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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2007 C-2523/2006

4 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,498 mots·~17 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | IV

Texte intégral

Abtei lung III C._______ {T 0/2} Urteil vom 4. Mai 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Stefan Mesmer, Richter, Johannes Frölicher, Richter Gerichtsschreiberin Gross Z._______, Serbien, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. November 1997 hatte die IV-Stelle Bern dem im Jahr 1944 geborenen, verheirateten serbischen Staatsangehörigen Z._______ ab dem 1. April 1993 eine halbe Invalidenrente inklusive einer entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau zugesprochen. Die Verwaltung stützte sich dabei auf den durch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung und eines Panvertebralsyndroms (sensomotorische Beinparese links mit Miktionsstörungen ohne fassbares objektives Korrelat im Sinne einer radikulären Schädigung beziehungsweise einer Läsion der Cauda equina) bedingten Invaliditätsgrad von 51%. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 21. April 1998 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern – auf der Grundlage des gerichtlich neu berechneten Invaliditätsgrades in der Höhe von 61% – abgewiesen. B. Aufgrund des Wegzugs des Rentenbezügers in sein Heimatland am 9. Juli 1998 übermittelte die kantonale IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), welche die Zahlung der Leistungen ab 1. September 1998 übernahm. Anlässlich eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren teilte die IV-Stelle Z._______ am 24. April 2001 mit, dass hinsichtlich des Invaliditätsgrades keine Änderung eingetreten sei und somit weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen bestehe. C. Am 25. November 2003 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein zweites Rentenrevisionsverfahren ein. In diesem Rahmen holte die IV-Stelle mittels des serbischen Versicherungsträgers diverse ärztliche Stellungnahmen ein. In dem angeforderten kurzen psychiatrischen Bericht vom 2. Juli 2003 erachtete Dr. med. C._______ zwar das Vorliegen eines psychoorganischen Syndroms als bestätigt, ohne hiermit aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine dadurch indizierte Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen. In einem entsprechenden fachärztlichen Bericht vom 2. Juli 2003 stellten Dr. med. J._______ und Dr. med. G._______ fest, dass der Patient nach wie vor unter Diabetes Mellitus II leide, welche keine weitere Veränderung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Dr. med. L._______, Neuropsychiatrie, stellte am 18. September 2003 in einem kurzen Bericht folgende Diagnosen: Syndroma compressivum radicis L3-L4- L4-L5-L5-S1, Status post contusionem regio lumbalis, Stenosis canalis spinalis, Syndroma depressivum, Diabetes mellitus Gradus II sowie Hypertensio arterialis. Daraus schliesst er, Z._______ sei wegen seiner Krankheit immer noch als zu 100% arbeitsunfähig einzuschätzen. Auf der Grundlage des durch diese Berichte ergänzten Dossiers gelangte Dr. med. M._______ in seiner Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle vom 12. Februar 2004 zum Ergebnis, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen weder Hinweise auf eine Verbesserung noch auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergäben. Am 18. Mai 2004 teilte die IV- Stelle Z._______ mit, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung

3 des Invaliditätsgrades ergeben habe und somit weiterhin Anspruch auf die bisher gewährte halbe Rente bestehe. D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ersuchte Z._______ um Akteneinsicht bei der IV-Stelle. Am 21. Juni 2004 gelangte jener erneut an die IV-Stelle und verlangte – da er bisher auf sein Schreiben keine Antwort erhalten habe – möglichst bald die Zusendung der Akten. Am 1. Juli 2004 stellte die IV- Stelle dem Rechtsvertreter die Akten zu. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 trug Z._______ der IV-Stelle vor, dass er gemäss Befund des serbischen Versicherungsträgers vom 18. September 2003 100% arbeitsunfähig und aufgrund seiner Beschwerden auf die ständige Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen sei. Aus den bei der IV- Stelle bereits aktenkundigen medizinischen Dokumenten sowie den Akten der Suva Bern, die von der IV-Stelle einzuholen seien, gehe hervor, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen sei und mithin die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Aus den daraufhin von der IV-Stelle angeforderten Suva-Akten ergibt sich namentlich, dass Z._______ am 3. April 1992 beim Heben einer kleinen Mulde auf die Gabel des Gabelstaplers grosse Schmerzen im Rücken verspürt hatte. PD Dr. med. A._______, leitender Arzt der orthopädischen Chirurgie des Inselspitals Bern, und Dr. med. E._______, Assistenzarzt, diagnostizierten daraufhin anlässlich ihrer Untersuchung vom 14. Mai 1992 einen Verdacht auf spinale Stenose, sowie einen Verdacht auf recessale Spinose L 3/4, L 4/5, L 5/S 1 links. Der Unfallversicherer Suva verneinte mit Verfügung vom 24. August 1992 das Vorliegen eines Unfallereignisses beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung und lehnte deshalb den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. F. In einer Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle – auf der Grundlage des durch die Suva-Akten ergänzten Dossiers – bestätigte Dr. med. M._______ am 24. September 2004 seine Einschätzung vom 12. Februar 2004, wonach die Arbeitsfähigkeit bei Z._______ weitgehend unverändert sei. G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle das Revisionsgesuch von Z._______ ab. Aus den eingeholten Suva-Akten ergäbe sich, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne. Auch der vom serbischen Versicherungsträger eingeholte medizinische Bericht vom 18. September 2003 erlaube es nicht, auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Revision im Jahr 2001 zu schliessen. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe deshalb unverändert weiter. H. Gegen diese Verfügung erhob Z._______ am 11. November 2004 vorsorglich Einsprache, die er mit Eingabe vom 29. November 2004 nachträglich begründete. Seiner Ansicht nach könne die Beurteilung des IV-Arztes Dr. med. M._______ nicht akzeptiert werden, da aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation hervorgehe, dass sich sein Gesundheitszu-

4 stand seit der letzten Revision im Jahr 2001 wesentlich verschlechtert habe. Als Beweismittel legte er – neben verschiedenen kurzen ärztlichen Berichten aus dem Jahr 1999 sowie einem undatierten Kurzbericht von Dr. med. S._______ – ein handgeschriebenes Attest von Dr. med. V._______ vom 18. November 2004 vor, wonach er keinerlei Arbeit leisten könne. I. Mit Einspracheverfügung vom 4. April 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache von Z._______ in dem Sinne teilweise gut, dass (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2004, mit Inkrafttreten der IV. IV-Revision, ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, zuzüglich zu einer entsprechenden Dreiviertelsrente für seine Ehefrau, anerkannt wurde. Auf der Grundlage einer von Dr. med. U._______ am 5. März 2005 verfassten Stellungnahme ging die IV-Stelle zwar unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in gesundheitsadaptierten Verweisungstätigkeiten von 50% aus. Der sich aus dieser Arbeitsunfähigkeit ergebende Invaliditätsgrad wurde allerdings – entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 1998 – von ursprünglich 51% auf 61% angehoben. J. Mit Eingabe vom 20. April 2005 erhebt Z._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt, den Einspracheentscheid vom 4. April 2005 aufzuheben und ihm eine Vollrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. In Anbetracht der in den Akten der Vorinstanz vorhandenen medizinischen Unterlagen und vor allem der spezialärztlichen Berichte von Dr. med. S._______ und Dr. med. V._______ könnten die Beurteilungen der IV-Ärzte vom 12. Februar 2004, vom 24. September 2004 sowie vom 5. März 2005 nicht akzeptiert werden. Am 25. April 2005 reicht der Beschwerdeführer ergänzend namentlich einen Bericht von Dr. med. B._______ vom 20. April 2004 ein, wonach er wegen seiner Diabetes und deren Nebenfolgen arbeitsunfähig sei, sowie einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 20. April 2005, wonach er wegen der Schmerzen im Beckenknochen Mühe bei der Fortbewegung habe und deshalb arbeitsunfähig sei. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf die neu eingeholte Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom 31. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. L. Replicando hält der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Unter den neu eingereichten medizinischen Unterlagen befindet sich namentlich ein undatierter Bericht von Dr. med. D._______, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor nicht arbeitsfähig sei, ein Bericht von Dr. med. F._______ vom 21. Juni 2005, wonach die Szintigraphie eine reguläre Knochenstruktur des Beckens ohne Auffälligkeiten zeige, sowie ein kurzer Bericht des Neuropsychiaters Dr. med. W._______ vom 20. Juni 2005, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Depression arbeitsunfähig sei. M. Mit Duplik vom 3. August 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf den neu eingeholten Bericht von Dr. med. U._______ vom 25. Juli 2005, wo-

5 nach es keine stichhaltigen Beweise und Anhaltspunkte gäbe, dass sich der Gesundheitszustand relevant verschlechtert habe, und der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, einfache Hilfstätigkeiten zu 50% auszuführen, die Abweisung der Beschwerde. N. Am 2. April 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 20. April 2005 sinngemäss eine Erhöhung der ihm mit Einspracheverfügung vom 4. April 2005 zugesprochenen halben beziehungsweise (aufgrund des Inkrafttretens der IV. IV-Revision am 1. Januar 2004) Dreiviertelsrente.

6 3. 3.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert. Nach der Rechtsprechung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (sofern Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen) beruht (Urteil des EVG vom 6. November 2006, I 465/05, E. 5.4, mit Hinweisen, bestätigt im Urteil des EVG vom 27. November 2006, I 663/05, E. 3, sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007, I 368/06). 4.1 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2004 – nach einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts – mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfahren habe und daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. 4.1.1 Für die Anknüpfung an den 18. Mai 2004 als zeitlicher Ausgangspunkt ist unerheblich, dass dieser Revisionsentscheid von der IV-Stelle in casu nicht in der (äusseren) Form einer Verfügung ergangen ist, sondern fälschlicherweise als Mitteilung bezeichnet wurde: Für die Qualifizierung eines Rechtsakts als Verfügung beziehungsweise

7 als formlose Mitteilung ist nicht dessen Bezeichnung relevant, sondern vielmehr dessen Inhalt: Nach Art. 74ter Bst. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.210) können – sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird – Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass einer Verfügung weiter ausgerichtet werden. Solche Beschlüsse sind dem Versicherten nach Art. 74quater IVV schriftlich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall hatte die IV-Behörde festgestellt, dass keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse vorliege und somit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente weiterbestehe. Diese Feststellung entsprach den Begehren des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen des Revisionsverfahrens am 10. Dezember 2003 nach wie vor eine Vollrente verlangte, offensichtlich gerade nicht. Ebensowenig konnte die IV-Stelle a priori davon ausgehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, hätte sie doch sonst auf die umfassenden medizinischen Abklärungen verzichtet. Ausserdem würde – sofern die erwähnte Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur auf explizit als Verfügungen ergangene Revisionsentscheide Anwendung fände – dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgewalt darüber übertragen, ob eine Rentenrevision als Referenzpunkt für die künftige Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu qualifizieren ist oder nicht, indem er den Erlass einer Verfügung nach Art. 74quater IVV verlangt beziehungsweise darauf verzichtet, was im Ergebnis stossend wäre. 4.1.2 Die Anfechtbarkeit einer Verfügung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn eine behördliche Anordnung zwar dem Inhalte, nicht aber der äusseren Form nach eine Verfügung darstellt (BGE 100 Ib 432 E. 1; aus der Literatur FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 131). Da es sich beim Revisionsentscheid vom 18. Mai 2004 wie bereits erläutert um eine Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG) handelt, wäre sie innerhalb der Rechtsmittelfrist anfechtbar gewesen. Der rechtskundige Parteienvertreter des Beschwerdeführers hatte die IV- Stelle am 25. Mai 2005 (lediglich) um Akteneinsicht gebeten. Dieses Schreiben ist weder ausdrücklich als Rechtsmittel gegen den Revisionsentscheid vom 18. Mai 2004 bezeichnet worden, noch ist es sinngemäss als solches zu qualifizieren. Der Revisionsentscheid wurde mithin nicht angefochten und ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 4.1.3 Als Ausgangspunkt für eine allfällige rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist somit auf den Revisionsentscheid der IV- Stelle vom 18. Mai 2004 abzustellen, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht. 4.2 Zu Recht hat die IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdeführers vom

8 16. Juli 2004, wonach er zu 100% arbeitsunfähig sei, als Antrag auf Revision bewertet, auf den sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 eingetreten ist, und der schliesslich in die vorliegend angefochtene Einspracheverfügung vom 4. April 2005 gemündet hat. Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind eventuelle nach dem 4. April 2005 eingetretene Sachverhaltsänderungen vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b). 4.3 Im Ergebnis ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des letzten Revisionsentscheides am 18. Mai 2004 und dem hier streitigen Einspracheentscheid vom 4. April 2005 in rentenrelevanter Weise verändert hat. 5. Mit seiner Beschwerde vom 20. April 2005, ergänzt durch die Eingabe vom 25. April 2005, bringt der Beschwerdeführer vor, dass in Anbetracht der in den Akten der Vorinstanz vorhandenen medizinischen Unterlagen und vor allem der spezialärztlichen Berichte von Dr. med. S._______ und Dr. med. V._______ die Beurteilungen der IV-Ärzte vom 12. Februar 2004, vom 24. September 2004 und vom 5. März 2005, wonach er keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erlitten habe, nicht akzeptiert werden könnten. 5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (siehe BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). 5.2 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Berichte entsprechen diesen Anforderungen nicht beziehungsweise sind (auch) aus anderen Gründen nicht geeignet, um eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im zu beurteilenden Zeitfenster nachzuweisen: Der in der Beschwerde erwähnte, ins Einspracheverfahren eingebrachte kurze Bericht von Dr. med. S._______, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als massiv verringert einschätzte, ist nicht datiert und entsprechend wenig aussagekräftig. Im Übrigen wurde der darin geltend gemachten massiven Verringerung der Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen, empfängt doch der Beschwerdeführer bereits – auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% – eine halbe und seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente. Auch das nur wenige Zeilen umfassende handgeschriebene ärztliche Attest von Dr. med. V._______ vom 18. November 2004

9 entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert ärztlicher Gutachten offensichtlich nicht, zumal für den Übersetzer einzig lesbar war, dass der Beschwerdeführer für jegliche Arbeit vollständig arbeitsunfähig sei. Dr. med. B._______ hielt am 20. April 2004, kurz vor Beginn des hier relevanten Zeitfensters, in einem kurzen Bericht fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Diabeteserkrankung und deren Nebenfolgen voll arbeitsunfähig und auf die Hilfe von Begleitpersonen angewiesen, ohne dies näher zu substanziieren, so dass dieser Schluss für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Dr. med. D._______ beschränkt sich in seinem Bericht vom 20. April 2005 auf die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im Beckenknochen nur schwierig fortbewegen könne und deshalb voll arbeitsunfähig sei. Ein weiterer Bericht von Dr. med. D._______, in dem ohne einlässliche Begründung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ist nicht datiert und somit auch aus diesem Grund wenig aussagekräftig. Dr. med. F._______ fand anlässlich der am 21. Juni 2005 durchgeführten Ganzkörperszintigraphie eine unauffällige Knochenstruktur ohne pathologische Anreicherungen vor, so dass keine Indizien für einen metastasierenden Prostataprozess sprechen. Die vom Neuropsychiater Dr. med. W._______ am 20. Juni 2005, nach Ablauf der hier zu beurteilenden Periode, festgehaltene psychische Störung (Depression), aufgrund der der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig sein soll, ist nicht näher ausgewiesen. Wie Dr. med. U._______ in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2005 zu Handen der IV-Stelle erörterte, ist jedoch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung bereits am 4. September 1997 vom Zentrum für Medizinische Begutachtung Basel fundiert, objektiv und nachvollziehbar nachgewiesen worden. Die dadurch indizierte teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits bei der originären Rentenverfügung umfassend berücksichtigt. Überdies sind weder die Akten der Suva betreffend ein im Jahr 1992 aufgetauchtes Rückenproblem noch die vom Beschwerdeführer ins Einspracheverfahren eingebrachten älteren medizinischen Kurzberichte geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im vorliegend zu beurteilenden Zeitfenster aufzuzeigen. 5.3 Im Ergebnis finden sich deshalb – entsprechend den Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. M._______ vom 24. September 2004 sowie des IV- Arztes Dr. med. U._______ vom 5. März 2005, vom 31. Mai 2005 und vom 25. Juli 2005 – keine stichhaltigen Hinweise, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zu untersuchenden Zeitraum rentenrelevant verschlechtert hätte. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. April 2005 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

10 6. Gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen Bst. c zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien eröffnet: – dem Beschwerdeführer (Einschreiben, als Gerichtsurkunde) – der Vorinstanz (Einschreiben, als Gerichtsurkunde) – dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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