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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2007 C-2528/2006

24 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,868 mots·~19 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung III C-2528/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. Mai 2007 Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Richter Susanne Genner, Gerichtsschreiberin O._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Vorinstanz betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene, verheiratete Beschwerdeführer serbischer Nationalität arbeitete von 1971 bis 1988 als Isolateur in der Schweiz (act. 6, 68). Nach einem Unfallereignis vom 16. März 1998 war er bis am 11. Mai 1998 zu 100% arbeitsunfähig, anschliessend wechselnd zwischen 50% und 100% bis zur Arbeitsaufgabe am 30. November 2001 wegen Krankheit bzw. Unfalls (act. 19, 26, 27). Am 30. November 2001 kehrte der Beschwerdeführer nach Serbien zurück (act. 10). Er meldete sich am 10. Dezember 2002 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) an (act. 9). Er machte geltend, seit dem am 16. März 1998 erlittenen Arbeitsunfall hätten sich seine Beschwerden verschlimmert, so dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. B. Mit Verfügung vom 18. August 2003 (act. 41) wies die Vorinstanz das Gesuch ab mit der Begründung, es könne trotz des Gesundheitsschadens ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. September 2003 (act. 42) hiess die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 (act. 49) teilweise gut und veranlasste eine Neubeurteilung der medizinischen Situation des Versicherten. C. Die vertrauensärztliche Untersuchung fand am 23. Juni 2004 in B._______ statt. Das entsprechende Gutachten wurde am 16. August 2004 erstattet (act. 68). D. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens verfügte die Vorinstanz am 16. November 2004 die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 72). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 23. November 2004 (act. 73) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 ab (act. 74). E. Am 26. April 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik innert der gesetzten Frist. H. Am 20. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des Verfahrens per 1. Januar 2007 mit und ersuchte ihn formlos um Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG. I. Mit Brief vom 28. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil bekannt, worauf ihm mit Verfügung vom 14. März 2007 der Spruchkörper mitgeteilt wurde. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 26. März 2007 unbenutzt abgelaufen.

3 J. Eine unaufgefordert zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2007 wurde zu den Akten genommen und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VVG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das am 1. März 1964 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar. Gemäss dessen Art. 2 sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie

4 die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV, in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden. 2.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. März 2005, so dass vorliegend der Sachverhalt bis zu diesem Datum massgeblich ist. 3. 3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat. 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

5 3.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). 3.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 3.4.1 Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 3.4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

6 marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 3.6.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 3.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab in dem am 20. Februar 2003 unterzeichneten Fragebogen der Vorinstanz (act. 26) an, nach dem Arbeitsunfall am 16. März 1998 sei er oft krank und nicht mehr fähig gewesen zu arbeiten. Die Kausalität zwischen den körperlichen Beschwerden und dem Unfallereignis muss vorliegend nicht überprüft werden, da gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, Invalidität gleichermassen Folge von Krankheit oder Unfall sein kann. Für

7 den Rentenanspruch ist nicht die Ursache, sondern die Schwere des Gesundheitsschadens massgeblich. Auch für die Frage des Anspruchsbeginns ist das Unfallereignis nicht relevant: Da die Anmeldung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002 erfolgte und gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, ist für die Prüfung des Anspruchsbeginns nicht hinter diesen Zeitpunkt zurückzugehen. Ein allfälliger Rentenanspruch kann somit frühestens am 10. Dezember 2001 entstanden sein, sofern die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) erfüllt waren. 4.2 Vorliegend ist gemäss ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers um ein labiles Leiden handelt, welches erst nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, wobei die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG keine materielle Änderung bewirkt hat) den Rentenanspruch auslöst (Urteil des Bundesgerichts I 163/05 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). Die nach der Ausreise aus der Schweiz im November 2001 eingereichten Arztberichte aus dem ehemaligen Jugoslawien äussern sich nicht zum Verlauf der Krankheit, sondern attestieren dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter des (Angaben zum Begutachtungsinstitut) führen in ihrer Gesamtbeurteilung vom 16. August 2004 (vgl. act. 68, S. 15, Ziff. 6.1.3) aus, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf zu 100% arbeitsunfähig, doch sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückblickend schwer zu datieren, weshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum auszugehen sei. Die Frage des Anspruchsbeginns kann jedoch offengelassen werden, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Erwerbseinbusse betrage 100% und nicht 37%, wie die Vorinstanz festgestellt habe. Vorab ist festzuhalten, dass eine 100%-ige Erwerbseinbusse nur vorliegt, wenn jegliche lukrative Tätigkeit ausgeschlossen ist, was beim Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht der Fall ist. Für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente war bis zum 31. Dezember 2003 ein Invaliditätsgrad von 66 2/3% ausreichend (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) und seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 ein solcher von 70% (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [AS 2003 3837 3853]). Um überhaupt in den Genuss einer Invalidenrente zu kommen, ist im Fall des Beschwerdeführers ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% notwendig (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der vor dem 1. Januar 2004 als auch danach geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG). 4.4 Die im Auftrag der Vorinstanz durchgeführte medizinische Abklärung ergab folgende Ergebnisse:

8 4.4.1 Dr. med. L._______ führte die internistische Exploration durch. Er beschrieb den Gesamtzustand des Patienten als unauffällig, erwähnte jedoch eine deutliche Handbeschwielung beidseits. Für die Beurteilung der subjektiven Schmerzsymptomatik verwies er auf die übrigen Teilgutachten. 4.4.2 Dr. med. A._______ diagnostizierte aus rheumatologischer Sicht: 1. Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) - pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide Beine - leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Beschwerdeexazerbation und -persistenz nach Beckenkontusion anlässlich Arbeitsunfall im März 1998; 2. Chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit unspezifischer Zervikobrachialgie beidseits (ICD-10 M 53.1) - radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - radiologisch Blockwirbelbildung HWK 6/7 bei anamnestisch Status nach direkter HWS-Kontusion 1988. Zusammenfassend entspreche das Beschwerdebild einem lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle Extremitäten. Ursächlich liege am ehesten ein Zusammenhang mit den nachgewiesenen, allerdings nur geringgradigen Wirbelsäulenveränderungen vor. Sowohl klinisch als auch radiologisch bestünden keine Hinweise auf eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische Schmerzursache. Aufgrund der genannten Befunde sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar; dagegen liege aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine geeignete und behinderungsangepasste Tätigkeit vor. Eine Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung, insbesondere mit nur leichter bis höchstens intermittierend mittelstarker Rückenbelastung, ohne Heben, Tragen oder Ziehen von Lasten über 10 bis intermittierend 20 kg, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne repetitive Überkopf- oder Rumpf- Drehbewegungen sei dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht zu 100% zumutbar. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der starken Ausprägung des subjektiven Beschwerdebildes bzw. der empfundenen hochgradigen Behinderung einerseits und den nur geringgradigen klinischen und radiologischen Befunden andererseits. Hier müsse eine wesentliche Rolle von nicht-rheumatologischen Kontextfaktoren angenommen werden, bezüglich derer er auf das psychiatrische Teilgutachten und auf das Gesamtgutachten verweise. 4.4.3 Dr. med. H._______ führte die psychiatrische Untersuchung durch. Er beschrieb den Beschwerdeführer als kooperativ und freundlich, jedoch etwas sensibel und ängstlich. Er stellte folgende Diagnosen: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4); 2. Status nach depressiver Episode, heute remittiert (ICD-10 F 32.2); 3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlich, etwas schwer nehmenden, Konflikte vermeidenden Typ (ICD-10 Z 72.1). Beim Exploranden könne kein depressives Syndrom festgestellt werden; es falle aber auf, dass dieser emotional etwas labilisiert sei. Der Explorand

9 zeige eine Schmerzsymptomatik, die chronifiziert sei, sich über den ganzen Körper ausdehne, therapieresistent bleibe und die der Explorand subjektiv als quälend erlebe. Als psychosozialer Belastungsfaktor müsse eine gescheiterte Emigration festgestellt werden. Der Explorand sei diesbezüglich in seinem Selbstwerterleben beeinträchtigt und tendiere zur Somatisierung seiner inneren Konflikte. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in einer leichten, seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100% einsetzbar. 4.4.4 In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die erwähnten Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden aus Sicht des Bewegungsapparates ein chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance vorliege, ebenso ein chronisches, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Zusammen mit der eingetretenen Dekonditionierung sei dem Exploranden eine körperlich schwer belastende Tätigkeit wie diejenige als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich der Problematik des Bewegungsapparates, die subjektiv im Vordergrund stehe, seien beim Exploranden verschiedene diskrepante Beobachtungen gemacht worden, mit teilweise spontan unauffälliger Beweglichkeit mit anschliessend deutlicher Gegeninnervation in der Untersuchungssituation. Würden nur die objektivierbaren somatischen Befunde einbezogen, seien aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar. Aus internistischer bzw. allgemein-medizinischer Sicht könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf den leichten Diabetes mellitus, der medikamentös behandelt werde, verwiesen werden. Der Explorand solle keine selbstoder fremdgefährdenden Tätigkeiten durchführen, keine Leitern oder Gerüste besteigen und kein gewerbsmässiges Fahren von Fahrzeugen betreiben. Ansonsten bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit keine Depression festgestellt werden. Beim Exploranden bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen sei. Diese Befunde könnten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Der Explorand zeige eine deutliche Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, welche jedoch insbesondere im Bereich der adaptierten Verweisungstätigkeiten aufgrund der objektivierbaren Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Exploranden. Dieser limitiere sich selber mehr, als es medizinisch und auch durch sein eigenes Verhalten begründbar wäre. Dies werde durch die Tatsache unterstrichen, dass der Explorand beidseits deutlich aufgeraute und beschwielte Hände vorweise, was auf eine regelmässige Tätigkeit schliessen lasse, wie sie von den Gutachtern als zumutbar erachtet werde. 4.5 Die aus den medizinischen Untersuchungen resultierenden Beurteilungen sind nachvollziehbar. Die Gutachter zeichnen ein differenziertes Bild der

10 Befindlichkeit des Beschwerdeführers und ordnen die Symptome somatischen, psychischen und psychosozialen Ursachen zu. Was die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung betrifft, so wäre diese für die Rentenberechtigung allenfalls von Bedeutung, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt würde (BGE 131 V 49 E. 1.2), was vorliegend infolge der dezidierten Verneinung einer Depression nicht der Fall ist. Auch die übrigen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, welche in Kombination mit einer somatoformen Schmerzstörung rentenbegründend sein können, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 49 E. 1.2), sind beim Beschwerdeführer nicht oder nur ansatzweise vorhanden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht der im Auftrag ihres medizinischen Dienstes abgegebenen Stellungnahme von Dr. med. T._______ vom 6. Oktober 2004 (act. 70) gefolgt, welcher die vollumfängliche Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens vom 16. August 2004 empfohlen hatte. 4.6 Gestützt auf die im Gutachten gezogenen Schlüsse bzw. die erwähnte Stellungnahme von Dr. med. T._______ führte die Vorinstanz den Einkommensvergleich (act. 71) durch. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte sie den Durchschnitt der Vergleichslöhne in der Leder-, Schuh- und Textilindustrie (leichte industrielle Arbeit) sowie im Dienstleistungssektor (Tätigkeit als Hauswart oder als Magaziner) zugrunde und gewährte in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie seiner schmerzbedingten Einschränkungen einen Abzug von 25%. In Anbetracht der realistischen Verweisungstätigkeiten und des von der Rechtsprechung maximal zugelassenen leidensbedingten Abzugs von 25% (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) kann die errechnete Einkommenseinbusse von 37.05% nicht angezweifelt werden. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht hat. Auch der Einkommensvergleich wurde korrekt durchgeführt, so dass der Invaliditätsgrad von 37.05% bestätigt werden muss. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abgewiesen werden muss. 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. die Übergangsbestimmung vom 16. De-

11 zember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c, in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung). 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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