zu BVGer-act. 7). Die Vorinstanz hielt fest, dass eine Mitversicherung durch den Ehepartner während der Eheperiode bei einem Wohnsitz in der Schweiz möglich sei. Als Grenzgängerin mit Wohnsitz in
C-263/2018 Deutschland sei dies jedoch nicht der Fall. Erziehungsgutschriften können für ganze Versicherungsjahre angerechnet werden. Dies sei in den Jahren 2014 und 2015 bei der Berechnung bereits berücksichtigt worden. C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 800.aufgefordert (BVGer-act. 3). Diesen leistete sie am 19. Februar 2018 (BVGer-act. 5). C.d Am 22. Februar 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen (BVGer-act. 6). C.e Mit E-Mail vom 15. März 2018 informierte der Ehemann die ZAS darüber (Beilage 1 zu BVGer-act. 7), dass seine Ehefrau (d.h. die Beschwerdeführerin) am 12. März 2018 verstorben sei. Die ZAS bat ihn mittels Brief vom 20. März 2018 um Zustellung der Sterbeurkunde (IVSTA-act. 28), welche der Beschwerdeführer zusammen mit dem Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zuhanden der SVA F._______ einreichte (eingegangen am 5. April 2008; IVSTA-act. 26 und 27). C.f Am 28. März 2018 setzte die Vorinstanz das Gericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei (BVGer-act. 7). C.g Am 10. April 2018 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin per Brief aufgefordert mitzuteilen, ob er Alleinerbe der Beschwerdeführerin sei oder ob eine Erbengemeinschaft bestehe (BVGer-act. 8). Desweitern wurde er angefragt, ob er als Erbe oder die Erbengemeinschaft das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wolle. Hierzu würden als Belege der Erbschein, die Erklärung über die (Nicht-)Weiterführung des Prozesses und allenfalls die Erklärung der Miterben (oder den Nachweis der Bevollmächtigung durch die Erbengemeinschaft) benötigt. Am 10. April 2018 verfügte das Gericht zudem, dass die Frist zur Vernehmlassung bis zum Eingang der Stellungnahme des oder der Erben zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt werde (BVGer-act. 9). C.h Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 orientierte der Ehemann das Gericht darüber, dass eine Erbengemeinschaft bestünde und der Erbschein beantragt sei (BVGer-act. 10).
C-263/2018 C.i Am 28. Mai 2018 (BVGer-act. 11) sowie 18. Juli 2018 (BVGer-act. 18) wurde der Ehemann erneut aufgefordert, eine allfällige Erklärung zur Fortführung des Verfahrens sowie den Erbschein einzureichen. C.j Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 wurde das Verfahren sistiert (BVGer-act. 12 und 13). C.k Mit Schreiben vom 8. August 2018 stellte der Ehemann dem Gericht die Vollmacht der Erben zu und stellte den Erbschein in Aussicht (BVGeract. 15). C.l Am 17. August 2018 wurde der Ehemann vom Gericht erneut aufgefordert, den Erbschein zuzustellen (BVGer-act. 16). C.m Am 9. Oktober 2018 stellte der Ehemann dem Gericht den Erbschein des Amtsgerichts G._______ vom 4. Oktober 2018 zu (Beilage 1 zu BVGer-act. 18). C.n Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Sistierung infolge des Eingangs des Erbscheins, der Bevollmächtigung des Ehemanns durch die Erben sowie der Erklärung aller Erben, den Prozess weiterzuführen, aufgehoben (BVGer-act. 19). C.o Am 21. Dezember 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen (BVGeract. 20). Sie stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies dabei auf die gesetzlichen Regelungen zur Beitragsdauer, Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften und der Rentenberechnung. Sie hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Einträgen in den individuellen Beitragskonten (IK) Beiträge in den Jahren 1987 - 1992 und 2014 - 2015 von insgesamt 7 Jahren und 11 Monaten ausweise. Mangels Versicherteneigenschaft vor 1987 bzw. nach 1992 bis 2014 hätten dabei keine weiteren Beitragszeiten (wie z.B. der doppelte Mindestbetrag seitens des Ehegatten) berücksichtigt werden können. Zum Erwerbseinkommen von Fr. 355‘849.- seien Erziehungsgutschriften addiert worden. In casu habe die Beschwerdeführerin jedoch lediglich im Jahre der Geburt der ersten Tochter, welche am „20. Dezember 1994“ geboren sei, die Versicherteneigenschaft aufgewiesen. Deswegen sei beiden Elternteilen je eine halbe Jahresgutschrift angerechnet worden.
C-263/2018 Die Vorinstanz erläuterte zudem die Berechnung der in der Verfügung zugesprochenen monatlichen IV-Rente von Fr. 567.-. C.p Mit Brief vom 25. Dezember 2018 stellte der Ehemann dem Gericht die Bevollmächtigung der Erben zu, wonach er zur Führung des Verfahrens auch in deren Namen berechtigt sei (BVGer-act. 21). C.q Am 17. Januar 2019 wurde der Ehemann zur Replik eingeladen (BVGer-act. 22), welcher sich nicht mehr vernehmen liess. C.r Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionen abgeschlossen (BVGer-act. 24). C.s Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
C-263/2018 und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die am 12. März 2018 verstorbene Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und erhob noch vor ihrem Tod Beschwerde gegen die Verfügung(en) vom 11. Dezember 2017. Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen war sie durch diese besonders berührt und hatte an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Forderung der Versicherten ist mit ihrem Tod auf ihre Erben übergegangen (Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210); BGE 136 V 7 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.1). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 11. Dezember 2017, mit der die Vorinstanz die IV- Renten der Beschwerdeführerin sowie die akzessorischen Kinderrenten festsetzte. 2.2 Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung und Berechnung der Rentenhöhe. Dabei sind sich die Parteien uneinig über die Beitragsdauer und die Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Vorinstanz stellt dabei auf die Einträge im IK ab und geht davon aus, dass keine durchgängige Versicherteneigenschaft bestand. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor 1987 bzw. nach 1992 bis 2014 keine Versicherteneigenschaft aufwies, weswegen keine weiteren Beitragszeiten als die 7 Jahren und 9 Monate berücksichtigt werden konnten (BVGer-act. 20, S. 2). Sie macht geltend, dass ihr zusätzliche Beitragsjahre (infolge ihres seit 1981 in der Schweiz erwerbstätigen Ehemannes) und weitere Erziehungsgutschriften angerechnet werden müssten. 3. 3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un-
C-263/2018 richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 11. Dezember 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 11. Dezember 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.5 Die Beschwerdeführerin war deutsche Staatsangehörige und wohnte in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im
C-263/2018 Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Für die Berechnung der Invalidenrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann, muss eine Person die Versicherteneigenschaft (E. 4.2) aufweisen (Art.1 a AHVG und Art. 1 b IVG) und der Beitragspflicht (E. 4.3) unterstellt gewesen sein. Somit gilt die Zeit, während kein Versicherungsverhältnis bestand, nicht als Beitragsdauer. Die Beitragsdauer bildet jenen Zeitabschnitt, in dem eine Person der Beitragspflicht unterstellt war und für die Einkommen, Erziehungs- (E. 4.4) oder Betreuungsgutschriften abgerechnet werden können. 4.2 Nach Massgabe des IVG sind Versicherte diejenigen Personen, die gemäss Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Nach Art. 2 AHVG können zudem Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG gilt, dass Versicherte beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Nach Abs. 3 gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
C-263/2018 4.4 4.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). 4.4.2 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 4.4.3 Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind (beispielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Einreise und Wiederausreise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je 12 Monate wird ein Erziehungsjahr angerechnet (RWL Rz. 5428 - 5430). Dabei können Monate mit Viertels-, halben und ganzen Erziehungsgutschriften kombiniert werden; angerechnet wird hierbei jeweils die höhere Gutschrift der Kombination (RWL Rz. 5431 1/16).
C-263/2018 Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL). 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1987 bis Oktober 1992 mit Unterbrüchen während insgesamt 69 Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist (IVSTA-act. 17, S. 5). Sie nahm die Erwerbstätigkeit wiederum zwischen Januar 2014 und Dezember 2015 auf (IVSTA-act. 11, S. 2) und leistete entsprechend Versicherungsbeiträge (IVSTA-act. 17, S. 5). Da die Beschwerdeführerin in diesen Zeitperioden in der Schweiz erwerbstätig war, gilt sie für dann als obligatorisch versichert (nach Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) und es kommt ihr in diesen Zeitperioden die Versicherteneigenschaft zu. Als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland stand ihr der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht offen (Art. 2 AHVG). Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft aufgrund derjenigen ihres Ehemannes, der im Ausland wohnhaft, aber in der Schweiz erwerbstätig war (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG), ist ebenfalls nicht möglich (vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Das Gesetz umschreibt letztlich die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulässt, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen muss (BGer-Urteil H 176/03 vom 19. Oktober 2005, E. 2.2.1). Es bestand somit ausserhalb des genannten Zeitraums kein Versichertenstatus. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat aktenkundig ihre Beitragspflicht während der Ausübung ihrer eigenen Erwerbstätigkeit erfüllt. Über diesen Zeitraum hinaus fehlte es der Beschwerdeführerin an der Versichertenstellung, weswegen sie dann auch keiner Beitragspflicht unterstand (Art. 3 Abs. 1 AHVG), welche durch Beiträge des Ehemannes als bezahlt betrachtet werden könnten (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Die Vorinstanz hat das Erwerbseinkommen somit korrekt berechnet. 5.3 Hinsichtlich des geltend gemachten, zusätzlich zu berücksichtigenden Erziehungsgutschriften ist festzuhalten, dass deren Anrechnung nach dem Wortlaut von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG ebenfalls an die Versicherteneigenschaft anknüpft (vgl. E. 4.4.1 hievor).
C-263/2018 Da die erste Tochter am (…) 1992 geboren wurde, hätte die Erziehungsgutschrift grundsätzlich erstmals 1993 angerechnet werden können (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mangels Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine Versicherteneigenschaft mehr innehatte, war auch keine Anrechnung einer Erziehungsgutschrift möglich. Der Beschwerdeführerin kam infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz in den Jahren 2014 und 2015 erneut der Status einer Versicherten zu, weswegen sie in diesen Jahren auch wieder einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften hatte. Dies hat die Vorinstanz entsprechend berücksichtigt. Die Eltern waren gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge, weswegen der Beschwerdeführerin nur ein hälftiger Anspruch zugestanden wurde (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Somit hat die Beschwerdeführerin auf eine halbe Erziehungsgutschrift während zwei Jahren. Die Vorinstanz sprach in der Verfügung hingegen von einem Jahr (BVGer-act. 2, S. 3), was zu Unklarheiten führen kann, im Resultat aber keinen Unterschied macht. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen weitergehenden Anspruch auf Erziehungsgutschriften, insb. nicht für den Zeitraum zwischen 1992 und 2013 (BVGer-act. 1). Ihrem Ehemann wurden diese hingegen infolge seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) korrekterweise im IK angerechnet (IVSTA-act. 17, S. 5 f.). 6. Der Vollständigkeit halber ist die Berechnung des Rentenanspruchs aufzuzeigen: In einem ersten Schritt ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen, wobei folgende Faktoren heranzuziehen sind: – Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug: Fr. 335‘849.- – Aufwertungsfaktor: 1 – Beitragszeit: 93 Monate Das durchschnittliche Erwerbseinkommen beträgt somit Fr. 45‘916.- (335‘849 x 1 : 93 x 12). Dieses muss in einem zweiten Schritt um die Erziehungsgutschriften ergänzt werden. Hierzu sind folgende Faktoren zu verwenden:
C-263/2018 – Minimale monatliche volle Altersrente: Fr. 1‘175.- (Rententabellen 2015, abgerufen unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/ 6850/download?version=13 am 3. April 2019, S. 18) – Minimale jährliche volle Altersrente: Fr. 14‘100.- (1‘175 x 12) – Erziehungsgutschrift: – 3-fache minimale jährliche Altersrente gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG – 2 Jahre (2014 & 2015) – Zur Hälfte (gemeinsames Sorgerecht) – Beitragszeit: 93 Monate Die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften betragen somit Fr. 5‘458.- (14‘100 x3x2 : 2 : 93 x 12). In einem dritten Schritt ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen (Fr. 45‘916.-) mit den durchschnittlichen Erziehungsgutschriften (Fr. 5‘458.-) zu addieren, was in einem Betrag von Fr. 51‘374.- resultiert. Dabei ist auf den nächst höheren Tabellenwert abzustellen, welcher Fr. 52‘170.- beträgt (vgl. Rententabellen 2015). In einem vierten Schritt ist die Rentenskala zu ermitteln. Hierzu gilt, dass sich diese aus dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges ergibt (Art. 52 AHVV). Folgende Faktoren sind bekannt: – Persönliche Beiträge: 7 Jahre und 9 Monate (= 93 Monate) – Beitragsmonate im Rentenjahr (Lücken): 11 Monate – Anrechenbare Beitragsdauer: 8 Jahre und 8 Monate ([93 + 11] : 12;) – Volle Versicherungsjahre: 8 Jahre – Versicherungsjahre des Jahrgangs: 29 Jahre
C-263/2018 In Anwendung der Rententabellen 2015 (S. 10) ist bei 8 Beitragsjahren im Vergleich zu 29 Versicherungsjahren des Jahrgangs die Rentenskala 13 anwendbar. In einem fünften Schritt ist in Anwendung der Rentenskala 13 auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (Fr. 52‘170.-) die Invalidenrente zu berechnen. Hierbei ist wiederum auf die Rententabellen 2015 abzustellen, welcher als ganze Invalidenrente einen monatlichen Betrag von Fr. 567.- angibt (S. 80). Dies entspricht der Berechnung durch die Vorinstanz, weshalb deren Berechnung nicht zu beanstanden ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenberechnung durch die Vorinstanz korrekt erfolgt ist, die Beschwerde dementsprechend abzuweisen ist und die angefochtenen Verfügungen vom 11. Dezember 2017 zu bestätigen sind. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-263/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
C-263/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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