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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 C-2554/2006

12 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,199 mots·~21 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | AI

Texte intégral

Abtei lung II I C-2554/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Invalidenrente (Beschwerde gegen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Die 1945 geborene A._______ ist Schweizer Bürgerin und arbeitete in der Zeit von 1962 bis 1975 in der Schweiz und im Ausland in diversen Blumengeschäften. Von 1975 bis 1990 führte sie ein eigenes Blumengeschäft in der Schweiz. Im Jahr 1990 heiratete sie und zog nach Norwegen, wo sie bis 1998 als Floristin arbeitete. Wegen vermehrt auftretenden Schmerzen insbesondere im Nacken- und Schulterbereich liess sich die Versicherte umschulen. In der Folge unterrichtete sie teilzeitlich als Lehrerin an einer Berufsschule. Als Ergänzung versuchte sie weiterhin als Floristin zu arbeiten. Diese Tätigkeit gab sie schliesslich im Jahre 2000 auf. Die Lehrtätigkeit setzte sie mit einem Arbeitspensum von ca. 30% fort. Ab Juni 2003 konnte die Versicherte bei diagnostizierter Gonarthrose auch diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen, da ihr die stehende Tätigkeit Schmerzen verursachte. Zudem litt sie an immer wieder auftretenden Sehstörungen und Schwindelanfällen. B. Am 16. Juli 2002 stellte die Versicherte einen Antrag auf IV-Leistungen (act. 4). Im Rahmen der Prüfung des Rentengesuchs holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) diverse Arztberichte ein. Aufgrund der ärztlichen Diagnosen und Berichte sprach die IV-Stelle der Versicherten am 14. Februar 2005 (act. 201 und 206) mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. März 2005 Einsprache (act. 212) und verlangte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Juli 2005 ab (act. 218). D. Daraufhin führte die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 17. August 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission). In der Beschwerde beantragt sie sinngemäss eine höhere Rente. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass einzig ihr Pro- blem mit den Knien berücksichtigt worden sei. Entgegen der Aussage im Einspracheentscheid könne sie ihre Tätigkeit als Berufsschullehrerin nicht mehr ausüben. Sie habe die Tätigkeit aufgeben müssen, weil sie dazu nicht mehr fähig gewesen sei. Sehstörungen, Schwindelanfälle, starke Nacken-, Rücken- und Knieschmerzen hätten sie am Unterrichten gehindert. Sie habe alles versucht, um wieder zu arbeiten. E. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Antrag wird damit begründet, dass sich aus der Beschwerde gegenüber dem Einspracheverfahren keine neuen Gesichspunkte ergeben hätten. F. In der Replik vom 16. November 2005 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Zustand nicht verändert habe. Sie leide zusätzlich an plötzlich auftretender Bewusstlosigkeit und Sehstörungen. Im Einspracheentscheid seien nicht alle Probleme berücksichtigt worden. G. Daraufhin unterbreitete die Vorinstanz die Akten erneut dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle. Der zuständige IV-Stellenarzt hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 (act. 220) an seiner bisherigen Einschätzung fest. In ihrer Duplik vom 21. Dezember 2005 führt die Vorinstanz aus, dass diesem Arztbericht nichts mehr beizufügen sei und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 schloss die Vizepräsidentin der Rekurskommission den Schriftenwechsel. I. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Ein weiterer Wechsel des Spruchkörpers wurde den Parteien am 7. Januar 2008 mitgeteilt. Es ging jeweils kein Ausstandsbegehren ein. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 25. Juli 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. 1.3 Durch die Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Es ist darauf einzutreten. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem- poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Der Beginn der Rente (1. Juli 2001) wurde nicht angefochten; insoweit ist die angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher einzig der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2001. 2.1.1 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 2.1.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2003 bei der Vorinstanz eine Bestätigung ein, in welcher die "(...)", eine norwegische Sozialversicherung, bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2003 zu 100% als erwerbsunfähig eingestuft wurde (act. 91). Nach dem soeben (E. 2.1.1) Erwähnten ist dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht sind nicht verpflichtet, sich an Beurteilungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden, Ärzte oder Krankenkassen zu halten. Dokumente dieser Art unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch die schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2005 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Da die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die Begriffsbestimmungen des ATSG verwiesen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG und Art. 6 ff. IVG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. 3.1 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung geleistet hat, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zugesprochen hat, bleibt lediglich zu prüfen, ob der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente gegeben ist. 3.2 Nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG bestand Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln invalid war, diejenige auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und jene auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 Prozent. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). 3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV- Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). 3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Schreiben sinngemäss geltend, die norwegischen Ärzte hätten bescheinigt, dass sie erwerbsunfähig sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. 4.2 Im Folgenden werden die aktenkundigen Arztberichte und Diagnosen, welche im vorliegenden Fall relevant sind, zusammengefasst: - Dr. B._______, Allgemeinmediziner, diagnostizierte am 23. September 1999 ein "Syndrome de douleurs myofasciales à la nuque / aux épaules". Er kommt zum Schluss, dass die Patientin zu 70% arbeitsunfähig sei (act. 104/107); - Dr. C._______, Allgemeinmediziner, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin nach seinen Untersuchungen vom 11. Oktober 2002 und 1. April 2003 "low back pain", "muscular pain in the neck", "neck stiffness", "visual disturbance (Migraine ophtalmique)" sowie "knee artrosis" und "menniskeal degeneration" (act. 46 und 71); - Für das norwegische Sozialdepartement, bei welchem die Beschwerdeführerin ein Gesuch für eine IV-Rente stellte, bescheinigte Dr. C._______ am 13. Februar 2003, dass die Patientin ihre Tätigkeit als Floristin sowie weitere Arbeiten nicht mehr ausüben könne (act. 74 und 76/2); - Am 24. Juni 2003 führte Dr. C._______ aus, dass sich der Zustand der Patientin in den letzten Jahren stark verschlechtert habe (act. 105 und 108). Die Patientin habe lange versucht, weiter zu arbeiten, doch seit Mai 2003 sei es ihr nicht mehr möglich; - Dr. D._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am 5. März 2004 eine MEDAS-Begutachtung als zwingend (act. 161). In der Folge kam er nach Beurteilung der diversen Diagnosen am 26. Mai 2004 (act. 167) zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin sowohl als Lehrerin wie auch als Floristin ab 31. Mai 1997 eine Arbeitstätigkeit von 50% zumutbar sei. Des Weiteren bestehe in der Haushaltstätigkeit keine quantifizierbare Behinderung; - Dr. E._______, Oberarzt der orthopädischen Abteilung des (...), bestätigt in seinem Arztbericht vom 25. Mai 2004, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2001 vom norwegischen Gesundheitsdepartement zu 100% arbeitsunfähig eingestuft sei (act. 172/1; vgl. auch act. 91); - Dr. F._______, Spezialarzt für Neurologie, führt in seinem Bericht vom 21. Juni 2004 aus, dass keine somatischen Ursachen für die Paraesthesi und die Vertigoanfälle der Beschwerdeführerin gefunden werden könnten. Ursächlich seien womöglich eine multifaktorielle Genese und psychosomatische Faktoren (act. 181); - In seiner Stellungnahme vom 12. August 2004 (act. 183) führt Dr. D._______ aus, dass inzwischen eine wirklich gute medizinische Dokumentation vorliege. Er kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit zwei operierten Knien und einer beginnenden Gonarthrose beidseits auch aus orthopädischer Sicht zu 50% als Floristin und als Lehrerin arbeitsunfähig sei. Jedoch sei diese Arbeitsunfähigkeit nicht mit der aus dem cervikothorakalen Schmerzsyndrom herrührenden Arbeitsunfähigkeit zu kumulieren; - Am 16. September 2004 stellt Dr. D._______ fest (act. 190), dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit durch die Umschulung nicht verändert worden sei. Es bestehe eine 50%ige Gesamtarbeitsunfähigkeit für die aus medizinischer Sicht praktisch identischen Tätigkeiten als Floristin und als Berufsschullehrerin. Der Grad gelte auch für allfällige Verweisungstätigkeiten, wie z.B. leichte industrielle Arbeit in vorwiegend sitzender Stellung. Die hälftige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 31. Mai 1997 und auch nach der orthopädischen Behinderung von 2002; - Im Sinne einer Zweitmeinung nahm Dr. G._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 17. Juni 2005 eine neue Beurteilung der Akten vor (act. 216). Gemäss Aktenlage seien zusammengefasst folgende Diagnosen festgehalten worden: - Cervico-Brachialgien, v.a. muskulärer Genese - Gonarthrosen beidseits, Status nach Meniskusoperation - leichte degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (radiologisch) - Migräne - Status nach Varizenoperation 2001, Zeichen chronischer venöser Insuffizienz - Status nach commotio cerebri 2004 - familiäre Hämochromatose Es liege keine generelle Arbeitsunfähigkeit vor. Die Zumutbarkeitskriterien würden in Norwegen offenbar nicht ganz gleich gehandhabt wie in der Schweiz. Es könne jedoch gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin seit den Arthrosebehandlungen, d.h. ab Juni 2002 für die Tätigkeit als Floristin zu 100% arbeitsunfähig sei. In der Zeit von Mai 1997 bis Juni 2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestanden. Seit Juni 2002 seien Verweistätigkeiten (Büro, Administration und Lehrerin) nur noch zu 50% zumutbar. 5. Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten ausfüllen. Die Einschätzung des IV-Arztes ergab, dass keine Invalidität für diese Tätigkeiten vorliege. In diesem Zusammenhang ist indes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass sie vollzeitlich erwerbstätig sein möchte, wenn es ihr denn gesundheitlich möglich wäre. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 1997 um die Haushaltführung kümmerte (act. 46 und 71). Der allfällige Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Haushaltführung ist demzufolge vorliegend irrelevant (vgl. auch [zum neuen Recht] Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG; BGE 125 V 146 E. 2b). 6. 6.1 Die Vorinstanz nahm in ihrer Begründung des Einspracheentscheids lediglich eine spärliche Würdigung der medizinischen Unterlagen vor. Sie stützt sich einzig auf die Beurteilung des Zweitarztes des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle und den Einkommensvergleich. Eine weitere Beweiswürdigung wurde nicht vorgenommen. 6.2 Die Einschätzung des erstbeurteilenden IV-Stellenarztes, Dr. D._______, vom 26. Mai 2004 (act. 167) stützt sich insbesondere auf Arztberichte aus dem Jahr 2002. Es könne den damaligen Be- richten entnommen werden, dass nach der Operation und Teilmeniskotomie ein gutes funktionelles Resultat entstanden sei, welches das Bergwandern und Skifahren erlaube. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Der von Dr. D._______ angesprochenen Bericht des Universitätsspitals vom 22. August 2002 entstand infolge einer Nachkontrolle der Operation. Im Bericht (act. 164) steht lediglich, dass die Beschwerdeführerin die Berge und das Slalom-/Skifahren liebe. Sie habe im Sommer versucht zu wandern und das sei relativ gut möglich gewesen. Aus diesen Angaben kann entgegen der Darstellung von Dr. D._______ nicht geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin aktuell möglich sei skizufahren. 6.3 Auch die Einschätzungen des IV-Stellenarztes vom 12. August 2004 und 16. September 2004 sind nicht schlüssig. Er schätzt die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl als Floristin wie auch als Lehrerin jeweils auf 50%. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten weisen jedoch unterschiedliche Belastungen auf. Sie sind lediglich insofern vergleichbar, als oft eine stehende Haltung eingenommen werden muss, was zu Belastungen muskulärer Art und des Stützapparates führen kann. Eine Berufsschullehrerin kann jedoch ihre Tätigkeit öfters sitzend oder in wechselnden Positionen ausüben. Sodann erscheint die Belastung einer Lehrerin aber insoweit grösser, als sie in ihrer Zeiteinteilung weniger flexibel ist als eine Floristin und individuelle, der Schmerzentwicklung angepasste Pausen nur bedingt möglich sind. Zu den weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindelanfälle, Sehstörungen etc.) und deren Auswirkungen in den beiden Berufen werden von Dr. D._______ sodann keine Ausführungen gemacht, doch sind es gerade diese Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin beeinträchtigen und es ihr auch nach Angaben ihrer Ärzte verunmöglichen, ihre Lehrtätigkeit zu bewältigen. 6.4 Für die Invaliditätsberechnung massgebend ist vorliegend nicht nur die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten, sondern auch ihre Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten. Als Verweisungstätigkeit nennt Dr. G._______ in seinem Bericht vom 17. Juni 2005 Tätigkeiten im Büro, in der Administration sowie als Lehrerin. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt als Berufsschullehrerin, mithin in einer von Dr. G._______ als möglich erachteten Verweisungstätigkeit gearbeitet. Ab Januar 2003 musste sie diese Arbeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen reduzieren und ab Juni 2003 ganz beenden. Der Arbeitgeber (Schulleitung) der Beschwerdeführerin hielt in seiner Einschätzung vom 6. Februar 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin nie fähig gewesen sei, diese Arbeit vollzeitlich auszuüben. Es könne ihr auch keine leichtere Arbeit übergeben werden, da lediglich eine geringere Arbeitszeit ihre Schmerzen lindern würde (act. 67). Die von Dr. G._______ erwähnten Verweisungstätigkeiten vermögen demnach ebenfalls nicht zu überzeugen. 6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass mehrere norwegische Ärzte sowie das Gesundheitsdepartement der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl als Floristin wie auch als Lehrerin attestieren. Die Ärzte des medizinischen Dienstes der IV begründen ihre Einschätzungen, wonach die Beschwerdeführerin in beiden Berufen zu 50% (Dr. D._______) resp. als Floristin zu 70% und in Verweisungstätigkeiten zu 50% (Dr. G._______) arbeitsunfähig sei, nicht näher. Während die norwegischen Ärzte sämtliche Diagnosen in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbeziehen, berücksichtigt Dr. D._______ in seiner abschliessenden Gesamtwürdigung einzig die Knie- und cervikothorakalen Schmerzen (act. 183); Dr. G._______ erwähnt zwar auch die Sehstörungen der Beschwerdeführerin (act. 220), doch spricht er diesen mit Blick auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin jegliche Bedeutung ab. Der medizinische Dienst der IV-Stelle legt indes nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Diagnosen oder Arztberichte der norwegischen Ärzte aus ihrer Sicht mangelhaft seien oder nicht der Wahrheit entsprächen. Auch die Aussagen, wonach eine generelle Arbeitsunfähigkeit sicher nicht vorliege und die Zumutbarkeitskriterien in Norwegen offenbar nicht ganz gleich gehandhabt würden wie in der Schweiz, werden von den IV-Stellenärzten nicht näher begründet oder erläutert. 6.6 Die medizinischen Berichten der norwegischen Spezialärzte und des Hausarztes wurden jeweilen in voller Kenntnis der Anamnese verfasst. Die Berichte erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen werden ausreichend begründet. Es ist daher auf diese abzustellen. 6.7 Die Beschwerdeführerin führt gemäss Akten mehrmals aus, dass sich ihre Gesundheit in den letzten Jahren merklich verschlechtert habe. Bestätigt wird diese Aussage von Dr. C._______ (act. 105 und 108). Angesichts der dokumentierten Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin ist diese Tatsache mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E.5b) bewiesen. Gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von Dr. C._______ (act. 71 und 108) und des (...) (act. 91), wonach die Beschwerdeführerin bis im Mai 2003 gearbeitet habe und sie seither bzw. ab Juni/Juli 2003 keiner Arbeit mehr nachgehen könne, ist die vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls ab Juli 2003 erstellt. 7. Die Beschwerdeführerin gilt demzufolge für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2003 als zu 50% und ab 1. Juli 2003 als zu 100% erwerbsunfähig. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist ihr nach Ablauf von drei Monaten, d.h. per 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zuzusprechen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zuzusprechen ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu einem früheren Zeitpunkt zu beantragen scheint, ist ein solcher Anspruch nicht ausgewiesen, die Beschwerde mithin abzuweisen. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). 9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b, BGE 110 V 132 E. 4d). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente und ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zugesprochen wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16

C-2554/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 C-2554/2006 — Swissrulings