Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2557/2011 Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 17. März 2011.
C2557/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2011 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 17. März 2011 betreffend revisionsweiser Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Vorinstanz am 16. August 2011 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 9. August 2011 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der RAD (Dr. med. C._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine weitere psychiatrische Begutachtung angezeigt – zum Beispiel bei Dr. med. D._______ (Gutachter im deutschen Rentenverfahren, vgl. act. 94), besser aber in der Schweiz (act. 123), dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 2011, das der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und ihre ursprünglichen Rechtsbegehren entsprechend korrigiert, wobei sie darauf hinweist, dass eine Begutachtung in der Schweiz angezeigt sei, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
C2557/2011 die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mit Blick auf den weitgehend übereinstimmenden Antrag der Parteien und die geltend gemachte zeitweilige Verschlechterung des depressiven Zustandes eine ergänzende psychiatrische Begutachtung vorzunehmen ist, weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung – angesichts der Ausführungen von Dr. C.________in der Schweiz – durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 400. geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten eine Parteientschädigung von Fr. 2'400. (einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
C2557/2011 dass unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2011) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C2557/2011 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: