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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2007 C-2535/2006

28 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,127 mots·~21 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung III C-2535/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007 Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann, Richter Susanne Genner, Gerichtsschreiberin K._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene Beschwerdeführer erkrankte im Alter von knapp 2 Jahren an tetraplegischer Poliomyelitis (act. 2). In den folgenden Jahren wurde er mehrmals über längere Zeit hospitalisiert und benötigte Physiotherapie und orthopädische Hilfsmittel, deren Kosten als medizinische Eingliederungsmassnahmen jeweils von der Eidgenössischen Invalidenversicherung übernommen wurden (act. 3, 5, 7, 11, 12, 23, 59). Die behandelnde Ärztin Dr. F._______ beurteilte in ihrem Bericht vom 9. November 1964 (act. 14) die Intelligenz des Beschwerdeführers als gut, erwähnte jedoch mit Berichten vom 27. Oktober 1966 (act. 18) und vom 30. April 1968 (act. 21) ein leichtes psychoorganisches Syndrom, welches als Folgeerscheinung der Poliomyelitis zu starken Konzentrationsstörungen geführt habe. Der Beschwerdeführer repetierte das 1. Schuljahr (act. 21). Im 2. Schuljahr besuchte er insbesondere zur Behebung seiner ausgeprägten Legasthenie eine Förderklasse. Da seine Leistungen nicht genügten, wurde er in einem heilpädagogischen Internat in X._______ untergebracht (act. 25, 26). Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte bis zur Beendigung der Schulzeit des Beschwerdeführers Schul- und Kostgeldbeiträge sowie Beiträge an die Legastheniebehandlung (act. 27, 35, 40, 47). Der Leiter der psychiatrischen Abteilung des Kinderspitals Y._______, PD Dr. W._______, stellte im Fragebogen der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 29. Dezember 1970 (act. 43) folgende Diagnose: Infantiles POS mit 1. Hirnleistungsschwäche 2. Lese-Rechtschreibe-Schwäche 3. unausgeglichener Intelligenzstruktur. Der Gesundheitsschaden wirke sich stark behindernd auf den Schulbesuch oder auf die berufliche Ausbildung aus (siehe Ziff. D. 6. des Fragebogens, act. 43). Auf Empfehlung des Psychiaters wurden die heilpädagogische Behandlung und die Legastheniebehandlung bis Frühjahr 1972 fortgesetzt. B. Eine im Auftrag der IV-Regionalstelle Zürich von der IV-Regionalstelle Luzern durchgeführte Berufsberatung ergab, dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der obligatorischen Schulpflicht entlassen werden und eine berufliche Abklärung in einer Eingliederungsstätte absolvieren sollte (vgl. Bericht der IV-Regionalstelle Luzern vom 19. Januar 1973, act. 53). Mit Verfügung vom 6. April 1973 gewährte die IV-Regionalstelle Zürich eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung in der Anlernwerkstätte Z._______ für behinderte Jugendliche (act. 56). Mitte 1975 trat der Beschwerdeführer eine Anlehre als Maler an (act. 62), welche er nach 3 Jahren abschloss (act. 66 S. 3). Über berufliche Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Jahren zwischen 1978-1992 ist nichts aktenkundig. C. Von 17. Februar 1992 bis 31. Oktober 1992 war der Beschwerdeführer in

3 einem Malergeschäft tätig (act. 76). Das Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einverständnis wegen Unstimmigkeiten im Kompetenzbereich aufgelöst (act. 76). D. Mit Gesuch vom 20. August 1992 (act. 72) beantragte der Beschwerdeführer beim IV-Sekretariat Zürich die Übernahme der Kosten für eine Arthrodese des linken Sprunggelenkes. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Februar 1993 stattgegeben (act. 78). Aufgrund der postoperativen Arbeitsunfähigkeit (4. März 1993 bis 30. September 1993: 100%; 1. Oktober 1993 bis 9. Februar 1994: 50%) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. April 1993, vom 12. Oktober 1993, vom 6. Dezember 1993 (act. 86) sowie mit Verfügung vom 18. Februar 1994 (act. 89) die entsprechenden IV-Taggelder zugesprochen. E. Von 1. März 1994 bis 15. Juli 1994 war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer Bauunternehmung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mangels Arbeit aufgelöst (act. 92). F. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 (act. 91), eingegangen beim IV-Sekretariat Zürich am 24. Oktober 1994, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente oder Umschulung. Gemäss Auftrag der IV- Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV- Stelle Zürich) vom 5. Januar 1995 (act. 100) wurde eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte O._______ in V._______ veranlasst (act. 103). Der entsprechende Schlussbericht vom 12. April 1996 (act. 110) attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80% im Bereich Gerätemontage. G. Im Bericht vom 13. Juli 1996 (act. 112) zuhanden der IV-Stelle Zürich bezeichnete Dr. med. M._______, FMH Innere Medizin, aufgrund seiner Untersuchung vom 9. Juli 1996 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Aufgrund der Schwäche im linken Bein, der raschen Ermüdbarkeit und der Deformation der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer generell nur zu 50% arbeitsfähig. Als Diagnose nannte der Arzt: St. nach Poliomyelitis mit Lähmungsfallfuss links, St. nach USG-Arthrodese nach Lambrinudi sowie Grosszehen-IP-Arthrodese u. Jones-Susp. März 93, St. nach vord. Kreuzbandruptur links. H. Gemäss Bericht von Dr. med. S._______, FMH Psychiatrie, Klinik T._______, vom 17. Juli 1996 (act. 113), bedurfte der Beschwerdeführer von 29. August 1994 bis 5. Januar 1995 stationärer medizinischer Behandlung in der Klinik T._______. Als Diagnose nannte der Psychiater: Neurotische Entwicklung mit Beziehungs- und Selbstwertproblematik, St. n. Poliomyelitis mit persistierender Gangstörung, Muskelatrophie am linken Bein, Sek. Alkoholabhängigkeit (periodisch-exzessives Trinken, beginnend chronische Phase). Nikotinabhängigkeit. Zur damals aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in Dr. med. S._______s Bericht vom 17. Juli 1996 (act. 113) keine Angaben. Es wird diesbezüglich auf die behandelnde Ärztin, Dr. med. L._______ verwiesen.

4 I. Dr. med. L._______ bezifferte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes mit ärztlichem Zwischenbericht vom 30. Juli 1996 (act. 116) zuhanden der IV-Stelle Zürich mit 50% seit 18. März 1995. Sie stellte folgende Diagnose: Polioresiduen linkes Bein mit hochgradiger Muskelschwäche, Status nach unterer Sprunggelenksarthrodese 1993. J. Mit Verfügung vom 15. November 1996 (act. 119) sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1996 zu. Grundlage dafür bildete der Einkommensvergleich vom 27. September 1996 (act. 118), welcher basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 80% im Bereich Gerätemontage (vgl. den Schlussbericht der IV-Stelle Zürich vom 21. April 1996 zur Überwachung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, act. 111) einen Invaliditätsgrad von 50% ergab. Eine Revision der Rente wurde per März 1998 in Aussicht genommen (act. 118). K. Im Revisionsverfahren wurde der Invaliditätsgrad von 50% bestätigt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle Zürich vom 1. April 1998, act. 124) und mit Verfügung vom 2. April 1998 (act. 125) die Weiterausrichtung der halben Rente angeordnet. L. Mit Revisionsgesuch vom 28. Oktober 1998 (act. 129) beantragte der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente. Zur Begründung führte er an, er habe bei einem Unfall am 30. September 1997 eine Knieverletzung erlitten. Dr. med. L._______ bezeichnete den Beschwerdeführer mit Bericht vom 9. November 1998 (act. 130) als zu 50% arbeitsfähig, jedoch nur in wechselbelastenden Tätigkeiten. Der Patient könne keine Arbeit verrichten, bei der er länger stehen oder sitzen, häufig Stufen überwinden oder schwerere Lasten tragen müsse. Eine rein sitzende Tätigkeit könne er ebenfalls nicht ausüben, da bei langem Sitzen sowohl die linke Hüfte und der linke Oberschenkel als auch die Lumbalgegend Beschwerden bereiteten und eine Schulterverspannung auftrete. Zu den Auswirkungen der Knieverletzung auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. med. L._______ keine Angaben. Sie wies lediglich darauf hin, dass die Kniegelenksbeweglichkeit vor allem für die Flexion im Vergleich zu einem Jahr vorher deutlich vermindert sei. Der Unfallversicherer, die Winterthur Versicherungen, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 1998 (Beilage zu act. 129) mit, nach Ansicht von Dr. med. L._______ wäre die Verschlimmerung des Zustandes des linken Beins früher oder später auch ohne Unfall aufgetreten. Ein entsprechender Arztbericht ist nicht aktenkundig. M. Die IV-Stelle Zürich führte am 15. Dezember 1998 einen neuen Einkommensvergleich durch (act. 131). Sie legte diesem eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und ein entsprechendes Invalideneinkommen im Bereich Gerätemontage zugrunde, woraus ein Invaliditätsgrad von 68% resultierte. Mit Verfügung vom 19. März 1999 (act. 133) wurde daher dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986 [AS 1987 447], in Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2003), eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 zugesprochen. Eine Revision der Rente wurde per Dezember 2001 in Aussicht genommen (vgl. Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle Zürich vom 24. Februar

5 1999, act. 132). N. Im Revisionsverfahren wurde der Invaliditätsgrad von 68% bestätigt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben der IV-Stelle Zürich vom 13. März 2002 (act. 146) die Weiterausrichtung der ganzen Rente mitgeteilt. O. Am 1. Dezember 2002 übersiedelte der Beschwerdeführer nach Spanien (act. 153). Die Akten wurden am 12. Februar 2003 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (act. 157). P. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 (act. 161) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung des Fragebogens für die Rentenrevision (act. 168) und des vom behandelnden Arzt auszufüllenden Verlaufsberichts (act. 169) auf. Dr. med. J._______, der den Beschwerdeführer am 22. September 2004 in Spanien untersuchte, nannte in dem am 22. September 2004 unterzeichneten Bericht (act. 169) folgende Befunde: Unveränderte Instabilität linkes Bein durch St. n. Polio, bzw. posttraumatisch Knie. Konsekutiv zunehmend auch Überlastungsbeschwerden im rechten Knie. Als therapeutische Massnahmen seien die Bewegungsübungen weiterhin auszuführen; eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht möglich, nur dessen Erhalt. Q. Der IV-Stellenarzt Dr. med. U._______ beurteilte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 (act. 176) die Arbeitsunfähigkeit als unverändert. Der Beschwerdeführer könne noch zu 50% leichte wechselnde Tätigkeiten ausführen. In seinem Exposé vom 19. Oktober 2004 (act. 174) nannte der Arzt Verweisungstätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Fabrik, als Park- oder Museumswächter, als Kurier mit einem Fahrzeug und als Reparateur kleiner Geräte oder Haushaltsapparate. R. Im Beschluss betreffend Invalidität vom 16. November 2004 (act. 179) bestätigte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad von 68% und vermerkte die zukünftige Änderung der bisher gezahlten ganzen Rente in eine Dreiviertelsrente aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision. Eine Revision der neu auszurichtenden Dreiviertelsrente wurde auf den 1. November 2007 festgesetzt. Mit Verfügung vom 19. November 2004 (act. 180) setzte die Vorinstanz die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente herab. S. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Dezember 2004 (act. 181) Einsprache. Er machte geltend, infolge Abnützung der Gelenke werde sein körperlicher Zustand nicht mehr besser, und beantragte die Überprüfung seines Dossiers. T. Am 4. Mai 2005 führte die Vorinstanz einen neuen Einkommensvergleich durch (act. 185). Der von der IV-Stelle Zürich am 15. Dezember 1998 errechnete Invaliditätsgrad von 68% beruhe auf nachvollziehbaren Daten und sei nicht zweifellos unrichtig. Ein unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung durchgeführter Einkommensvergleich ergäbe jedoch einen Invaliditätsgrad von 54.77%.

6 U. Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie erläuterte die Rechtsfolgen der 4. IV-Revision samt Übergangsbestimmungen und wies darauf hin, die Überprüfung des Einkommensvergleichs habe ergeben, dass die IV-Stelle Zürich bei der zusprechung der ganzen Rente am 19. März 1999 von für den Beschwerdeführer sehr günstigen Annahmen ausgegangen sei, und dass die Einkommenseinbusse dementsprechend höchstens 68% betrage. Die Ersetzung der ganzen Invalidenrente durch eine Dreiviertelsrente sei daher zu bestätigen. V. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2005, der Post übergeben am 6. Juni 2005, Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Er begründete seine Beschwerde damit, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten erneut verschlechtert. Ihm sei auch nicht bekannt, wie der Einkommensvergleich erfolgt sei, und welche Kriterien dazu geführt hätten, den Invaliditätsgrad von 68% zu bestätigen. W. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei nicht durch medizinische Beweismittel belegt worden. Da seit der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle Zürich am 15. Dezember 1998 weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Veränderungen eingetreten seien, habe die Vorinstanz es trotz der neueren Rechtsprechung, bei deren Berücksichtigung ein Invaliditätsgrad von unter 60% resultiere, beim Invaliditätsgrad von 68% und damit beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente belassen. X. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik innert der angesetzten Frist. Y. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 8. März 2007 unbenutzt abgelaufen. Eine unaufgefordert übermittelte Faxeingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2007 wurde zu den Akten genommen und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Z. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR

8 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV, in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Da es sich vorliegend um eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserhebliche Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Mitteilung vom 13. März 2002 (act. 146) als Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einerseits und den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 andererseits bestimmt. 5. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 zu Recht die Herabsetzung der ganzen Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hat. 5.1 Die ganze Invalidenrente war dem Beschwerdeführer aufgrund des am 15. Dezember 1998 (act. 131) ermittelten Invaliditätsgrades von 68% gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447),

9 in Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2003, zugesprochen worden. Gemäss dieser Bestimmung hatten Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 66 2/3% invalid waren. Mit der 4. IV-Revision wurde die Abstufung der Renten geändert und die Dreiviertelsrente eingeführt. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% und auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70% invalid sind. Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 21. März 2003, Bst. f (AS 2003 3837 3852), werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung, also nach dem 1. Januar 2004, für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen. Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, fiel er nicht unter die erwähnte Besitzstandswahrungsregel. Unter der Voraussetzung, dass der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Rentenrevision am 19. November 2004 unverändert 68% betragen hat, ist die Herabsetzung der Rente rechtskonform erfolgt. 5.2 Während der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 26. Dezember 2004 vorgebracht hatte, sein Gesundheitszustand werde nicht mehr besser, begründet er seine Beschwerde vom 2. Juni 2005 damit, sein Gesundheitszustand habe sich in den vorangegangenen Monaten erneut verschlechtert, und beantragt die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 70%. Nach der Rechtsprechung muss es Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, offen stehen, die entsprechende Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision nötig geworden waren (Urteil I 313/04 vom 11. Oktober 2005 E. 3.2.1, bestätigt in Urteil I 586/04 vom 27. Oktober 2005 E. 2.2.3). In dieser Konstellation obliegt der Nachweis, dass seit dem Verfügungserlass eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, in der Regel den Versicherten (Urteil I 313/04 vom 11. Oktober 2005 E. 3.2.1). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als gemäss den Abklärungen der Vorinstanz mit Sicherheit bis zum Datum der Verfügung vom 19. November 2004 von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen ist. Denn die im Bericht vom 22. September 2004 (act. 169) geäusserte Beurteilung von Dr. med. J._______, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig sei, erscheint angesichts des Beschwerdebildes nachvollziehbar und wurde vom IV-Stellenarzt Dr. med. U._______ in dessen Bericht vom 19. Oktober 2004 (act. 176) ohne Einschränkung geteilt. Dass die von Dr.

10 med. J._______ erwähnten zunehmenden Überlastungsbeschwerden im rechten Knie sich auf den Grad der Arbeitsfähigkeit auswirken würden, geht aus dessen Bericht nicht hervor. Dr. med. J._______ wies darin lediglich darauf hin, dass der aktuelle Gesundheitszustand nicht verbessert werden könne. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. März 2002 (act. 146) deutet auch deshalb nichts hin, weil der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz der Vorinstanz vom 28. Juni 2004 (act. 165) nach eigener Aussage in Spanien keinen Arzt hatte und im Jahr 2002 zum letzten Mal untersucht worden war. Nachdem der Beschwerdeführer weder mit der Einsprache vom 26. Dezember 2004 (act. 181) noch mit der Beschwerde vom 2. Juni 2005 medizinische Beweismittel eingereicht hat, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nahelegen würden, kann für den Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 13. März 2002 (act. 146), wonach der bisherige Invaliditätsgrad unverändert weiter bestehe, und dem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein stabiler Gesundheitszustand angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keine Veranlassung, vom festgesetzten Invaliditätsgrad von 68% abzuweichen. 5.3 Vor dem Erlass ihrer Einspracheverfügung vom 9. Mai 2005 (act. 186) hat die Vorinstanz einen neuen Einkommensvergleich vom 4. Mai 2005 erstellt und zu den Akten gegeben (act. 185). Darin wird erwähnt, dass der Einkommensvergleich vom 15. Dezember 1998 auf nachvollziehbaren Daten beruhe und nicht offensichtlich falsch sei. Weiter wird ausgeführt, gemäss den neuesten Kriterien der Rechtsprechung würde der Einkommensvergleich jedoch zu einem tieferen Ergebnis führen, nämlich zu einem Valideneinkommen von Fr. 5366.- (indexiert auf das Jahr 2002) und, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5%, zu einem Invalideneinkommen von Fr. 2427.-. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 54.77%. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 zu Recht nicht auf diesen neuen Einkommensvergleich abgestützt, haben sich doch weder der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Was das im Jahr 1996 erstmals errechnete Valideneinkommen betrifft, so würde im heutigen Zeitpunkt dessen Höhe in der Tat nicht mehr danach berechnet, was „heute ohne Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielt werden könnte“, sondern es würde das zuletzt erzielte, effektive Erwerbseinkommen zugrunde gelegt. Das dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte Gehalt von Fr. 4959.- (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, TA1, Tätigkeit im Maschinen- und Fahrzeugbau im Anforderungsniveau 4) erscheint jedoch tendentiell zu hoch, der leidensbedingte Lohnabzug von 5% dagegen zu tief angesetzt. Aber selbst wenn dem Einkommensvergleich das erwähnte Validen- und Invalideneinkommen zugrunde gelegt und ein den Umständen (Alter, langdauernde Erwerbsuntätigkeit, Teilzeitanstellung, behinderungsbedingte Beschränkung auf leichtere Ar-

11 beiten mit Wechselbelastung) angemessener leidensbedingter Abzug von 15% vorgenommen würde, läge der Invaliditätsgrad noch bei 60% ({[5366- 2170.90]x100}:5366=59.54, gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 aufzurunden auf 60). Damit stünde dem Beschwerdeführer auch bei dieser Berechnung eine Dreiviertelsrente zu. 5.4 Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 berücksichtigt werden können (vgl. E. 4), muss der Antrag auf Neufestsetzung des Invaliditätsgrades aufgrund von Tatsachen, die nach dem 9. Mai 2005 datieren, abgewiesen werden. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anpassung der Rente einzureichen, sofern er darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, IVV, SR 831.201). Im Übrigen wird eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes in dem auf 1. November 2007 geplanten Revisionsverfahren von Amtes wegen zu überprüfen sein. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz ausschliesslich in Anwendung der im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung erfolgt ist und deshalb bestätigt werden muss. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte für den relevanten Zeitraum (13. März 2002 bis 9. Mai 2005) nicht objektiviert werden. Soweit sich eine Verschlimmerung auf die Zeit nach dem Einspracheentscheid bezieht, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [Massnahmen zur Verfahrensstraffung, AS 2006 2004], Bst. c, in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG, sowie Art. 4b Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit AR) - der Vorinstanz (Ref-Nr. ..., mit Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

C-2535/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2007 C-2535/2006 — Swissrulings