Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2570/2018
Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______ GmbH, Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Einstellung von Arbeiten im Obergeschoss und an potenziell asbesthaltigen Materialien), Verfügungen vom 26. April 2018.
C-2570/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) am 26. April 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet hat, die Arbeiten an potenziell asbesthaltigen Materialien einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien, dass im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden ist, diese Verfügung werde rechtskräftig, wenn nicht innert 30 Tagen von ihrer Zustellung an gerechnet Einsprache erhoben werde, dass die Suva am 26. April 2018 eine weitere Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, die Arbeiten im Obergeschoss einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien, dass im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden ist, gegen diese Verfügung sei keine Einsprache möglich; sie könne jedoch innert 30 Tagen von ihrer Zustellung an gerechnet durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Suva am 3. Mai 2018 Einsprache erhoben und sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 26. April 2018 beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2018 – betitelt als „Einsprache Verfügung (Suva)“ – an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, beiliegend fänden sich ihre Unterlagen für die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2018, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2018 nicht zu entnehmen war, ob sie gegen die beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung vom 26. April 2018 betreffend die Arbeiten im Obergeschoss Beschwerde erheben will, dass die Beschwerdeführerin weder anforderungsgemässe Rechtsbegehren gestellt noch diese rechtsgenüglich begründet hat, dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
C-2570/2018 schwerde; vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) aufgefordert worden ist, innert Frist nach Erhalt dieser Verfügung ihren Beschwerdewillen mitzuteilen und gegebenenfalls klare Rechtsbegehren in der Sache zu stellen, diese einlässlich zu begründen sowie einschlägige Beweismittel einzureichen. dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 11. Mai 2018 nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2018 um Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht hat, dass diese Eingabe vom 23. Mai 2018 einen schriftlichen und vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde darstellt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass zufolge des schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
C-2570/2018 dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
C-2570/2018 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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