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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2009 C-2535/2008

27 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·724 mots·~4 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 12. März 2008

Texte intégral

Abtei lung II I C-2535/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 12. März 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2535/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 12. März 2008 betreffend Abweisung eines Leistungsbegehrens angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Prozessvoraussetzungen im Übrigen ohne Zweifel gegeben sind, dass die IVSTA am 24. September 2009 eine zweite Duplik vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 19. September 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der RAD (Dr. med. A._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Berichts angezeigt (act. 57), dass – wie Dr. med. A._______ zu Recht festhält – aufgrund der Akten unklar ist, wie sich der psychische Gesundheitszustand vom 12. Februar 2007 (Bericht Dr. med. B._______) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat, und angesichts des im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichts von Mag. C._______ vom 19. Mai 2009 eine Verschlechterung zumindest nicht auszuschliessen ist, C-2535/2008 dass damit feststeht, dass der medizinische Sachverhalt von der IVSTA unvollständig erhoben worden ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, den erforderlichen zusätzlichen psychiatrischen Bericht einzuholen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführerin mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, den erforderlichen zusätzlichen psychiatrischen Bericht einzuholen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleitete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-2535/2008 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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