Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2555/2014
Urteil v o m 1 2 . September 2014 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2555/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein am 1. März 1990 geborener iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 19. November 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran (Iran) ein Schengen-Visum. Als Zweck des beabsichtigten dreimonatigen Aufenthalts (vom 12. Dezember 2013 bis 9. März 2014) machte er geschäftliche Gründe geltend ("Business"). Bereits zuvor, am 12. November 2013, hatte sich der Inhaber des Einzelunternehmens "A._______" und Onkel des Beschwerdeführers, Z._______ (nachfolgend Gesuchsteller bzw. Gastgeber), mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Teheran gewandt und darin mitgeteilt, der Beschwerdeführer stehe in geschäftlicher Beziehung zu ihm. B. Mit Formularentscheid vom 20. November 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts erschienen nicht glaubhaft. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei schon bereits am 19. Oktober 2012 für zwei Monate in der Schweiz gewesen und am 16. Dezember 2012 wieder in sein Heimatland zurückgereist. Der Gastgeber habe sich im Jahr 2011 selbständig gemacht und führe eine Einzelfirma. Dieser sei sehr auf die Unterstützung des Beschwerdeführers, seines Bruders und seines Onkels angewiesen. Seit der Gastgeber selbstständig sei, könne er nicht mehr so oft in den Iran reisen, um Einkäufe zu tätigen; diese Arbeit würden sie deshalb für ihn erledigen. Damit der Beschwerdeführer wisse, um was für Waren es sich handle, habe ihn der Gastgeber, sein Onkel, in die Schweiz gebeten. Er werde auch einige Messen und Ausstellungen besuchen, um zu sehen, was im Trend sei und was er für Einkäufe zu erledigen habe. Dies sei eine sehr wichtige und aufschlussreiche Erfahrung für ihn. Dies auch deshalb, weil viele Teppiche im Iran restauriert würden, weshalb es sehr wichtig sei, die Restaurationen vor Ort miteinander besprechen zu können. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er würde seit Jahren im Import und Export von Orientteppichen und als Orientteppichrestaurateur arbei-
C-2555/2014 ten. Für sämtliche Kosten sowie die rechtzeitige Rückreise in den Iran garantiere sein Onkel. D. Am 21. März 2014 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich im Auftrag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser mit Schreiben vom 9. April 2014 beantwortete. E. Mit Verfügung vom 25. April 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Personen versuchen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Zudem erscheine das Vorgehen zweifelhaft, dass der Gastgeber dem Beschwerdeführer alle Teppiche in den Iran schicken würde. Es sei dem Gastgeber unbenommen, mit den Teppichen in den Iran zu reisen und diese dort nach Erteilung der nötigen Instruktionen restaurieren zu lassen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt habe und er deshalb keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2014 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt darin sinngemäss das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und das gewünschte Visum zu geschäftlichen Zwecken sei zu erteilen. Er sei auch mit der Zusage einer zweimonatigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz einverstanden. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Zweck seines Aufenthaltes diene der geschäftlichen Besprechung, da die Orientteppiche der Kunden in den Iran geschickt würden, um sie vor Ort zu bearbeiten. Es sei deshalb auch sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Heimat zurückreise, um dort die Orientteppiche für seinen Gastgeber zu restaurieren. Letzterer lebe nun seit über 30 Jahren in der Schweiz und habe bereits mehrere
C-2555/2014 Angehörige seiner Familie eingeladen, wobei diese immer rechtzeitig wieder zurück gereist seien. Es sei noch nie zu Problemen bei der Rückreise gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers befinde sich zur Zeit noch beim Gesuchsteller auf Besuch und werde auch rechtzeitig wieder ausreisen. Zudem sei auch der Bruder des Gastgebers bereits in der Schweiz gewesen. Sie alle hätten keinen Grund, in der Schweiz ansässig zu werden, da sie ihre Familien, ihre Arbeit und ihr eigenes Leben im Iran hätten. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hält sie fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen sehr jungen und unverheirateten Mann, der nach Angaben der Schweizer Vertretung auch nicht viel verdiene. Daher sei anzunehmen, dass ihm keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele junge Leute aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, mit Bekannten oder Verwandten im westlichen Ausland, die Gelegenheit genutzt hätten, um das Heimatland für immer zu verlassen und in Europa Fuss zu fassen. H. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen- Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
C-2555/2014 fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
C-2555/2014 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
C-2555/2014 chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
C-2555/2014 (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4.6 Aufgrund seiner iranischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5. 5.1 Im Jahr 2013 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen zufolge circa 438 Milliarden US-Dollar. Regierungsstellen sprechen von einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um 5.4 Prozent. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen Irans zählen die Öl- und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Metallindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird aktuell von offizieller Seite mit 35 Prozent angegeben. Die Arbeitslosigkeit beträgt offiziellen Angaben zufolge 10 Prozent. Davon sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. Im Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reise und Sicherheit > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Mai 2014; besucht im August 2014). Der Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele gebildete iranische Junge sich eine Arbeit in Übersee zu suchen, was zu einem signifikanten Abwandern von qualifizierten Fachkräften ins Ausland führt (Quelle: www.cia.gov > Library > Publications > The world Factbook > Iran, Stand Juni 2014, besucht im August 2014). 5.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.cia.gov/
C-2555/2014 und den behaupteten Aufenthaltszweck in Frage stellte. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). 6. 6.1 Der 24-jährige, unverheiratete Beschwerdeführer macht hinsichtlich seines familiären und persönlichen Umfelds im Iran lediglich pauschal geltend, er habe seine Familie, die Arbeit und auch ein eigenes Leben in seinem Heimatland und nicht hier in der Schweiz. Diese Angaben reichen hingegen nicht schon aus, um auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Iran schliessen zu können. Zwar kann aufgrund der eingereichten Akten grundsätzlich darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (vgl. Kontenübersicht und Kontoauszug der T._______ Bank vom 16. November 2013 sowie Auszug "Deeds and Properties Registration"). Dieser Umstand kann jedoch nicht darüber hinweg sehen lassen, dass die Angaben bezüglich des behaupteten Aufenthaltszwecks und den Umständen des Aufenthalts eine Reihe von Ungereimtheiten aufweisen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. 6.2 So machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 30. Dezember 2013 geltend, sein Onkel, der Firmeninhaber, könne wegen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr so oft in den Iran reisen, um Einkäufe zu tätigen. Diese Arbeit würde durch ihn, seinen Bruder und seinen Onkel erledigt. Damit er wisse, um was für Waren es sich handle, habe ihn der Gastgeber in die Schweiz gebeten. Er werde zu dem auch einige Messen und Ausstellungen besuchen, um zu sehen, was im Trend sei und was für Einkäufe er zu machen habe. Dies sei deshalb eine wichtige Erfahrung für ihn. Sie würden zudem viele Teppiche im Iran restaurieren, weshalb es sehr wichtig sei, die Restaurationen vor Ort miteinander zu besprechen. Der Beschwerdeführer unterliess es hingegen zu konkretisieren, welche Messen und Ausstellungen er hierzulande besuchen wolle. Zudem fällt auf, dass in der Beschwerde vom 12. Mai 2014 der Einkauf von Waren und der Besuch von Messen bzw. Ausstellungen mit kei-
C-2555/2014 nem Wort mehr erwähnt wurden. Der Beschwerdeführer machte nunmehr lediglich geltend, der Aufenthalt diene der geschäftlichen Besprechung, da der Gastgeber die Orientteppiche seiner Kundschaft in den Iran schicke, um sie dort zu bearbeiten. 6.3 Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso der Beschwerdeführer überhaupt zwecks geschäftlicher Besprechung mit dem Gesuchsteller persönlich in die Schweiz reisen muss, ist er doch seit Jahren im Import und Export von Orientteppichen sowie als Orientteppichrestaurateur bzw. Teppichweber tätig (vgl. Einsprache vom 30. Dezember 2013 sowie "Identification Card", ausgestellt von der B._______ vom 10. Juli 2012), womit anzunehmen ist, er könne bezüglich der Restauration der Teppiche als erfahrener Fachmann auch andersweitig instruiert werden (bspw. via Telefon, E-Mail, Skype). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers den Gastgeber erst kürzlich besucht haben soll (vgl. Beschwerde vom 12. Mai 2014), und auch er selbst im Jahr 2012 schon in der Schweiz gewesen ist, womit angenommen werden kann, er sei mittlerweile mit der Arbeitsweise seines Onkels – auch ohne persönliche Besprechung vor Ort – bestens vertraut. 6.4 Der Beschwerdeführer macht denn auch keine genauen Angaben zur Anzahl der in sein Heimatland versendeten Orientteppiche und der Art der Restaurationen, welche dort erledigt werden. Fest steht hingegen, dass der Gastgeber auch in seinem eigenen Geschäft in C._______ Restaurationen von Teppichen durchführt (vgl. Homepage X._______, besucht im August 2014) und somit offen bleiben muss, wie sehr der Gesuchsteller tatsächlich auf die Ausführungen der Restaurationsarbeiten im Iran angewiesen ist. Diesbezüglich sind auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente – welche ausschliesslich aus dem Jahr 2013 stammen – wenig aufschlussreich. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigt die blosse Besprechung von Restaurationsarbeiten nicht die Dauer des geplanten zwei- bzw. dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz. 6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. Entsprechend ergab sich auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
C-2555/2014 keit bestanden ebenfalls nicht und wurden auch nicht behauptet (zu den Voraussetzungen vgl. E. 4.5). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2555/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet . 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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