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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2008 C-2581/2007

28 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 mots·~11 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-2581/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2581/2007 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende X._______, geboren 1980, beantragte am 19. Februar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visum für einen vierwöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner in Basel lebenden Bekannten Y._______. Er gab dabei an, dass seine Gastgeberin die Aufenthaltskosten in der Schweiz bestreiten werde. Unter Hinweis auf dessen Arbeitslosigkeit übermittelte die Botschaft das formlos verweigerte Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die finanzielle Situation von Y._______ abgeklärt hatte, teilte es der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2007 mit, die Gastgeberin sei im Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet und könne daher die erforderliche Garantie nicht übernehmen. C. Mit Verfügung vom 21. März 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Zudem hätten die von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien ungenügend seien. D. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 10. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, sie C-2581/2007 habe X._______ während eines Ferienaufenthalts mit ihrer Familie in Side kennen gelernt. Seitdem sei sie mehrmals dort gewesen, wobei ihr Bekannter ihr jeweils unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung gewährt habe. Nur deshalb habe sie sich diese Reisen – die sie zwecks Besuchen des Türkischen Bads und der damit verbundenen Linderung ihrer Schmerzen unternehme – überhaupt leisten können. Es bestehe keine Gefahr, dass ihr Gast die Schweiz nicht wieder verlassen werde, da sowohl seine Familie wie auch seine siebenjährige Tochter in der Türkei lebten und in einer türkischen Familie erfahrungsgemäss ein grosser Zusammenhalt bestehe. Sie und ihre Familie hätten den Wunsch, X._______ als Zeichen der Dankbarkeit in die Schweiz einzuladen. Auch ihr getrennt lebender Ehemann, Z._______, unterstütze diesen Wunsch und garantiere ebenso wie sie selbst für dessen Aufenthaltskosten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Bezüglich der finanziellen Situation des Gesuchstellers weist sie darauf hin, dieser habe gegenüber der Botschaft angegeben, dass seine sämtlichen Aufenthaltskosten von der Gastgeberin getragen würden. Aus der Beschwerdeeingabe gehe jedoch nicht hervor, dass sich ihre finanzielle Situation mittlerweile verbessert habe. Auch wenn nunmehr ihr getrennt lebender Ehemann bereit sei, diese Kosten zu übernehmen, so gäbe es keine Nachweise dafür, dass er dazu tatsächlich in der Lage sei. F. Mit darauffolgender Stellungnahme vom 10. Juni 2007 wiederholt die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und übersendet u.a. eine Lohnabrechnung und einen Bankauszug ihres Ehemannes. In weiteren Eingaben vom 20. August 2007, 26. November 2007 und 9. März 2008 versichert die Beschwerdeführerin erneut, dass ihr Gast fristgerecht ausreisen werde; dabei erklärt sie zum einen, dass X._______ in der Nähe seines Heimatortes ein Internetcafe übernommen habe, zum anderen, dass sie ihren Gast gerne für die Dauer der bevorstehenden Fussball-Europameisterschaft einladen würde. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. C-2581/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Einreisebegehren am 19. Februar 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG). 2. C-2581/2007 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Da hierzu nicht nur Verpflegung und Unterkunft, sondern auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfalloder Rückschaffungskosten zählen, verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien (vgl. Art. 7 Abs. 3 aVEA). 3. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und C-2581/2007 unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 3.1 Die Türkei zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige nach einer Einreise oftmals versucht sind, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Der dort seit der Wirtschaftskrise des Jahres 2001 zu beobachtende wirtschaftliche Aufschwung hält zwar nach wie vor an; dennoch hat diese Entwicklung der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung noch mehr Einkommen oder grössere Konsummöglichkeiten gebracht: Das Realeinkommen stagniert, so dass insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2008). Die damit einhergehende soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. In nicht wenigen Fällen wird nach erfolgter Einreise ein Asylgesuch gestellt; häufig wird aber auch versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – ein befristetes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. 3.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-2581/2007 teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Visumsantrag des 28-jährigen Gesuchstellers keine beruflichen Angaben enthält und dass die Schweizer Vertretung folglich von dessen Arbeitslosigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber mit Eingabe vom 20. August 2007 mitgeteilt, X._______ habe mittlerweile ein Internetcafé in der Nähe von Side übernommen, was – neben familiären Gründen – ebenfalls für seine Rückkehr in sein Heimatland spreche. 4.1 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht führt die Risikoabschätzung im vorliegenden Fall zu einem negativen Ergebnis. Sollte der Gesuchsteller tatsächlich ein Café besitzen oder gepachtet haben, so liesse dies nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass er damit in der vom Tourismus geprägten Südtürkei langfristig und ganzjährig seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Auch der Umstand, dass Familienangehörige – darunter auch eine sieben- oder achtjährige Tochter – in der Türkei leben, erhöht die Wahrscheinlichkeit seiner fristgerechten Wiederausreise nicht wesentlich. Die Beschwerdeführerin führt zwar als Gegenargument den in türkischen Familien bestehenden Familienzusammenhalt an; darüber darf jedoch nicht vergessen werden, dass ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen beizusteuern. 4.2 Festzustellen ist somit, dass die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in seiner Heimat alles andere als sicher sein dürfte; vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des noch relativ jungen Alters des ledigen Gesuchstellers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Schweiz als Zielland für einen dauerhaften Verbleib betrachten könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes zusichert, so ist eine entsprechende Verpflichtung mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit nicht möglich (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Einzig und allein der Gesuchsteller muss – was auch im Falle eines eventuell beabsichtigten Besuchs der Fussball-Europameisterschaft gälte – Gewähr C-2581/2007 für seine fristgerechte Wiederausreise bieten. Angesichts der soeben beschriebenen Umstände ist diese Gewähr jedoch nicht gegeben. 5. Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise hat die Vorinstanz die Erteilung eines Visums auch unter Hinweis auf den während eines Besuchsaufenthalts nicht gesicherten Lebensunterhalt von X._______ verweigert. Der Akteninhalt macht insoweit deutlich, dass weder der Gesuchsteller selbst noch seine Gastgeberin – welche ihre eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten auch gar nicht bestreitet – die erforderlichen Kosten übernehmen könnten. Ob allenfalls der getrennt lebende Ehemann der Beschwerdeführerin, der ihre entsprechenden Eingaben mitunterzeichnet hat, hierzu in der Lage wäre, kann jedoch offen bleiben. Da die in Art. 1 Abs. 2 Bst. a - d aVEA genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, wäre vor dem Hintergrund des bestehenden Emigrationsrisikos eine Übernahme der finanziellen Garantien durch Z._______ ohne Belang. 6. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Diese Einschätzung lässt sich zwar nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: C-2581/2007 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 279 411) - das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migration und Aufenthalte, Petersgasse 11, Postfach, 4001 Basel Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Haake Versand: Seite 9

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